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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Soll-Versteuerung: Umsatzsteuerrückerstattung bei Forderungsausfall

Die Arbeit beim Kunden ist erledigt und die Umsatzsteuer im Rahmen der Soll-Versteuerung beim Finanzamt angemeldet bzw. abgeführt. Fällt dann die Forderung des Kunden unerwartet aus, muss eine Umsatzsteuerkorrektur vorgenommen werden, um die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Doch wann gilt eine Forderung als ausgefallen?

Grundsätze zur Umsatzsteuerberichtigung

Hat ein selbstständiger Handwerker im Rahmen der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen ans Finanzamt bezahlt und die Forderung fällt tatsächlich aus, muss nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 UStG eine Umsatzsteuerberichtigung durchgeführt werden. Das bedeutet: Das Finanzamt muss dem Handwerker die Umsatzsteuer auf die ausgefallene Forderung wieder zurückerstatten.

Wann gilt eine Forderung als ausgefallen?

Doch ab welchem Zeitpunkt ist tatsächlich von einem Forderungsausfall auszugehen? Das Finanzgericht München hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt, das betroffene Unternehmer unbedingt kennen sollten (FG München, Urteil v. 27.7.2023, Az. 14 K 2411/21).

Streiten sich ein Handwerker und der Auftraggeber trotz Abnahme der Leistung ohne Mängel vor Gericht über die bestehenden Forderungen, der Handwerker bekommt in erster Instanz Recht und der Auftraggeber legt Rechtsmittel gegen dieses Grundurteil ein, gilt demnach Folgendes:  Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als ausgefallen, in dem der Auftraggeber von seinem Rechtsmittel Gebrauch macht.

Darum ging es in dem Streitfall

In dem Streitfall beauftragte eine Gemeinde ein Tiefbauunternehmen mit einem Werkvertrag. Die Abnahme erfolgte mängelfrei. Die Gemeinde weigerte sich jedoch, den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag zu zahlen. Der Fall landete vor dem Landgericht und das Tiefbauunternehmen bekam vor Gericht Recht. Die Gemeinde legte jedoch Rechtsmittel ein und ging in Berufung. Drei Jahre später wurde ein Vergleich geschlossen. Lösung des Finanzgerichts: In dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatte, musste das Tiefbauunternehmen die Umsatzsteuerberichtigung durchführen.

Vor- und Nachteile der Urteilsgrundsätze

Das Urteil des Finanzgerichts München bringt vielen Unternehmen Rechtssicherheit. Sie bekommen früher die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet, für die sie im Rahmen der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung finanziell in Vorleistung gehen mussten.

Doch bei laufenden Umsatzsteuersonderprüfungen oder Betriebsprüfungen des Finanzamts können diese Urteilsgrundsätze auch Nachteile bringen. Denn im Urteilsfall war der Umsatzsteuerbescheid des Jahres, in dem die Gemeinde Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte, bereits bestandskräftig. Das führte dazu, dass die Umsatzsteuerberichtigung nicht mehr möglich war. Mit anderen Worten: Obwohl die Gemeinde den Betrag aus der Schlussrechnung nicht vollständig bezahlt hat, musste das Tiefbauunternehmen letztlich die volle Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen.

Ausweg: Antrag auf Ist-Versteuerung

Kleine und mittelständische Handwerksbetriebe können es möglicherweise vermeiden, für die Umsatzsteuer aus den ausgeführten Leistungen finanziell in Vorleistung treten zu müssen. Sie können einen Antrag beim Finanzamt auf die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung stellen. Dann muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt bezahlt werden, wenn der Kunde den geforderten Rechnungsbetrag tatsächlich überweist.

Praxis-Tipp: Der Antrag auf Ist-Versteuerung 2024 ist aktuell möglich, wenn der Gesamtumsatz 2023 (also der Umsatz im Vorjahr) nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Lag der Umsatz 2023 über 600.000 Euro, ist dennoch nichts verloren. Denn im Entwurf des Wachstumschancengesetzes, über das Bund und Länder weiterhin streiten, soll die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung rückwirkend auf 800.000 Euro angehoben werden. Lagen die Gesamtumsätze 2023 also über 600.000 Euro, aber nicht über 800.000 Euro, kann der Antrag auf Ist-Versteuerung für 2024 nach Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes rückwirkend ab 1. Januar 2024 gestellt werden.

seit heute steht bei den Landesfinanzämter ein Antrag für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung. Der Antrag umfasst die zinslose Stundung für vorerst drei Monate und die Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftssteuer sowie die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Den Antrag finden SIe unter folgenden Link https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php .

