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Den Sommer nutzen die Schülerinnen und Schüler gerne, um während eines Ferienjobs Geld zu verdienen.  Dabei muss man zwischen kurzfristigen Minijobs und 450-Euro-Minijobs unterscheiden. Das erklärt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung.

Anders als beim 450-Euro-Minijob ist der monatliche Verdienst bei einem kurzfristigen Minijob nicht begrenzt. Dafür müssen Minijobber hier die Zeitgrenzen einhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist bis zum 31.  Oktober 2020 auf fünf Monate (bzw. 115 Tage) angehoben, wie die Minijob-Zentrale erklärt. Wer etwa schon in den Pfingst- oder Osterferien des selben Jahres kurzfristige Minijobs hatte, muss alle Beschäftigungszeiten zusammenrechnen und darauf achten, dass die Grenze nicht überschritten wird. Bei einem kurzfristigen Minijob fallen keine Sozialabgaben und Steuern an, erklären die Experten weiter – so lange der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird.

Für 450-Euro-Minijobs gilt in der Regel die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat. Schülerinnen und Schüler können den Job während der Sommerferien aber ausweiten.  Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (5400 Euro im Jahr), liegt weiterhin ein 450-Euro-Minijob vor, erklärt die Minijob-Zentrale.

 

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Das Finanzgericht Köln hat in seinem am 15. März 2018 veröffentlichten Urteil vom 27. September 2017 (Az. 3 K 2457/16)  über den Fall einer sog. „Barlohnumwandlung“ entschieden.

Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt:

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations-und Kurierkraft für EUR 400 monatlich. Er überließ seiner Frau dazu einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit EUR 385 (1 % des Brutto listenneupreis) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

Das Finanzgericht Köln (3. Senat) gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Nach der Entscheidung sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen wird.

Der 3. Senat sah zwar die Gestaltung als ungewöhnlich an, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof  in München eingelegt.

Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.

Es bleibt somit abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Sachverhalt beurteilt.

Wir verfolgen den Ausgang des Verfahrens  für Sie.

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Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.6.2014 ausreicht (1), dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (2) vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DEÜV Verfahren (3) an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.

1 DStV, Mitteilung v. 19.3.2014
2 Minijob-Newsletter Nr. 01/2014 v. 18. März 2014, www.minijob-zentrale.de.
3 § 5 Abs. 12 DEÜV.