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	<title>Arbeitgeber Archives - NB Steuerberatung Nürnberg</title>
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		<title>Corona-Krise: Lohnsteuer wird (vorerst) nicht gestundet</title>
		<link>https://nb-steuerberatung.de/corona-krise-lohnsteuer-wird-vorerst-nicht-gestundet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[NBSteuerBer@tung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 08:48:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img width="820" height="390" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1.jpg" class="wp-image-8762 avia-img-lazy-loading-not-8762 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" fetchpriority="high" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1.jpg 820w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1-300x143.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1-768x365.jpg 768w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1-600x285.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1-705x335.jpg 705w" sizes="(max-width: 820px) 100vw, 820px" /><small class='avia-copyright'> mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy</small></p>
<p>Erhalten Arbeitnehmer trotz aktueller Krise ihren Lohn weiterhin, so fällt auch die Lohnsteuer an. Eine Stundung ist derzeit nicht möglich Aufgrund der Corona-Krise sorgen sich viele Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz und um die Auszahlung ihres Arbeitslohns. Bislang gilt: Wird Lohn gezahlt, so fällt auch unverändert Lohnsteuer an. Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen [&#8230;]</p>
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<div class="copyright"><em><span class="picture-description">Erhalten Arbeitnehmer trotz aktueller Krise ihren Lohn weiterhin, so fällt auch die Lohnsteuer an. Eine Stundung ist derzeit nicht möglich</span></em></div>
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<p><strong>Aufgrund der Corona-Krise sorgen sich viele Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz und um die Auszahlung ihres Arbeitslohns. Bislang gilt: Wird Lohn gezahlt, so fällt auch unverändert Lohnsteuer an.</strong></p>
<p>Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Die <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>sind Schuldner der Lohnsteuer</strong>, auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Mitarbeiter zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen und dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. </p>
<h2>Wichtige Grundsätze bei der Lohnsteuer</h2>
<p>Vorstehende Grundsätze haben in den Zeiten des Coronavirus positive und negative Folgen:</p>
<ul>
<li>Erhalten Mitarbeiter aufgrund der Krise keinen oder einen verringerten Arbeitslohn, so reduziert sich die Lohnsteuer entsprechend bzw. entfällt komplett. Erhalten Mitarbeiter stattdessen Lohnersatzleistungen wie z.B. das von der Bundesregierung deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld (lesen Sie dazu unsere News <a title="Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus" href="https://www.haufe.de/personal/entgelt/coronavirus-kurzarbeitergeld-beantragen_78_511278.html">Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus</a>), so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen (lesen Sie dazu unsere News <a title="Coronavirus: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen" href="https://www.haufe.de/personal/entgelt/steuerliche-behandlung-von-lohnersatzleistungen_78_511460.html">Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen</a>). </li>
<li>Erhalten hingegen Mitarbeiter trotz der Krise ihren Lohn unvermindert weiter, so fällt auch die Lohnsteuer weiterhin in voller Höhe an. </li>
</ul>
<h2>Stundung der Steuer gilt nicht für Lohnsteuer</h2>
<p>Von den Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen können nach aktuellem Erlass des Bundesfinanzministeriums bis Ende des Jahres unter Darlegung ihrer Verhältnisse &#8222;Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer&#8220; stellen (BMF, Schreiben vom 19. März 2020, IV A 3 &#8211; S 0336/19/10007 :002). <strong>Davon ist aber die Lohnsteuer nicht betroffen</strong>. Das liegt daran, dass es sich um eine <strong>Steuer des Mitarbeiters </strong>handelt.</p>
<p>Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist damit derzeit nicht möglich. Der Arbeitgeber kann insbesondere Anträge für die Einkommen- oder Körperschaftssteuer des Unternehmens stellen. Auch eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist möglich (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020).</p>
<h2>Hinweis: Lohnsteuer-Stundung kann noch kommen </h2>
<p>Ob es bei den vorstehenden Grundsätzen auch in Zukunft bleibt, ist bei der derzeitigen Situation ungewiss. Unter anderem der Präsident der Bundessteuerberaterkammer fordert auch eine Stundungsregelung für die Lohnsteuer. Dann könnten Arbeitgeber auch die Zahlung der Lohnsteuer verschieben, bis wieder Geld in der Kasse ist. </p>
<h2>Tipp: Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwert- und Gleitzeitkonten</h2>
<p>Lohn(fort)zahlungen können in Krisenzeiten auch daraus resultieren, dass Gleitzeitkonten abgebaut werden. Grundsätzlich führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch eine Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Einzelheiten hat die Verwaltung in einem Erlass geregelt (BMF, Schreiben vom 17. Juni 2009, IV C 5 &#8211; S 2332/07/0004).</p>
</section>
<p>Quelle: www.haufe.de</p>
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		<item>
		<title>Dienstfahrrad und Steuer: Antworten auf Praxisfragen</title>
		<link>https://nb-steuerberatung.de/dienstfahrrad-und-steuer-antworten-auf-praxisfragen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[NBSteuerBer@tung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 May 2019 13:12:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[1% Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="640" height="360" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg" class="wp-image-8625 avia-img-lazy-loading-not-8625 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg 640w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-300x169.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-600x338.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-450x253.jpg 450w" sizes="(max-width: 640px) 100vw, 640px" /><small class='avia-copyright'>imago stock&people</small></p>
<p>Die Überlassung eines Dienstfahrrads kann für Arbeitnehmer ein schönes Gehaltsextra darstellen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Es fallen bestenfalls weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das Bundesfinanzministerium hat nun verschiedene Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung beantwortet. So zahlen sich Dienstfahrräder steuerlich aus Das Bundesfinanzministerium hat in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="640" height="360" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg" class="wp-image-8625 avia-img-lazy-loading-not-8625 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360.jpg 640w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-300x169.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-600x338.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/640x360-450x253.jpg 450w" sizes="(max-width: 640px) 100vw, 640px" /><small class='avia-copyright'>imago stock&people</small></p>
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Überlassung eines Dienstfahrrads kann für Arbeitnehmer ein schönes Gehaltsextra darstellen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Es fallen bestenfalls weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das Bundesfinanzministerium hat nun verschiedene Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung beantwortet.</strong></p>



