Steuerfreies Aufladen von E-Bikes

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Das steuerfreie Aufladen von E-Bikes , die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, ist nach Anpassung der steuerlichen Vorschriften am 14.12.2016 im Betrieb des Arbeitgebers möglich (-06).

Hintergrund: Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 46 EStG) sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile in Form des elektrischen Aufladen eines Elektrofahrzeug steuerfrei (§ 6 (1) Nr. 4 S.  2 zweiter Halbsatz EStG).

Das BMF hat Rn. 10 seines  wie folgt angepasst:

  • Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. geltenE-Bikes, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).
  • Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn;

Darüber hinaus hat das BMF nach Rdnr. 19 folgende Rdnr. 19a eingefügt:

Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom  bis  zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

  • Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

20 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6

und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8


  • Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

50 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6

und 25 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

Quelle (Text): nwb.de

Bildrechte: @ Green for Fun