Umsatzsteuerrückerstattung bei Forderungsausfall

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Soll-Versteuerung: Umsatzsteuerrückerstattung bei Forderungsausfall

Die Arbeit beim Kunden ist erledigt und die Umsatzsteuer im Rahmen der Soll-Versteuerung beim Finanzamt angemeldet bzw. abgeführt. Fällt dann die Forderung des Kunden unerwartet aus, muss eine Umsatzsteuerkorrektur vorgenommen werden, um die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Doch wann gilt eine Forderung als ausgefallen?

Grundsätze zur Umsatzsteuerberichtigung

Hat ein selbstständiger Handwerker im Rahmen der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen ans Finanzamt bezahlt und die Forderung fällt tatsächlich aus, muss nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 UStG eine Umsatzsteuerberichtigung durchgeführt werden. Das bedeutet: Das Finanzamt muss dem Handwerker die Umsatzsteuer auf die ausgefallene Forderung wieder zurückerstatten.

Wann gilt eine Forderung als ausgefallen?

Doch ab welchem Zeitpunkt ist tatsächlich von einem Forderungsausfall auszugehen? Das Finanzgericht München hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt, das betroffene Unternehmer unbedingt kennen sollten (FG München, Urteil v. 27.7.2023, Az. 14 K 2411/21).

Streiten sich ein Handwerker und der Auftraggeber trotz Abnahme der Leistung ohne Mängel vor Gericht über die bestehenden Forderungen, der Handwerker bekommt in erster Instanz Recht und der Auftraggeber legt Rechtsmittel gegen dieses Grundurteil ein, gilt demnach Folgendes:  Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als ausgefallen, in dem der Auftraggeber von seinem Rechtsmittel Gebrauch macht.

Darum ging es in dem Streitfall

In dem Streitfall beauftragte eine Gemeinde ein Tiefbauunternehmen mit einem Werkvertrag. Die Abnahme erfolgte mängelfrei. Die Gemeinde weigerte sich jedoch, den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag zu zahlen. Der Fall landete vor dem Landgericht und das Tiefbauunternehmen bekam vor Gericht Recht. Die Gemeinde legte jedoch Rechtsmittel ein und ging in Berufung. Drei Jahre später wurde ein Vergleich geschlossen. Lösung des Finanzgerichts: In dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatte, musste das Tiefbauunternehmen die Umsatzsteuerberichtigung durchführen.

Vor- und Nachteile der Urteilsgrundsätze

Das Urteil des Finanzgerichts München bringt vielen Unternehmen Rechtssicherheit. Sie bekommen früher die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet, für die sie im Rahmen der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung finanziell in Vorleistung gehen mussten.

Doch bei laufenden Umsatzsteuersonderprüfungen oder Betriebsprüfungen des Finanzamts können diese Urteilsgrundsätze auch Nachteile bringen. Denn im Urteilsfall war der Umsatzsteuerbescheid des Jahres, in dem die Gemeinde Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte, bereits bestandskräftig. Das führte dazu, dass die Umsatzsteuerberichtigung nicht mehr möglich war. Mit anderen Worten: Obwohl die Gemeinde den Betrag aus der Schlussrechnung nicht vollständig bezahlt hat, musste das Tiefbauunternehmen letztlich die volle Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen.

Ausweg: Antrag auf Ist-Versteuerung

Kleine und mittelständische Handwerksbetriebe können es möglicherweise vermeiden, für die Umsatzsteuer aus den ausgeführten Leistungen finanziell in Vorleistung treten zu müssen. Sie können einen Antrag beim Finanzamt auf die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung stellen. Dann muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt bezahlt werden, wenn der Kunde den geforderten Rechnungsbetrag tatsächlich überweist.

Praxis-Tipp: Der Antrag auf Ist-Versteuerung 2024 ist aktuell möglich, wenn der Gesamtumsatz 2023 (also der Umsatz im Vorjahr) nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Lag der Umsatz 2023 über 600.000 Euro, ist dennoch nichts verloren. Denn im Entwurf des Wachstumschancengesetzes, über das Bund und Länder weiterhin streiten, soll die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung rückwirkend auf 800.000 Euro angehoben werden. Lagen die Gesamtumsätze 2023 also über 600.000 Euro, aber nicht über 800.000 Euro, kann der Antrag auf Ist-Versteuerung für 2024 nach Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes rückwirkend ab 1. Januar 2024 gestellt werden.