Honorar
Gebührenarten
Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die „Wertgebühr“ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatervergütungsverordnung.
Die Anwendung einer Zeitgebühr ist auf eine geringe Anzahl von in der Vergütungsverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt. Sie beträgt 50-70 € je halbe Stunde zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.
Vergütungsverordnung – warum?
Zweck der Vergütungsverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Vergütung richtet sich nach
1. der Bedeutung der Angelegenheit
2. dem Umfang
3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
Die Vergütung werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.
Beispiel
Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 € (§24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).
Fall 1 | Fall 2 | |
---|---|---|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 50.000 € | 0 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | – 20.000 € | – 10.000 € |
Kapitaleinkünfte | 5.000 € | 5.000 € |
Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert | 55.000 € | 5.000 € |
mindestens | 8.000 € | |
Gebühr 1/10 bis Gebühr 6/10 | 117,90 € bis 707,40 € | 43,30 € bis 259,80 € |
Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Wahl der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens (im Beispiel 1/10 bis 6/10) ist abhängig vom Arbeitsaufwand. Das Honorar wird zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
Wir wollen an unserer Arbeit Freude haben und Ihnen mit unserer Arbeit Freude machen
Natürlich rechnet sich das für Sie nur dann, wenn Ihr finanzieller Vorteil größer ist als das Honorar, das Sie uns zahlen.
Darum sagen wir es Ihnen auch offen und ehrlich, wenn sich eine Arbeit nicht lohnt. Es ist niemanden geholfen, wenn wir drei Steuerberaterstunden einsetzen und Ihnen in Rechnung stellen, damit Sie am Ende € 10,50 an Steuerersparnissen haben.
Nur dann, wenn Ihnen nach Abzug unserer Honorare ein nennenswerter Vorteil verbleibt, hat sich unsere Arbeit für Sie und uns gelohnt, weil wir beide etwas gewonnen haben.
Sie erhalten im Rahmen der Rechnungsstellung selbstverständlich einen detaillierten Nachweis über unsere Zeiten.
Durch sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Ihrem Unternehmen und uns stellen wir sicher, dass nur wirklich erforderliche Dienstleistungen von Ihnen in Anspruch genommen werden.