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	<title>1% Regelung Archives - NB Steuerberatung Nürnberg</title>
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		<title>Preisnachlässe bei Firmen-PKW</title>
		<link>https://nb-steuerberatung.de/preisnachlaesse-bei-firmen-pkw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[NBSteuerBer@tung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 May 2019 11:45:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[1% Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Bruttolistenpreis]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Firmen-PKW]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img width="1200" height="800" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe.jpg" class="wp-image-8634 avia-img-lazy-loading-not-8634 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" fetchpriority="high" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe.jpg 1200w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-300x200.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-768x512.jpg 768w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-1030x687.jpg 1030w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-600x400.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-705x470.jpg 705w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-450x300.jpg 450w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-272x182.jpg 272w" sizes="(max-width: 1200px) 100vw, 1200px" /></p>
<p>Preisnachlässe beim Neuwagenkauf sind mittlerweile üblich. Besondere Preislisten erhalten Großabnehmer, wie unter anderem Taxiunternehmer. Für diese gibt es teilweise eigene „Listenpreise“. Für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen nach der 1%-Regelung zählt jedoch nicht ein branchenbezogener Listenpreis oder der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zuzüglich der Kosten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="1200" height="800" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe.jpg" class="wp-image-8634 avia-img-lazy-loading-not-8634 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe.jpg 1200w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-300x200.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-768x512.jpg 768w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-1030x687.jpg 1030w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-600x400.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-705x470.jpg 705w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-450x300.jpg 450w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Auto_Betriebsausgabe-272x182.jpg 272w" sizes="(max-width: 1200px) 100vw, 1200px" /></p>
<p class="wp-block-paragraph">Preisnachlässe
beim Neuwagenkauf sind mittlerweile üblich. Besondere Preislisten erhalten
Großabnehmer, wie unter anderem Taxiunternehmer. Für diese gibt es teilweise
eigene „Listenpreise“. Für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen
Fahrzeugen nach der 1%-Regelung zählt jedoch nicht ein branchenbezogener
Listenpreis oder der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug.
Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zuzüglich der Kosten für die
Sonderausstattung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Geklagt
hatte ein Taxiunternehmer. Der Taxler versteuerte die Privatnutzung nach der
1%-Methode. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei den niedrigeren
Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen
und Mietwagen zugrunde. Erstinstanzlich hatte der Taxiunternehmer Erfolg. Der
BFH jedoch hob das Urteil auf.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Ansicht des BFH</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nach
Auffassung des BFH ist für die 1%-Regelung der Listenpreis für Privatkunden
maßgeblich. Bei dem Listenpreis (zzgl. der Sonderausstattung) im Sinne des
Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) handelt es sich um eine
generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines
Betriebs-Pkws. Maßgeblich sind also nicht die tatsächlichen
Neuanschaffungskosten, die der Unternehmer für das Fahrzeug tatsächlich gezahlt
hat, sondern vielmehr der allgemein gültige Listenpreis (Urteil vom 8.11.2018,
III R 13/16).</p>



<h4 class="wp-block-heading">Fazit</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Dieses
Urteil hat über das Taxigewerbe hinaus Bedeutung für alle Berufsgruppen, für
die Autohersteller besondere Sonderpreislisten führen bzw. Sonderrabatte
gewähren. Die Führung eines Fahrtenbuches mit Aufzeichnungen aller beruflich
und privat veranlassten Fahrten sollte im Einzelfall geprüft werden. Die
Fahrtenbuchmethode führt in der Regel zu einer niedrigeren Besteuerung der
Privatnutzung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand:
29. April 2019</p>



<p class="wp-block-paragraph">Quelle:
Deutsches wissenschaftliches Institut der Steuerberater e.V.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Dienstfahrrad und Steuer: Antworten auf Praxisfragen</title>
		<link>https://nb-steuerberatung.de/dienstfahrrad-und-steuer-antworten-auf-praxisfragen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[NBSteuerBer@tung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 May 2019 13:12:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[1% Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="640" height="360" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg" class="wp-image-8625 avia-img-lazy-loading-not-8625 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg 640w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-300x169.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-600x338.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-450x253.jpg 450w" sizes="(max-width: 640px) 100vw, 640px" /><small class='avia-copyright'>imago stock&people</small></p>
<p>Die Überlassung eines Dienstfahrrads kann für Arbeitnehmer ein schönes Gehaltsextra darstellen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Es fallen bestenfalls weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das Bundesfinanzministerium hat nun verschiedene Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung beantwortet. So zahlen sich Dienstfahrräder steuerlich aus Das Bundesfinanzministerium hat in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="640" height="360" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg" class="wp-image-8625 avia-img-lazy-loading-not-8625 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg 640w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-300x169.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-600x338.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-450x253.jpg 450w" sizes="(max-width: 640px) 100vw, 640px" /><small class='avia-copyright'>imago stock&people</small></p>
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Überlassung eines Dienstfahrrads kann für Arbeitnehmer ein schönes Gehaltsextra darstellen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Es fallen bestenfalls weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das Bundesfinanzministerium hat nun verschiedene Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung beantwortet.</strong></p>



