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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Immer wieder hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. u.a. BAG-Urteil vom 23. Juni 2009) entschieden, dass eine ausserordentliche Kuendigung (§ 626 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attests eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht.
Problematisch ist es in derartigen Fällen aber häufig zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde oder ob sie tatsächlich vorlag. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz in einem kürzlich ergangenen Urteil (LAG-Urteil vom 08. Oktober 2013, 6 Sa 188/13)  klare Beweisregeln aufgestellt.
Danach begründet die Vorlage eines ärztlichen Attests regelmäßig einen ausreichenden Beweis für das Vorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung.
Gelingt es dem Arbeitgeber aber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, indem er Umstände vorträgt und ggf. beweist, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, so sei es wiederum Sache des Arbeitnehmers, seinen Vortrag zu untermauern, z. B. durch Angaben, welche Krankheit vorgelegen habe, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben habe oder welche Medikamente verschrieben wurden.
Sofern der Arbeitnehmer dieser Pflicht nachkommt, müsse der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Nur, wenn ihm dies gelänge, könne die ausserordentliche Kuendigung gerechtfertigt sein.

 

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Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein Irrtum schützt ihn nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein entschieden.
Ein Arbeitnehmer arbeitete seit gut einem Jahr als Bodenleger. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 EUR. Der Arbeitnehmer sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er wie üblich vorbereitend den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu und Dämmstreifen abschneiden. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 EUR brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Dieser lehnte beides ab und forderte den Arbeitnehmer in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Arbeitnehmer hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt. Zu Recht.
Der Arbeitnehmer durfte die Arbeit nicht verweigern, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran änderte auch eine möglicherweise unzureichende Vergütung nichts. Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Arbeitnehmer musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Die nach seiner Meinung höhere Vergütung hätte er erst danach einfordern dürfen. Dass sich der Arbeitnehmer insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trägt der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

 

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.10.2013, 5 Sa 111/13