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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2014 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG) für die Umsatzsteuer ist

das Kalendervierteljahr,

der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2013 mehr als 7.500 EUR betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2013 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 EUR ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2014 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) für 2014 bis zum 10. Februar 2014 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2014 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10. Februar 2014 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2013 angemeldet und bis zum 10. Februar 2014 geleistet wird (§ 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2015 fällige Vorauszahlung für Dezember 2014 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2014 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2014 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.[1]

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

 



[1]     BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527

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Erhält ein  Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, bekommt er diese ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf Antrag erstattet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte nur klar, wann ein Unternehmer Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und wann der Vorsteuerabzug als Steuerhinterziehung gewertet werden könnte.

Der Normalfall ist, dass ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung erhält und danach eine Rechnung erhält. In diesem Fall steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu, sobald er die Rechnung in Händen hält. Für den Vorsteuerabzug ist bei bereits erbrachter Leistung nicht Voraussetzung , dass die Rechnung bereits bezahlt wurde (BFH, Urteil vom 18. April 2013, Az. V R19/12).

Beispiel:

Der Unternehmer Jörg H. bekommt von einem Unternehmer Aufträge vermittelt. Er erhält dafür im September eine Rechnung über Vermittlungsleistungen in Höhe von EUR 2.000 zzgl. EUR  380 Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlt er wegen finanzieller Schwierigkeiten erst im Januar 2014. Folge: Da sowohl die Leistung erbracht ist, als auch die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt, steht Jörg H. bereits für den Voranmeldungungszeitraum September der Vorsteuerabzug zu.

Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Leistung und fehlender Zahlung

Hält ein Unternehmer nur die Rechnung eines anderen Unternehmers mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Händen, hat er aber noch keine Leistung erhalten und auch nicht gezahlt, steht ihm der Vosteuerabzug nach der Urteilsbegründung des BFH vom 18. April 2013 nicht zu.

Würde ein Prüfer des Finanzamts auf eine derartige Rechnung stoßen, für die ohne Leistung und ohne Zahlung ein Vorsteuerabzug beantragt wurde, kann eine Steuerhinterziehung unterstellt werden.