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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Führt der Verlust aus einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen mit dem Nennwert oder Teilwert zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner Beteiligung? Die Antwort auf diese Frage kommt vom Bundesfinanzhof.

Steuertipp
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Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seinen im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteil und war in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent an der GmbH beteiligt, muss er einen Verkaufsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG versteuern. Wird aus dem Verkauf ein Verlust erzielt, kann dieser mit anderen Einkünften steuerlich verrechnet werden.

In der Praxis stellte sich nun die Frage, ob ein in der Krise der GmbH stehen gelassenes Darlehen des Gesellschafters an die GmbH bei Ausfall der Darlehensforderung mit dem Nennwert oder Teilwert des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung führt. Der Bundesfinanzhof hat das nun beantwortet.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten leider auf den Teilwert des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise ab. Und dieser Teilwert beträgt dann leider meist null Euro (BFH, Urteil vom 18. Juli 2023, Az. IX R 21/21).

Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter gewährt seiner GmbH (25.000 Euro Stammkapital) ein Darlehen über 100.000 Euro. Obwohl die GmbH in finanzielle Schieflage kommt, fordert er das Darlehen nicht zurück. Es kommt zur Liquidation. Quelle: Deutsche Handwerkszeitung

So rechnete der GmbH-Gesellschafter So rechneten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof
Stammkapital 25.000 Euro 25.000 Euro
Darlehen Nennbetrag 100.000 Euro Teilwert 0 Euro
Verlust nach § 17 EStG 125.000 Euro 25.000 Euro
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Von der Schenkungsteuer sind sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen nicht ausgenommen, obwohl sie zivilrechtlich keine Schenkungen darstellen (§§ 516 ff BGB) .

Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich eher nach den allgemeinen Voraussetzungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). So kann z. B. die erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen. Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt dies auch.
Wird dem Lebensgefährten aus Anlass der Eingehung der eheähnlichen Gemeinschaft vom anderen freigebig etwas zugewendet, ist diese Zuwendung keine Gegenleistung für die Eingehung der Gemeinschaft und die Eingehung der Gemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. Das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann auch nicht in Geld veranschlagt werden und ist bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt zu lassen (§ 7 Abs. 3 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 27.11.2013, II R25/12, BFH/NV 2014, S. 537) hat entschieden, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft an seinen Lebenspartner, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung unter Lebenden ist. Dies ist bei einer zinslosen Darlehensgewährung der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Dieser beträgt 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG). Vergleichsmaßstab ist immer der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu zahlen gewesen wäre.