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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei Fälle zu entscheiden:

Im ersten Fall[1] hatte ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz[2] sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Im zweiten Fall[3] hatte sich ein Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, an dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt

 

[1]     BFH, Urt. v. 26.2.2014, VI R 37/13, LEXinform 0929938.

[2]     i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG.

[3]     BFH, Urt. v. 26.2.2014, VI R 40/12, LEXinform 0929199.

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Die entgeltliche Übertragung eines Betriebs an ein Kind kann unter steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft sein. Während bei einer unentgeltlichen Übertragung das Kind den Betrieb mit den Buchwerten und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) des Übertragenden fortführen muss, liegt bei einer entgeltlichen Übertragung ein Anschaffungsgeschäft vor. Von den Anschaffungskosten kann das Kind die AfA vornehmen, die meistens höher sind als bei einer unentgeltlichen Übertragung. Das vereinbarte Entgelt muss aber auch tatsächlich gezahlt werden. Wird von vornherein vereinbart, dass der Kaufpreis vollständig oder teilweise an das Kind zurückgezahlt wird, liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2012, X R 14/11) in Höhe des zurückgezahlten Betrags kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft vor. Insoweit entstehen keine Anschaffungskosten.

Hinweis: Handelt es sich beim zu übertragenden Betrieb um ein sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, ist besondere Vorsicht geboten. In allen Fällen sollte vorher steuerlicher Rat eingeholt werden.