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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.

Trinkgeld: Das gilt steuerlich

Üblich oder nicht: Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Grundsatz für Arbeitnehmer: Trinkgelder sind steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.

Beispiel 1: Eine im Friseursalon angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von 900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder. Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Keine Aufzeichnungen im Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Hinweis: Klar freuen sich Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.

Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer steuer- und abgabenpflichtig sind

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind insbesondere folgende Stolperfallen:

Zahlungen in Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.

Beispiel: In einem Kosmetik- und Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut zaubern und Trinkgelder besteuern.

Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.

Trinkgeld an Unternehmer ist stets zu versteuern

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen.
  • Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

Hinweis: Nun könnten Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).  

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x 19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer. 

Bei Unternehmen (z.B. Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.

Hinweis: Die Trinkgelder an den Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

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15.   Freistellungsbescheinigungen überprüfen und verlängern

Unternehmen, die Bauleistungen anbieten, sollten zum Jahreswechsel überprüfen, ob ihre Freistellungsbescheinigung noch Gültigkeit besitzt.

Ist dies nicht der Fall, muss der Auftraggeber der Bauleistungen 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und diesen Betrag  direkt an das Finanzamt abführen. Mit der Freistellungsbescheinigung kann dieser Steuerabzug vermieden werden.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer

 

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14.   Überentnahmen prüfen

Wenn mehr Gewinn entnommen als erwirtschaftet wurde, spricht man von Überentnahmen. Liegen Überentnahmen vor und sind Kontokorrentzinsen deshalb entstanden, sind diese meist nur begrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Damit die Sollzinsen vollumfänglich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist es ratsam, Überentnahmen zu vermeiden. Ob Überentnahmen vorliegen, wird jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres, also meist zum 31. Dezember, festgestellt.
Hinweis: Auch die Überentnahmen der vergangenen Jahre zählen hinzu.

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13.   Pauschale Betriebsausgaben


Brauchen Sie dringend noch ein paar Euro Betriebsausgaben? Dann lassen Sie Ihren Betriebs-Pkw für die restlichen Monate des Kalenderjahres 2013 in der Garage und nutzen Sie Ihren Privat-Pkw für Kundenbesuche. Dafür dürfen Sie 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben abziehen. Bei zum Beispiel  3.000 gefahrenen Kilometern bedeutet das ein Betriebsausgabenplus von 900 Euro.

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12.   Vorweggenommene Betriebsausgaben


Gründer in spe, die erst 2014 ein Unternehmen oder eine Praxis eröffnen, jedoch bereits 2013 erste Ausgaben im Zusammenhang mit der geplanten Gründung haben, können für diese Ausgaben vorgenommene Betriebsausgaben und evtl. einen Vorsteuerabzug geltend machen.

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11.   Gesellschafter-Geschäftsführer


Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (beherrschend = GmbH-Anteile von mehr als 50 Prozent) müssen Gehaltserhöhungen für 2014 noch im Jahr 2013 schriftlich beschließen. Wer sich erst Ende Januar 2014 eine höhere Tantieme für 2014 gönnt, muss für Januar eine verdeckte Gewinnausschüttung versteuern.

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10.   Immobilienkauf vorziehen


Planen Sie in naher Zukunft den Kauf einer Immobilie in Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein oder Niedersachsen, sollte der Notarvertrag unbedingt noch im Jahr 2013 unterzeichnet werden. Denn in den vorgenannten Bundesländern steigt ab 01. Januar 2014 der Grunderwerbsteuersatz. Durch die Unterzeichnung des Notarvertrags retten Sie sich noch den geringeren Grunderwerbsteuersatz 2013, selbst wenn Kaufpreiszahlung und Übergang von Nutzen und Lasten erst 2014 erfolgen.

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9.   Steuerfreie Weihnachtsfeier


Die Höchstbeträge für die Steuerfreiheit sollten die Arbeitgeber bei der sonstigen Planung der Weihnachtsfeier im Auge behalten. Für die Mitarbeiter ist die Feier steuer- und sozialabgabenfrei, wenn nur zwei Betriebsfeste im Jahr gefeiert werden und die Veranstaltung pro Teilnehmer einen Grenzbetrag von EUR 110 inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt.

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8.   Steuerabzug mit Einlage sichern


„Kommanditisten und stille Gesellschafter sollten – wenn abzusehen ist,  dass das Geschäftsjahr mit einem Verlust abschließt –  in die betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Summen- und Saldenlisten sehen und sich über mögliche Verlustzuweisungen informieren.

Denn steuerliche Vorteile gehen verloren, wenn durch den Verlust ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht, denn steuerliche Verluste der Beteiligten können immer nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit andere positiven Einkünften steuersparend  ausgeglichen werden.

Tipp: Überprüfen Sie jetzt Ihre Geschäftszahlen als Gesellschafter

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7.   Umsatz unter EUR 500.000 halten


Kalkulieren Sie Ihren Umsatz bis zum Jahresende hoch. Liegt er bei knapp EUR 500.000, achten Sie darauf, dass der Umsatz 2013 nicht über EUR 500.000 steigt, den nur in diesem Fall kommt Ihnen 2014 die Ist-Versteuerung zu gute.
Tipp: Sie müssen die Umsatzsteuer in diesem Fall 2014 erst dann ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt hat und nicht bereits bei Ausführung des Umsatzes.

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