<h3 class="wp-block-heading">So zahlen sich Dienstfahrräder steuerlich aus <br> <br> </h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesfinanzministerium
hat in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.
März 2019 zu verschiedenen Praxisfragen zur <strong>lohnsteuerlichen Behandlung von
Dienstfahrrädern</strong> Stellung genommen. </p>



<h3 class="wp-block-heading">Grundsatz zur Überlassung eines Betriebsfahrrad</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Kaufen Sie ein <strong>Fahrrad
für Ihr Unternehmen</strong> oder leasen Sie es und <strong>überlassen es einem
Mitarbeiter</strong> zur Nutzung, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich einen
geldwerten Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil beträgt ein Prozent der
auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers
zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs einschließlich der Umsatzsteuer.
Mit dieser Ein-Prozent-Regelung sind die Privatnutzung sowie die Fahrten zur
Arbeit abgegolten (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG). </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Sie kaufen für Ihr
Unternehmen ein Mountainbike für 3.127 Euro, das Sie einem Arbeitnehmer zur
Nutzung überlassen. Folge: Es muss pro Jahr ein geldwerter Vorteil in Höhe von
372 Euro versteuert werden (3.100 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Sozialversicherung
wird ebenfalls fällig. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Handelt es sich bei
dem Fahrrad um ein <strong>Elektrofahrrad</strong>, das verkehrsrechtlich als
Kraftfahrzeug einzustufen ist (Elektrofahrrad, dessen Motor Geschwindigkeiten
von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), greifen bei Ermittlung des
geldwerten Vorteils die normalen Regelungen nach der Ein-Prozent-Regelung. Das
bedeutet: </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Für die Privatnutzung wird ein
     geldwerter Vorteil von einem Prozent fällig.</li><li>Benutzt der Arbeitnehmer sein
     Dienstfahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, sind
     zusätzlich 0,03 Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung zu
     versteuern. </li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">Steuerbefreiung und Vergünstigung für Fahrradüberlassung ab 2019</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Überlassen Sie Ihrem
Mitarbeiter das Dienstfahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem
1. Januar 2022, muss als monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil nur die
Hälfte des Werts nach der <strong>Ein-Prozent-Regelung</strong> versteuert werden. Noch
besser: Erfolgt die Überlassung des Dienstfahrrads zusätzlich zu ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn, ist die Fahrradüberlassung seit 1. Januar 2019
komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). </p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu diesen Neuregelungen 2019 gibt es folgende Besonderheiten zu beachten</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Keine Steuerbefreiung bei
     Gehaltsumwandlung</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ihr Arbeitnehmer
bittet Sie darum, ihm 50 Euro weniger Bruttogehalt zu bezahlen und ihm dafür
ein 600 Euro teures Dienstfahrrad zu kaufen und zur Verfügung zu stellen
(=Gehaltsumwandung). Folge: Die Fahrradgestellung ist hier nicht steuerfrei,
weil der Vorteil nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Kauf oder Leasing des
     Dienstfahrrads vor 1. Januar 2019 begünstigt</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der Halbierung des
geldwerten Vorteils klappt es übrigens auch, wenn das Dienstfahrrad vor dem 1.
Januar 2019 gekauft oder geleast wurde. Voraussetzung: Das Fahrrad wurde vor
dem 1. Januar 2019 noch keinem Arbeitnehmer als Dienstfahrrad zur Nutzung
überlassen. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Sie kauften für Ihren
Betrieb Ende Dezember zwei Fahrräder. Fahrrad 1 wurde bereits im Dezember einem
Mitarbeiter zur Nutzung überlassen, Fahrrad 2 erst ab Mitte Januar 2019. Folge:
Bei Fahrrad 1 greifen ab 1. Januar 2019 keine steuerlichen Vergünstigungen, für
Fahrrad 2 dagegen schon. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Dienstwagen &#8211; 1%-Regelung</title>
		<link>https://nb-steuerberatung.de/dienstwagen-1-regelung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[NBSteuerBer@tung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Sep 2013 20:39:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[1% Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Privatnutzung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://website.nb-steuerberatung.de/?p=2419</guid>

					<description><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="300" height="200" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2013/07/Dienstwagenregelung.jpg" class="wp-image-2430 avia-img-lazy-loading-not-2430 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" /></p>
<p>Dienstwagen: 1%-Regelung auch bei fehlender Privatnutzung anwendbar Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="300" height="200" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2013/07/Dienstwagenregelung.jpg" class="wp-image-2430 avia-img-lazy-loading-not-2430 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" /></p><p style="text-align: justify;"><span style="color: #892337;"><strong>Dienstwagen: 1%-Regelung auch bei fehlender Privatnutzung anwendbar</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben &#8211; unabhängig von Nutzungsart und -umfang &#8211; pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.</p>
<p style="text-align: justify;">In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1%-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">(Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 10.7.2013 zu: Urteile vom 21.03.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18.04.2013, VI R 23/12)</p>
<p>The post <a href="https://nb-steuerberatung.de/dienstwagen-1-regelung/">Dienstwagen &#8211; 1%-Regelung</a> appeared first on <a href="https://nb-steuerberatung.de">NB Steuerberatung Nürnberg</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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