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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Erpressung durch Hacker: Ist Lösegeld eine Betriebsausgabe?

Kleine und mittlere Unternehmen sind leider ein beliebtes Ziel von Hackerangriffen. Wer Opfer wird, sieht sich oft mit Lösegeldforderungen konfrontiert. Das heißt: Geld gegen Daten oder die Freischaltung des EDV-Systems. Gehen Unternehmer darauf ein, können sie die Kosten unter Umständen als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen.

Hackerangriff Symbolbild
Horrorvorstellung: Nach einer Cyberattacke sind sämtliche Zugänge zu unternehmensrelevanten Daten und Systemen blockiert. – © WhataWin – stock.adobe.com

In der Praxis sind Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter bei solchen Zahlungen sehr streng. Denn startet das Finanzamt nach § 160 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung ein Benennungsverlangen und fordert den Unternehmer auf, die wahren Empfänger der Zahlungen preiszugeben, ist das bei anonymen Hackern natürlich meist nicht möglich. Das würde dazu führen, dass das Finanzamt die Zahlungen per se nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zulässt.

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, dass eine Empfängerbenennung nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO in solchen Fällen der Internetkriminalität unzumutbar ist. Deshalb sollen die Finanzämter sich großzügig zeigen und den Betriebsausgabenabzug für solche Erpressungsgelder gewähren

Niedrige Sicherheitsstandards können Abzug kippen

Der Betriebsausgabenabzug soll nur dann gekippt werden, wenn der Unternehmer durch sein Verhalten Cyber-Erpressung begünstigt hat (z.B. durch nicht zeitgemäße Standards bei der IT-Sicherheit). dhz

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung vom 15.02.2024

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Die Finanzverwaltung steht Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen oft argwöhnisch gegenüber, weil sie in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung, vorallem von Eltern auf ihre Kinder, sind.

Einkommensverlagerungen sind dann in Ordnung, wenn z. B. Darlehenszinsen beim Schuldner (Eltern bzw. ein Elternteil) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kinder müssen zwar die ihnen gutgebrachten Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der zu berücksichtigende Sparer-Pauschbetrag und Tarifvorteile führen aber häufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen oder sogar zu keiner Steuerbelastung.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013, XR 26/11) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sohn eine Bäckerei betrieb und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erwarb. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Der Vertrag konnte von beiden Parteien ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

 

Dem ist der BFH nicht gefolgt: Grundsätzlich ist ein Fremdvergleich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags tritt dagegen zurück, wenn das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dient und die Darlehensaufnahme deshalb unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. In diesen Fällen sind die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Chancen und Risiken des Vertrags entscheidend.

 

Für den Fremdvergleich sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nicht nur solche Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen. Auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage ist zu berücksichtigen, und zwar nicht nur wie es zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich ist, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen.

 

 


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14.   Überentnahmen prüfen

Wenn mehr Gewinn entnommen als erwirtschaftet wurde, spricht man von Überentnahmen. Liegen Überentnahmen vor und sind Kontokorrentzinsen deshalb entstanden, sind diese meist nur begrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Damit die Sollzinsen vollumfänglich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist es ratsam, Überentnahmen zu vermeiden. Ob Überentnahmen vorliegen, wird jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres, also meist zum 31. Dezember, festgestellt.
Hinweis: Auch die Überentnahmen der vergangenen Jahre zählen hinzu.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer

 

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2.      Investitionen mit 100 Prozent Betriebsausgabengarantie


Kaufen Sie 2013 noch Anlagegegenstände, achten Sie darauf, dass diese netto nicht mehr als EUR 410 kosten (geringwertige Wirtschaftsgüter). Sind diese Gegenstände nämlich eigenständig nutzbar und beweglich, wirkt sich jeder investierte Cent 2013 noch als Betriebsausgabe aus.
Tipp: Das funktioniert beim Kauf von Handys, Kopierern, Möbeln (Bürostühle, Regale usw.) oder Werkzeugen. Nur bei Maschinenwerkzeugen funktioniert dieser Spartrick nicht. Denn Bohrer, Meißel oder Fräser für Maschinen sind nicht ohne Maschine nutzbar.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer