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Erpressung durch Hacker: Ist Lösegeld eine Betriebsausgabe?

Kleine und mittlere Unternehmen sind leider ein beliebtes Ziel von Hackerangriffen. Wer Opfer wird, sieht sich oft mit Lösegeldforderungen konfrontiert. Das heißt: Geld gegen Daten oder die Freischaltung des EDV-Systems. Gehen Unternehmer darauf ein, können sie die Kosten unter Umständen als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen.

Hackerangriff Symbolbild
Horrorvorstellung: Nach einer Cyberattacke sind sämtliche Zugänge zu unternehmensrelevanten Daten und Systemen blockiert. – © WhataWin – stock.adobe.com

In der Praxis sind Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter bei solchen Zahlungen sehr streng. Denn startet das Finanzamt nach § 160 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung ein Benennungsverlangen und fordert den Unternehmer auf, die wahren Empfänger der Zahlungen preiszugeben, ist das bei anonymen Hackern natürlich meist nicht möglich. Das würde dazu führen, dass das Finanzamt die Zahlungen per se nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zulässt.

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, dass eine Empfängerbenennung nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO in solchen Fällen der Internetkriminalität unzumutbar ist. Deshalb sollen die Finanzämter sich großzügig zeigen und den Betriebsausgabenabzug für solche Erpressungsgelder gewähren

Niedrige Sicherheitsstandards können Abzug kippen

Der Betriebsausgabenabzug soll nur dann gekippt werden, wenn der Unternehmer durch sein Verhalten Cyber-Erpressung begünstigt hat (z.B. durch nicht zeitgemäße Standards bei der IT-Sicherheit). dhz

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung vom 15.02.2024

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Auf den ersten Blick erscheint die Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. Februar 2015 zum Treffen der Bundesministerin mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zur Klärung rechtlicher Fragen zum Mindestlohn im Bereich der sogenannten Vertragsamateure in Sportvereinen eine Entwarnung zu sein:

„[…] Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen. Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Somit ist davon auszugehen, dass es sich trotz Mini-Job nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet. Die Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass die Zahl der Mini-Jobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter, Platzwarte) reduziert werden soll, etwa durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz […] (http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Meldungen/zukunft-vertragsamateure-gesichert.html)

Doch keine Entwarnung?

Laut Meinungsäußerungen von Rechtsanwälten ist die Stellungnahme des Ministeriums rechtlich nicht verbindlich und klärt nicht alle offenen Fragestellungen:

  • Amateursportler unterfallen angeblich nicht dem Mindestlohngesetz (ETL-Rechtsanwälte): Link
  • Mindestlohn und Sportvereine / Sportler – ein Update (RA Kerner): Link
  • Entwarnung beim Mindestlohn für unsere Vereine? (RA Prof. Gerhard Geckle): Link

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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BMAS, Pressemitteilung vom 30.01.2015

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, hat sich am 30.01.2015 mit ihrem polnischen Amtskollegen, Wladyslaw Kosiniak-Kamysz, in Berlin zu einem Gespräch über die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland getroffen.

Zur Klärung der Frage, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist, hat die EU-Kommission am 21. Januar ein sog. Pilotverfahren eingeleitet.

Bundesministerin Andrea Nahles begrüßt dieses Verfahren, an dem Deutschland freiwillig teilnimmt, ausdrücklich: „Es ermöglicht uns, in einem überschaubaren Zeitraum die unterschiedlichen Rechtsauffassungen aufzuarbeiten. In diesem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus Sicht der Bundesregierung die derzeitige Regelung konform mit EU-Recht ist und wir dies auch in dem Pilot-Verfahren deutlich machen werden.“

Die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich sollen in Ruhe geklärt werden. Um den geeigneten Rahmen für diese Gespräche und die Klärung offener Fragen zu schaffen, haben sich Deutschland und Polen auf folgende Übergangslösung geeinigt.

Die Kontrollen durch die staatlichen Behörden zur Überprüfung des Mindestlohngesetzes – begrenzt auf den Bereich des reinen Transits – werden für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich ausgesetzt. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden nicht eingeleitet. Sollten Verfahren eventuell bereits eingeleitet worden sein, werden diese eingestellt. Solange die europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich geprüft werden, sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht abzugeben bzw. zu erstellen.

Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für den Bereich der sog. Kabotagebeförderung und nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. Diese Übergangslösung gilt so lange, bis die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich geklärt sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMAS.

Quelle: BMAS

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Die Hans-Böckler-Stiftung hat in einer aktuellen Meldung Informationen zum Mindestlohn zusammengetragen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde einheitlich in West und Ost. Basis ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11.8.2014. Es gibt allerdings Ausnahmen vom Mindestlohn für einzelne Personen- und Beschäftigtengruppen (Jugendliche, PraktikantInnen, Langzeitarbeitslose, ZeitungszustellerInnen). Ferner sind für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren Ausnahmen für Branchen zulässig, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge repräsentativer Tarifparteien bestehen.

Neben dem allgemeinen Mindestlohn bestehen – zum Teil seit vielen Jahren -Branchenmindestlöhne. Gesetzliche Grundlage ist zum einen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das die Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen durch allgemeinverbindliche Branchentarifverträge erlaubt. Zum anderen regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Lohnuntergrenze für Leiharbeitsbeschäftigte. Außerdem gibt es Mindestlöhne auf Basis von Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz. Aktuell bestehen für 18 Wirtschaftszweige branchenspezifische Mindestlöhne. Insgesamt arbeiten in diesen Branchen rund 4,6 Millionen Beschäftigte. Diese Mindestlöhne bewegen sich je Branche und regionalem Tarifgebiet zwischen 7,20 und 14,20 Euro.

In sechs Branchen liegen die Mindestlöhne noch unterhalb von 8,50 Euro. Hier wird die Ausnahmeregelung des Mindestlohngesetzes genutzt. In diesen Branchen gibt es Stufenpläne zur weiteren Anhebung der untersten Tarifvergütungen auf mindestens 8,50 Euro und darüber hinaus:

  • Fleischindustrie: Im Oktober 2015 wird der Mindestlohn von 8,00 Euro auf 8,60 Euro und im  Dezember 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Friseurgewerbe: Hier steigt der 2013 vereinbarte allgemeinverbindliche Mindestlohn im August 2015 auf einheitliche 8,50 Euro.
  • Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau: Die untersten Lohngruppen von 7,20/7,40 Euro (Ost/West) steigen im Januar 2016 auf 7,90/8,00 Euro und dann im Januar 2017 auf einheitlich 8,60 Euro und im November 2017 auf 9,10 Euro.
  • Leih-/Zeitarbeit: Hier wird der Mindestlohn Ost von 7,86 Euro im April 2015 auf
  • 8,20 Euro und im Juni 2016 auf 8,50 Euro angehoben.
  • Textil- und Bekleidungsindustrie Ost: Hier wird der Mindestlohn von 7,50 Euro zum Januar 2016 auf 8,25 Euro und im November 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost inkl. Berlin: Der Mindestlohn von 8,00 Euro wird zum Juli 2016 auf 8,75 Euro angehoben.

Mindestlöhne in Landes-Vergabegesetzen: In 12 von 16 Bundesländern bestehen im Rahmen der jeweiligen Vergabegesetze Mindestlohnvorgaben. In vier Bundesländern (Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) wurden darüber hinaus spezielle Landesmindestlohngesetze verabschiedet, in denen die Mindestlohnvorgaben über die öffentlichen Aufträge hinaus auch auf die öffentlichen Zuwendungen insgesamt ausgedehnt wurden. Die Höhe der vergabespezifischen Mindestlöhne bewegt sich zurzeit zwischen 8,50 und 9,18 Euro je Stunde. In vier Bundesländern liegt der Betrag über der Mindestlohngrenze von 8,50 Euro (siehe Tabelle 2). Ihr Ziel besteht nicht allein in der Förderung existenzsichernder Löhne (wie beim allgemeinen Mindestlohn), sondern vor allem in der Herstellung einer fairen Wettbewerbsordnung, die die Lohnkostenkonkurrenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begrenzt.

Hinweis: Weitere Infos hierzu – wie bpsw. eine internationale Mindestlohndatenbank finden Sie auf der Internetseite der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung v. 8.1.2015

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Zu Beginn des Jahres 2015 treten eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Eine Übersicht mit den wesentlichen Neuregelungen hat aktuell das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht.

Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.

Zudem kann der Arbeitgeber ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung handelt, die zum Beispiel durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers oder eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten bzw. bei Krankheit eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen notwendig werden. Erstmalig sind damit auch Betreuungskosten in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.

Steuerliche Absetzbarkeit der Erstausbildung

Die erstmalige Berufsausbildung wird gesetzlich definiert und es werden gewisse Mindestanforderungen festgelegt. Der Begriff der Erstausbildung war bis 2013 durch die Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes von Anfang 2013 erschwerte eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung. Nach der ab 2015 geltenden Neuregelung muss zum einen eine Berufsausbildung als Erstausbildung, sofern in Vollzeit durchgeführt, einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen. „Vollzeit“ heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Zum anderen muss die Ausbildung abgeschlossen werden. Ein Abschluss erfolgt in der Regel durch eine bestandene Abschlussprüfung. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Keine erste Berufsausbildung sind beispielsweise Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner neueren Rechtsprechung zur Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt werden, die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt. Dies hat zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt. Deshalb wird die Besteuerung dieser Vorteile nun gesetzlich festgeschrieben. Die Neuregelung knüpft an die Bestimmungen der Lohnsteuer-Richtlinien an. Dabei wird die bisherige Freigrenze von 110 Euro in einen Freibetrag umgewandelt und alle Aufwendungen, auch die „Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und „Eventmanager“), in die Berechnung einbezogen. Entsprechend den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen werden die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zugerechnet.

Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.

Selbstanzeige

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige und die Regelungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen werden zum 1. Januar 2015 deutlich verschärft. Ziel ist es, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Bisher war der Steuerpflichtige bei einfacher Steuerhinterziehung nur verpflichtet, für den Zeitraum der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren nachzuerklären. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung ist künftig nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro möglich (bisher 50.000 Euro). Ab diesem Hinterziehungsbetrag und in den besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen. Hinsichtlich der besonderen Problematik der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen wurden gesetzliche Klarstellungen zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen geschaffen, die im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich sind.

Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung bzw. der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sind ab 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Gegenzug erfolgt eine Versteuerung beim Empfänger.

Basisversorgung im Alter

Ab 2015 wird das Abzugsvolumen für eine Basisversorgung im Alter von 20.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro) auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung bzw. für Zusammenveranlagte auf den doppelten Betrag angehoben. Dies bedeutet, dass sich 2015 ein Abzugsvolumen von 22.172 Euro ergibt. Steigt zukünftig der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich automatisch auch das Abzugsvolumen für eine Basisversorgung im Alter.

Hörbücher

Die Umsatzsteuer für Hörbücher wird von 19% auf 7% gesenkt.

Mini-One-Stop-Shop

Ab 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Ortsbestimmung galt schon für bereits auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, die von im Drittland ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer in der EU erbracht werden. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort. Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer entweder in den EU-Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen.

Die Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es auch den in Deutschland ansässigen Unternehmern, ihre in den übrigen EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.

Umsatzsteuerbefreiungen

Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III und vergleichbare Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Umsatzsteuerfrei ist auch die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen insbesondere für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung und für Zwecke geistigen Beistands. Von der Umsatzsteuer nunmehr vollständig befreit werden zudem Dialyseleistungen.

Schnellreaktionsmechanismus

Zur kurzfristigen Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus). Wird festgestellt, dass für bestimmte Umsätze in Deutschland konkrete Hinweise vorliegen, die den Verdacht für erhebliche Steuerhinterziehungen rechtfertigen oder bereits Informationen über verwirklichte Steuerhinterziehungen in Deutschland vorliegen, kann dadurch kurzfristig gesetzgeberisch reagiert werden.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

Ab 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt künftig automatisch. „Automatisch“ bedeutet, dass die Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit kann schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) widersprochen werden (sog. Sperrvermerk). Dem Widerspruch folgt die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zwecks Festsetzung der Kirchensteuer im Finanzamt.

Quelle: BMF online v. 19.12.2014