<h3 class="wp-block-heading">So zahlen sich Dienstfahrräder steuerlich aus <br> <br> </h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesfinanzministerium
hat in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.
März 2019 zu verschiedenen Praxisfragen zur <strong>lohnsteuerlichen Behandlung von
Dienstfahrrädern</strong> Stellung genommen. </p>



<h3 class="wp-block-heading">Grundsatz zur Überlassung eines Betriebsfahrrad</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Kaufen Sie ein <strong>Fahrrad
für Ihr Unternehmen</strong> oder leasen Sie es und <strong>überlassen es einem
Mitarbeiter</strong> zur Nutzung, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich einen
geldwerten Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil beträgt ein Prozent der
auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers
zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs einschließlich der Umsatzsteuer.
Mit dieser Ein-Prozent-Regelung sind die Privatnutzung sowie die Fahrten zur
Arbeit abgegolten (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG). </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Sie kaufen für Ihr
Unternehmen ein Mountainbike für 3.127 Euro, das Sie einem Arbeitnehmer zur
Nutzung überlassen. Folge: Es muss pro Jahr ein geldwerter Vorteil in Höhe von
372 Euro versteuert werden (3.100 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Sozialversicherung
wird ebenfalls fällig. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Handelt es sich bei
dem Fahrrad um ein <strong>Elektrofahrrad</strong>, das verkehrsrechtlich als
Kraftfahrzeug einzustufen ist (Elektrofahrrad, dessen Motor Geschwindigkeiten
von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), greifen bei Ermittlung des
geldwerten Vorteils die normalen Regelungen nach der Ein-Prozent-Regelung. Das
bedeutet: </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Für die Privatnutzung wird ein
     geldwerter Vorteil von einem Prozent fällig.</li><li>Benutzt der Arbeitnehmer sein
     Dienstfahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, sind
     zusätzlich 0,03 Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung zu
     versteuern. </li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">Steuerbefreiung und Vergünstigung für Fahrradüberlassung ab 2019</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Überlassen Sie Ihrem
Mitarbeiter das Dienstfahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem
1. Januar 2022, muss als monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil nur die
Hälfte des Werts nach der <strong>Ein-Prozent-Regelung</strong> versteuert werden. Noch
besser: Erfolgt die Überlassung des Dienstfahrrads zusätzlich zu ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn, ist die Fahrradüberlassung seit 1. Januar 2019
komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). </p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu diesen Neuregelungen 2019 gibt es folgende Besonderheiten zu beachten</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Keine Steuerbefreiung bei
     Gehaltsumwandlung</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ihr Arbeitnehmer
bittet Sie darum, ihm 50 Euro weniger Bruttogehalt zu bezahlen und ihm dafür
ein 600 Euro teures Dienstfahrrad zu kaufen und zur Verfügung zu stellen
(=Gehaltsumwandung). Folge: Die Fahrradgestellung ist hier nicht steuerfrei,
weil der Vorteil nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Kauf oder Leasing des
     Dienstfahrrads vor 1. Januar 2019 begünstigt</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der Halbierung des
geldwerten Vorteils klappt es übrigens auch, wenn das Dienstfahrrad vor dem 1.
Januar 2019 gekauft oder geleast wurde. Voraussetzung: Das Fahrrad wurde vor
dem 1. Januar 2019 noch keinem Arbeitnehmer als Dienstfahrrad zur Nutzung
überlassen. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Sie kauften für Ihren
Betrieb Ende Dezember zwei Fahrräder. Fahrrad 1 wurde bereits im Dezember einem
Mitarbeiter zur Nutzung überlassen, Fahrrad 2 erst ab Mitte Januar 2019. Folge:
Bei Fahrrad 1 greifen ab 1. Januar 2019 keine steuerlichen Vergünstigungen, für
Fahrrad 2 dagegen schon. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Trinkgeld: Immer noch üblich, aber nicht immer steuerfrei</title>
		<link>https://nb-steuerberatung.de/trinkgeld-immer-noch-ueblich-aber-nicht-immer-steuerfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[NB Redakteur]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2019 10:50:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeit & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen & Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuern & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="392" height="271" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Trinkgeld_website.jpg" class="wp-image-8618 avia-img-lazy-loading-not-8618 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Trinkgeld_website.jpg 392w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Trinkgeld_website-300x207.jpg 300w" sizes="(max-width: 392px) 100vw, 392px" /></p>
<p>Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei. Trinkgeld: Das gilt steuerlich Üblich oder [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="392" height="271" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Trinkgeld_website.jpg" class="wp-image-8618 avia-img-lazy-loading-not-8618 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Trinkgeld_website.jpg 392w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/Trinkgeld_website-300x207.jpg 300w" sizes="(max-width: 392px) 100vw, 392px" /></p>
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.</strong></p>



<h4 class="wp-block-heading">Trinkgeld: Das gilt steuerlich</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Üblich oder nicht:
Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird
dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte
Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt<strong>.</strong> Denn
leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern
oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird. </p>



<h4 class="wp-block-heading">Grundsatz für Arbeitnehmer:
Trinkgelder sind steuerfrei</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Erhält ein
Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es
behalten, ist die <strong>freiwillige Zuwendung</strong> nach § 3 Nr. 51 EStG <strong>in
voller Höhe steuerfrei.</strong> Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld-
oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel 1: </strong>Eine im Friseursalon
angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von
900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder.
Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den
Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweis: </strong>Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Keine Aufzeichnungen im
Lohnkonto</strong>: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach §
3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der <strong>Arbeitgeber im Lohnkonto keine
Aufzeichnungen </strong>über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit
anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er
an Trinkgeldern bekommen hat. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweis:</strong> Klar freuen sich
Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das
Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres
steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn
Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer
einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später
nur eine <strong>minimale Rente</strong> erhalten. <strong>Das sollte unbedingt beachtet werden.</strong> </p>



<h4 class="wp-block-heading">Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer
steuer- und abgabenpflichtig sind</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Die Trinkgelder an
Arbeitnehmer können aber auch <strong>steuer- und abgabenpflichtig</strong> sein. Das
haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind
insbesondere folgende Stolperfallen: </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Zahlungen in
Spielbanktronc: </strong>In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu
einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank
das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem
Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten
Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das
Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt,
weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung
zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel: </strong>In einem Kosmetik- und
Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am
Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das
Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute
kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier
könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut
zaubern und Trinkgelder besteuern. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bedienungszuschlag: </strong>Wird in Gaststätten
offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich
zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die
Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen
Rechtsanspruch darauf. </p>



