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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az. 3 K 103/13 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt und dementsprechend keine Schenkungsteuer auslöst.

Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Der 3. Senat teilte die Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwendungen im Sinne von § 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Der Senat folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12).

Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ er die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44/13 anhängig ist.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2013 zum Urteil 3 K 103/13 vom 24.10.2013 und DATEV eG

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11.   Gesellschafter-Geschäftsführer


Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (beherrschend = GmbH-Anteile von mehr als 50 Prozent) müssen Gehaltserhöhungen für 2014 noch im Jahr 2013 schriftlich beschließen. Wer sich erst Ende Januar 2014 eine höhere Tantieme für 2014 gönnt, muss für Januar eine verdeckte Gewinnausschüttung versteuern.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer