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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.

Trinkgeld: Das gilt steuerlich

Üblich oder nicht: Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Grundsatz für Arbeitnehmer: Trinkgelder sind steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.

Beispiel 1: Eine im Friseursalon angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von 900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder. Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Keine Aufzeichnungen im Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Hinweis: Klar freuen sich Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.

Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer steuer- und abgabenpflichtig sind

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind insbesondere folgende Stolperfallen:

Zahlungen in Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.

Beispiel: In einem Kosmetik- und Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut zaubern und Trinkgelder besteuern.

Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.

Trinkgeld an Unternehmer ist stets zu versteuern

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen.
  • Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

Hinweis: Nun könnten Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).  

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x 19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer. 

Bei Unternehmen (z.B. Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.

Hinweis: Die Trinkgelder an den Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

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Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei Fälle zu entscheiden:

Im ersten Fall[1] hatte ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz[2] sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Im zweiten Fall[3] hatte sich ein Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, an dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt

 

[1]     BFH, Urt. v. 26.2.2014, VI R 37/13, LEXinform 0929938.

[2]     i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG.

[3]     BFH, Urt. v. 26.2.2014, VI R 40/12, LEXinform 0929199.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Das Gericht hatte jetzt folgenden Fall zu beurteilen: Ein Steuerzahler erwarb 1999 ein mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Jahren 2003 bis 2006 Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Zeitpunkt des Erwerbs bestand für das gesamte Objekt bzw. das gesamte Grundstück zunächst ein auf 10 Jahre befristetes Mietverhältnis, das 2003 infolge der Insolvenz des Mieters beendet wurde. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Eigentümer (neben seinen Vermietungsbemühungen) ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was ihm 2008 gelang. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Es ging davon aus, dass der Eigentümer seine Einkünfteerzielungsabsicht wegen der seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben hatte.
Der BFH hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerzahler zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Hinweis: Die Sache ist an das Finanzgericht zurückverwiesen und mit folgenden Vorgaben versehen worden:
• Es ist der Frage nachzugehen, ob der Kläger hinsichtlich sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Immobilienobjekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.
• Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht zwischenzeitlich nicht aufgegeben hat, sind die erklärten Einkünfte des Klägers dem Grunde nach zu berücksichtigen, aber der Höhe nach zu prüfen.
• Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nicht (auch nicht hinsichtlich einzelner Objekte) wieder aufgenommen hat, scheidet ein Abzug (nachträglicher) Schuldzinsen aus.
• Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nur hinsichtlich einzelner Objekte auf dem Grundstück wieder aufgenommen hat, sind die geltend gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den hinsichtlich dieser Objekte noch zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

 

Quellen: BFH, Urt. v. 20.6.2012, IX R 67/10; BFH, Urt. v. 8.4.2014, IX R 45/13;BFH, Urt. v. 21.1.2014, IX R 37/12.

 

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Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben.

Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für 100.000 EUR Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt.

Beispiel 2: Mit der Abgabe der zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit 150.000 EUR Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine 50.000 EUR. Das Finanzamt wird die 150.000 EUR einziehen.

Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten.

Hinweis: Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen.

Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz; DB 2014, Heft 11, M15