Das FG Köln hat in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern muss. |

Sachverhalt

Beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ des Privatsenders RTL II werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Im Streitfall überließ der Antragsteller sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein.

 

Für seine Leistungen wurde er zwar nicht entlohnt, jedoch wurden die Renovierungskosten unentgeltlich durchgeführt. Das FA sah hierin einen geldwerten Zufluss, der nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sei und unterwarf 65 % der angefallenen Kosten der Besteuerung.

 

Der Antragsteller legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung der sich ergebenden Nachzahlung.

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Teilnehmer gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen erbringe, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Gleichwohl wurde die Vollziehung der Steuerfestsetzung überwiegend ausgesetzt. Denn das FA hatte nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nach Auffassung des FG sind jedoch nur die reinen Renovierungsleistungen steuerpflichtig.

 

Beachten Sie | Es handelt sich um eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren, d. h., es ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit auch im Hauptverfahren vor dem FG landen wird und dann ggf. auch noch zu einem Revisionsverfahren vor dem BFH führen könnte

Fundstelle

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Auch scheinbar kleinere Kassenmängel können dazu führen, dass das Finanzamt den erklärten Gewinn und den Umsatz im Schätzungsweg erhöht. Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg konkretisiert solche Mängel.

In dem Urteilsfall des Finanzgerichts fand bei einem Gastwirt eine Prüfung des Finanzamts statt. Der Prüfer forderte den Unternehmer zur Vorlage der Bedienungsanleitung für die elektronische Kasse und einer Programmdokumentation auf. Bei einer Programmdokumentation handelt es sich um Informationen, welche Kasseneinstellungen der Unternehmer verändert hat und wie die Eingaben der Kasse in die steuerliche Buchhaltung übernommen werden. Beide geforderten Unterlagen konnte der Unternehmer nicht vorlegen.

Zudem fand der Prüfer des Finanzamts beim Auslesen der Kasse, trotz nachweislich erzielter Barumsätze, Journale mit null Euro, obwohl keine Stornobuchungen ersichtlich waren. Das Finanzgericht stellte sich hinter das Finanzamt und erlaubte aufgrund dieser formellen und materiellen Fehler Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn und somit Steuernachzahlungen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 7 V 7137/18).

Hinweis: Meldet sich ein Prüfer des Finanzamts zu einer Prüfung an und Sie sollten keine Bedienungsanleitung parat haben, wenden Sie sich an den Kassenhersteller und bitten Sie um die Anleitung. Noch besser: Setzen Sie sich wegen einer Verfahrensdokumentation mit Ihrer Steuerkanzlei in Verbindung und überprüfen Sie gemeinsam evtl. steuerliche Fehlerquellen.

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Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.

Trinkgeld: Das gilt steuerlich

Üblich oder nicht: Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Grundsatz für Arbeitnehmer: Trinkgelder sind steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.

Beispiel 1: Eine im Friseursalon angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von 900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder. Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Keine Aufzeichnungen im Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Hinweis: Klar freuen sich Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.

Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer steuer- und abgabenpflichtig sind

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind insbesondere folgende Stolperfallen:

Zahlungen in Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.

Beispiel: In einem Kosmetik- und Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut zaubern und Trinkgelder besteuern.

Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.

Trinkgeld an Unternehmer ist stets zu versteuern

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen.
  • Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

Hinweis: Nun könnten Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).  

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x 19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer. 

Bei Unternehmen (z.B. Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.

Hinweis: Die Trinkgelder an den Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

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Achtung:
Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Wieder einmal versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Ihre Masche: Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten zuviel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Sicherheitscode gemacht werden sollen.

Das BZSt warnt in einer Pressemitteilung vom 15.7.2013 davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren: Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.