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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ein Mann wollte sich mit der Montage von Bau-Elementen und dem Handel mit Bauteilen selbständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Um die Frage der Rentabilität seines Vorhabens zu klären, holte er ein Existenzgründungsgutachten ein; außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich intensiv beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er deshalb nicht. In seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend, was das Finanzamt ablehnte mit dem Hinweis, dass er kein Unternehmer und damit nicht zum Umsatzsteuerabzug berechtigt sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2015, Az. 1 K 1523/14 U) sah dies jedoch anders: Eine Einzelperson, die ernsthaft beabsichtige, eine GmbH zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt; insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Wie einer Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft müsse auch dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben zustehen.
Dieser Einschätzung – so das Gericht abschließend – stehe es nicht entgegen, dass der Mann im vorliegenden Fall die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe; ausreichend sei, dass eine ernsthafte Gründungsabsicht vorgelegen habe.

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Eine Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag bis 150 EUR) berechtigt bereits dann zum Vorsteuerabzug, wenn neben weiteren Angaben der Bruttobetrag (Summe aus Entgelt und Steuerbetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz ausgewiesen sind. Denn dadurch gilt der Steuerbetrag als gesondert ausgewiesen.

Kleinunternehmer dürfen deshalb in Kleinbetragsrechnungen keinen Steuersatz ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie wegen unberechtigtem Steuerausweis den aus dem Bruttobetrag herauszurechnenden Steuerbetrag.

 

Quelle:    BFH, Urt. v. 25.9.2013, XI R 41/12

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Erhält ein  Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, bekommt er diese ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf Antrag erstattet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte nur klar, wann ein Unternehmer Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und wann der Vorsteuerabzug als Steuerhinterziehung gewertet werden könnte.

Der Normalfall ist, dass ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung erhält und danach eine Rechnung erhält. In diesem Fall steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu, sobald er die Rechnung in Händen hält. Für den Vorsteuerabzug ist bei bereits erbrachter Leistung nicht Voraussetzung , dass die Rechnung bereits bezahlt wurde (BFH, Urteil vom 18. April 2013, Az. V R19/12).

Beispiel:

Der Unternehmer Jörg H. bekommt von einem Unternehmer Aufträge vermittelt. Er erhält dafür im September eine Rechnung über Vermittlungsleistungen in Höhe von EUR 2.000 zzgl. EUR  380 Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlt er wegen finanzieller Schwierigkeiten erst im Januar 2014. Folge: Da sowohl die Leistung erbracht ist, als auch die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt, steht Jörg H. bereits für den Voranmeldungungszeitraum September der Vorsteuerabzug zu.

Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Leistung und fehlender Zahlung

Hält ein Unternehmer nur die Rechnung eines anderen Unternehmers mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Händen, hat er aber noch keine Leistung erhalten und auch nicht gezahlt, steht ihm der Vosteuerabzug nach der Urteilsbegründung des BFH vom 18. April 2013 nicht zu.

Würde ein Prüfer des Finanzamts auf eine derartige Rechnung stoßen, für die ohne Leistung und ohne Zahlung ein Vorsteuerabzug beantragt wurde, kann eine Steuerhinterziehung unterstellt werden.