<h4 class="wp-block-heading">Trinkgeld an Unternehmer ist stets
zu versteuern </h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bekommt nicht ein
Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der <strong>mitarbeitende Unternehmer</strong>
selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung
des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen: </p>



<ul class="wp-block-list"><li><strong>Betriebseinnahmen:</strong> Die an den Unternehmer
     gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu
     erfassen und aufzu­zeichnen. </li><li><strong>Umsatzsteuer:</strong> Die Trinkgelder gehören
     umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das
     bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld
     auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen. </li></ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweis: </strong>Nun könnten
Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern
und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des
Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an
den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011,
Az.: 4 K 1932/10). &nbsp; </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel: </strong>Ein Unternehmer
betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert
sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf
im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die
Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x
19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer.&nbsp; </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Unternehmen (z.B.
Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur
Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als
umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller
Regel zu einer <strong>Zuschätzung des Finanzamts.</strong> </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweis: </strong>Die Trinkgelder an den
Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer
elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst
werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem
Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v.
29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U). </p>



<p class="wp-block-paragraph">Quelle:
www.deutsche-handwerks-zeitung.de</p>
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		<item>
		<title>Steuerfreies Aufladen von E-Bikes</title>
		<link>https://nb-steuerberatung.de/steuerfreies-aufladen-von-e-bikes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[NBSteuerBer@tung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Nov 2017 13:48:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[E-Bikes]]></category>
		<category><![CDATA[Elektrofahrzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[steuerfreier Arbeitslohn]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://nb-steuerberatung.de/?p=7718</guid>

					<description><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="600" height="394" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike.jpg" class="wp-image-7721 avia-img-lazy-loading-not-7721 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike-300x197.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike-450x296.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></p>
<p>Das steuerfreie Aufladen von E-Bikes , die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, ist nach Anpassung der steuerlichen Vorschriften am 14.12.2016 im Betrieb des Arbeitgebers möglich (BMF, Schreiben v. 26.10.2017 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2334/14/10002-06). Hintergrund: Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 46 EStG) sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile in Form [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" width="600" height="394" src="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike.jpg" class="wp-image-7721 avia-img-lazy-loading-not-7721 attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer &amp; Binder Steuerberater GbR" decoding="async" srcset="https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike.jpg 600w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike-300x197.jpg 300w, https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/11/e-bike-450x296.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></p><p><strong>Das steuerfreie Aufladen von E-Bikes , die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, ist nach Anpassung der steuerlichen Vorschriften am 14.12.2016 im Betrieb des Arbeitgebers möglich (<time datetime="2017-10-26" data-search="2017-10-26 ">BMF, Schreiben v. 26.10.2017 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2334/14/10002</time>-06).</strong></p>
<p><strong>Hintergrund:</strong> Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 46 EStG) sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile in Form des elektrischen Aufladen eines Elektrofahrzeug <strong>steuerfrei</strong> (§ 6 (1) Nr. 4 S.  2 zweiter Halbsatz EStG).</p>
<p><strong>Das BMF hat Rn. 10 seines <time datetime="2016-12-14" data-search="2016-12-14 ">Schreibens v. 14.12.2016</time> wie folgt angepasst:</strong></p>
<ul>
<li>Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. geltenE-Bikes, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).</li>
<li>Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn;</li>
</ul>
<p><strong>Darüber hinaus hat das BMF nach Rdnr. 19 folgende Rdnr. 19a eingefügt:</strong></p>
<p>Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom <time datetime="2017-01-01" data-search="2017-01-01 ">01.01.2017</time> bis <time datetime="2020-12-31" data-search="2020-12-31 ">31.12.2020</time> zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:</p>
<ul>
<li><strong>Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber </strong></li>
</ul>
<p style="padding-left: 30px;">20 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6</p>
<p style="padding-left: 30px;">und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8</p>
<hr />
<ul>
<li><strong>Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber</strong></li>
</ul>
<p style="padding-left: 30px;">50 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6</p>
<p style="padding-left: 30px;">und 25 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.</p>
<p><span style="font-size: 8pt;">Quelle (Text): nwb.de</span></p>
<p><span style="font-size: 8pt;">Bildrechte: @ Green for Fun</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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