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Archiv für die Kategorie: Allgemein

Du bist hier: Startseite1 / Allgemein
erhui1979/GettyImages

Antragsfrist November- und Dezemberhilfe verlängert!

Allgemein, Arbeit & Recht, Steuern & Recht

Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt:

  • Die Überbrückungshilfe II soll bis zum 31.3.2021 beantragbar sein (bisher bis 31.1.2021),
  • die November- und Dezemberhilfe bis zum 30.4.2021 (bisher bis 31.1.2021 bzw. 31.3.2021).

Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/11-2021/

15. Januar 2021
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2021/01/ueberbrueckungshilfen_2.jpg 525 933 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2021-01-15 14:41:372021-01-15 14:41:37Antragsfrist November- und Dezemberhilfe verlängert!
Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Allgemein

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe kann für 4 Monate (September bis Dezember 2020) beantragt werden.

Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

7. September 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe-teaserbild-1.jpg 450 877 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-09-07 13:04:562020-09-07 13:04:56Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung
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Was Schüler zu Minijobs wissen müssen

Allgemein

Den Sommer nutzen die Schülerinnen und Schüler gerne, um während eines Ferienjobs Geld zu verdienen.  Dabei muss man zwischen kurzfristigen Minijobs und 450-Euro-Minijobs unterscheiden. Das erklärt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung.

Anders als beim 450-Euro-Minijob ist der monatliche Verdienst bei einem kurzfristigen Minijob nicht begrenzt. Dafür müssen Minijobber hier die Zeitgrenzen einhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist bis zum 31.  Oktober 2020 auf fünf Monate (bzw. 115 Tage) angehoben, wie die Minijob-Zentrale erklärt. Wer etwa schon in den Pfingst- oder Osterferien des selben Jahres kurzfristige Minijobs hatte, muss alle Beschäftigungszeiten zusammenrechnen und darauf achten, dass die Grenze nicht überschritten wird. Bei einem kurzfristigen Minijob fallen keine Sozialabgaben und Steuern an, erklären die Experten weiter – so lange der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird.

Für 450-Euro-Minijobs gilt in der Regel die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat. Schülerinnen und Schüler können den Job während der Sommerferien aber ausweiten.  Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (5400 Euro im Jahr), liegt weiterhin ein 450-Euro-Minijob vor, erklärt die Minijob-Zentrale.

 

24. Juli 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/07/Minijob-in-den-Ferien.jpg 341 606 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-07-24 13:22:372020-08-24 16:11:50Was Schüler zu Minijobs wissen müssen
NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR MarioGuti

Umsatzsteuer: Zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes

Allgemein

Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu dem abgesenkten allgemeinen Umsatzsteuersatz: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5%  angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

 

 

Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/827824/?starter=nwbde

22. Juni 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/06/iStock-588393592-1.jpg 500 1000 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-06-22 10:22:582020-06-22 10:27:38Umsatzsteuer: Zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes
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Umsatzsteuer: Zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes (BMF)

Allgemein

Gutscheine: Die erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 ausgeführten Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Es wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach § 17 UStG nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Erstattet de Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Wird ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seien Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht. Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.

 

Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/827824/?starter=nwbde

17. Juni 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/06/Gutschein2-916x500-1.jpg 500 916 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-06-17 12:57:402020-06-17 12:57:40Umsatzsteuer: Zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes (BMF)
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Soforthilfe beantragen: Nur noch Online möglich

Allgemein

Seit 31. März 2020 ist der Antrag der Bundesregierung auf Soforthilfe für Betriebe und Freiberufler online geschaltet. Sie finden den Antrag unter  https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Die verschiedenen Soforthilfeprogramme der Länder und des Bundes ermöglichen höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.

Wer von den höheren Konditionen des Bunds – und jeweiligen Landesprogramme profitieren will, muss einen neuen elektronischen Antrag stellen.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt von EUR 9.000 bis zu EUR 50.000,00. Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe der Betrag des durch die Corona – Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Die Definition des Liquiditätsengpasses ist auf der vorgenannten Website unter „Antragsberechtigte“ dargestellt.

Anträge, die per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden gesandt werden, werden seit 31.03.2020 nicht mehr bearbeitet.

2. April 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2017/09/workspace_a.jpg 809 2500 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-04-02 15:59:542020-04-02 15:59:56Soforthilfe beantragen: Nur noch Online möglich
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Corona-Krise: Lohnsteuer wird (vorerst) nicht gestundet

Allgemein
Erhalten Arbeitnehmer trotz aktueller Krise ihren Lohn weiterhin, so fällt auch die Lohnsteuer an. Eine Stundung ist derzeit nicht möglich

Aufgrund der Corona-Krise sorgen sich viele Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz und um die Auszahlung ihres Arbeitslohns. Bislang gilt: Wird Lohn gezahlt, so fällt auch unverändert Lohnsteuer an.

Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Die Arbeitnehmer sind Schuldner der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Mitarbeiter zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer zu berechnen und dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 

Wichtige Grundsätze bei der Lohnsteuer

Vorstehende Grundsätze haben in den Zeiten des Coronavirus positive und negative Folgen:

  • Erhalten Mitarbeiter aufgrund der Krise keinen oder einen verringerten Arbeitslohn, so reduziert sich die Lohnsteuer entsprechend bzw. entfällt komplett. Erhalten Mitarbeiter stattdessen Lohnersatzleistungen wie z.B. das von der Bundesregierung deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld (lesen Sie dazu unsere News Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus), so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen (lesen Sie dazu unsere News Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen). 
  • Erhalten hingegen Mitarbeiter trotz der Krise ihren Lohn unvermindert weiter, so fällt auch die Lohnsteuer weiterhin in voller Höhe an. 

Stundung der Steuer gilt nicht für Lohnsteuer

Von den Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen können nach aktuellem Erlass des Bundesfinanzministeriums bis Ende des Jahres unter Darlegung ihrer Verhältnisse „Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer“ stellen (BMF, Schreiben vom 19. März 2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002). Davon ist aber die Lohnsteuer nicht betroffen. Das liegt daran, dass es sich um eine Steuer des Mitarbeiters handelt.

Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist damit derzeit nicht möglich. Der Arbeitgeber kann insbesondere Anträge für die Einkommen- oder Körperschaftssteuer des Unternehmens stellen. Auch eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist möglich (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020).

Hinweis: Lohnsteuer-Stundung kann noch kommen 

Ob es bei den vorstehenden Grundsätzen auch in Zukunft bleibt, ist bei der derzeitigen Situation ungewiss. Unter anderem der Präsident der Bundessteuerberaterkammer fordert auch eine Stundungsregelung für die Lohnsteuer. Dann könnten Arbeitgeber auch die Zahlung der Lohnsteuer verschieben, bis wieder Geld in der Kasse ist. 

Tipp: Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwert- und Gleitzeitkonten

Lohn(fort)zahlungen können in Krisenzeiten auch daraus resultieren, dass Gleitzeitkonten abgebaut werden. Grundsätzlich führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch eine Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Einzelheiten hat die Verwaltung in einem Erlass geregelt (BMF, Schreiben vom 17. Juni 2009, IV C 5 – S 2332/07/0004).

Quelle: www.haufe.de

26. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1.jpg 390 820 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-26 10:48:302020-03-26 10:48:33Corona-Krise: Lohnsteuer wird (vorerst) nicht gestundet
© Finanzfoto - stock.adobe.com

Stundung der Sozialversicherungsabgaben

Allgemein

Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag fällig. Für die Beträge des Monats März gibt es für Arbeitgeber, die sich wegen der Corona Krise in einer finanziellen Notlage befinden, eine Ausnahmeregelung. 

Auf Antrag können Arbeitgeber die vorgenannten fälligen Sozialversicherungsbeiträge bis zum Mai stunden. Stundungszinsen werden ausnahmsweise nicht berechnet. 

In dem Schreiben der Sozialversicherungsträger heißt es weiter, die Stundungen werden zunächst längstens bis Juni zu gewähren.  

 

25. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/AdobeStock_28495527.jpg 261 392 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-25 12:45:132020-03-25 12:53:10Stundung der Sozialversicherungsabgaben

Soforthilfe Corona

Allgemein

zwischenzeitlich sind die Anträge des Soforthilfeprogramms des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie („Soforthilfe Corona“) online.

Das Soforthilfeprogramm richtet sich an Betriebe und Freiberufler, die durch die Corona – Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahmen der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

Der Förderantrag ist als Download auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie der Websites der sieben Bezirksregierungen (Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona).

Das Verfahren ist ebenfalls im Link beschrieben.

Für Rückfragen stehen Ihnen die einzelnen Bewilligungsbehörden zur Verfügung. Die Telefonnummern befinden sich unter dem entsprechenden Link (z.B. Regierung von Mittelfranken 0981-53-1320).

18. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/852x265_Dokumente.jpg 265 852 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-18 16:09:072020-03-18 16:10:45Soforthilfe Corona

Antrag auf Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Allgemein

seit heute steht bei den Landesfinanzämter ein Antrag für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung. Der Antrag umfasst die zinslose Stundung für vorerst drei Monate und die Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftssteuer sowie die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Den Antrag finden SIe unter folgenden Link https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php .

17. März 2020
https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/03/Antrag_Steuererleichterungen_Corona-Kopie_1_1.png 1754 1240 NBSteuerBer@tung https://nb-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2020/12/Logo_NB_Steuerberatung1a-10c.png NBSteuerBer@tung2020-03-17 17:31:302020-03-17 17:31:32Antrag auf Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
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Fon: +49 (0) 911.58 07 78 7- 0
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E-Mail: kanzlei@nb-steuerberatung.de
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