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Das FG Köln hat in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern muss. |

Sachverhalt

Beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ des Privatsenders RTL II werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Im Streitfall überließ der Antragsteller sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein.

 

Für seine Leistungen wurde er zwar nicht entlohnt, jedoch wurden die Renovierungskosten unentgeltlich durchgeführt. Das FA sah hierin einen geldwerten Zufluss, der nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sei und unterwarf 65 % der angefallenen Kosten der Besteuerung.

 

Der Antragsteller legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung der sich ergebenden Nachzahlung.

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Teilnehmer gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen erbringe, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Gleichwohl wurde die Vollziehung der Steuerfestsetzung überwiegend ausgesetzt. Denn das FA hatte nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nach Auffassung des FG sind jedoch nur die reinen Renovierungsleistungen steuerpflichtig.

 

Beachten Sie | Es handelt sich um eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren, d. h., es ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit auch im Hauptverfahren vor dem FG landen wird und dann ggf. auch noch zu einem Revisionsverfahren vor dem BFH führen könnte

Fundstelle

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Preisnachlässe beim Neuwagenkauf sind mittlerweile üblich. Besondere Preislisten erhalten Großabnehmer, wie unter anderem Taxiunternehmer. Für diese gibt es teilweise eigene „Listenpreise“. Für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen nach der 1%-Regelung zählt jedoch nicht ein branchenbezogener Listenpreis oder der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Taxiunternehmer. Der Taxler versteuerte die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei den niedrigeren Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Erstinstanzlich hatte der Taxiunternehmer Erfolg. Der BFH jedoch hob das Urteil auf.

Ansicht des BFH

Nach Auffassung des BFH ist für die 1%-Regelung der Listenpreis für Privatkunden maßgeblich. Bei dem Listenpreis (zzgl. der Sonderausstattung) im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkws. Maßgeblich sind also nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten, die der Unternehmer für das Fahrzeug tatsächlich gezahlt hat, sondern vielmehr der allgemein gültige Listenpreis (Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16).

Fazit

Dieses Urteil hat über das Taxigewerbe hinaus Bedeutung für alle Berufsgruppen, für die Autohersteller besondere Sonderpreislisten führen bzw. Sonderrabatte gewähren. Die Führung eines Fahrtenbuches mit Aufzeichnungen aller beruflich und privat veranlassten Fahrten sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Fahrtenbuchmethode führt in der Regel zu einer niedrigeren Besteuerung der Privatnutzung.

Stand: 29. April 2019

Quelle: Deutsches wissenschaftliches Institut der Steuerberater e.V.

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Auch scheinbar kleinere Kassenmängel können dazu führen, dass das Finanzamt den erklärten Gewinn und den Umsatz im Schätzungsweg erhöht. Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg konkretisiert solche Mängel.

In dem Urteilsfall des Finanzgerichts fand bei einem Gastwirt eine Prüfung des Finanzamts statt. Der Prüfer forderte den Unternehmer zur Vorlage der Bedienungsanleitung für die elektronische Kasse und einer Programmdokumentation auf. Bei einer Programmdokumentation handelt es sich um Informationen, welche Kasseneinstellungen der Unternehmer verändert hat und wie die Eingaben der Kasse in die steuerliche Buchhaltung übernommen werden. Beide geforderten Unterlagen konnte der Unternehmer nicht vorlegen.

Zudem fand der Prüfer des Finanzamts beim Auslesen der Kasse, trotz nachweislich erzielter Barumsätze, Journale mit null Euro, obwohl keine Stornobuchungen ersichtlich waren. Das Finanzgericht stellte sich hinter das Finanzamt und erlaubte aufgrund dieser formellen und materiellen Fehler Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn und somit Steuernachzahlungen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 7 V 7137/18).

Hinweis: Meldet sich ein Prüfer des Finanzamts zu einer Prüfung an und Sie sollten keine Bedienungsanleitung parat haben, wenden Sie sich an den Kassenhersteller und bitten Sie um die Anleitung. Noch besser: Setzen Sie sich wegen einer Verfahrensdokumentation mit Ihrer Steuerkanzlei in Verbindung und überprüfen Sie gemeinsam evtl. steuerliche Fehlerquellen.

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Das Finanzgericht Köln hat in seinem am 15. März 2018 veröffentlichten Urteil vom 27. September 2017 (Az. 3 K 2457/16)  über den Fall einer sog. „Barlohnumwandlung“ entschieden.

Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt:

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations-und Kurierkraft für EUR 400 monatlich. Er überließ seiner Frau dazu einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit EUR 385 (1 % des Brutto listenneupreis) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

Das Finanzgericht Köln (3. Senat) gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Nach der Entscheidung sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen wird.

Der 3. Senat sah zwar die Gestaltung als ungewöhnlich an, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof  in München eingelegt.

Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.

Es bleibt somit abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Sachverhalt beurteilt.

Wir verfolgen den Ausgang des Verfahrens  für Sie.

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Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ein Mann wollte sich mit der Montage von Bau-Elementen und dem Handel mit Bauteilen selbständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Um die Frage der Rentabilität seines Vorhabens zu klären, holte er ein Existenzgründungsgutachten ein; außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich intensiv beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er deshalb nicht. In seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend, was das Finanzamt ablehnte mit dem Hinweis, dass er kein Unternehmer und damit nicht zum Umsatzsteuerabzug berechtigt sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2015, Az. 1 K 1523/14 U) sah dies jedoch anders: Eine Einzelperson, die ernsthaft beabsichtige, eine GmbH zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt; insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Wie einer Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft müsse auch dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben zustehen.
Dieser Einschätzung – so das Gericht abschließend – stehe es nicht entgegen, dass der Mann im vorliegenden Fall die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe; ausreichend sei, dass eine ernsthafte Gründungsabsicht vorgelegen habe.

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Die Finanzverwaltung steht Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen oft argwöhnisch gegenüber, weil sie in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung, vorallem von Eltern auf ihre Kinder, sind.

Einkommensverlagerungen sind dann in Ordnung, wenn z. B. Darlehenszinsen beim Schuldner (Eltern bzw. ein Elternteil) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kinder müssen zwar die ihnen gutgebrachten Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der zu berücksichtigende Sparer-Pauschbetrag und Tarifvorteile führen aber häufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen oder sogar zu keiner Steuerbelastung.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013, XR 26/11) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sohn eine Bäckerei betrieb und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erwarb. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Der Vertrag konnte von beiden Parteien ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

 

Dem ist der BFH nicht gefolgt: Grundsätzlich ist ein Fremdvergleich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags tritt dagegen zurück, wenn das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dient und die Darlehensaufnahme deshalb unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. In diesen Fällen sind die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Chancen und Risiken des Vertrags entscheidend.

 

Für den Fremdvergleich sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nicht nur solche Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen. Auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage ist zu berücksichtigen, und zwar nicht nur wie es zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich ist, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen.