NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Preisnachlässe beim Neuwagenkauf sind mittlerweile üblich. Besondere Preislisten erhalten Großabnehmer, wie unter anderem Taxiunternehmer. Für diese gibt es teilweise eigene „Listenpreise“. Für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen nach der 1%-Regelung zählt jedoch nicht ein branchenbezogener Listenpreis oder der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Taxiunternehmer. Der Taxler versteuerte die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei den niedrigeren Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Erstinstanzlich hatte der Taxiunternehmer Erfolg. Der BFH jedoch hob das Urteil auf.

Ansicht des BFH

Nach Auffassung des BFH ist für die 1%-Regelung der Listenpreis für Privatkunden maßgeblich. Bei dem Listenpreis (zzgl. der Sonderausstattung) im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkws. Maßgeblich sind also nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten, die der Unternehmer für das Fahrzeug tatsächlich gezahlt hat, sondern vielmehr der allgemein gültige Listenpreis (Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16).

Fazit

Dieses Urteil hat über das Taxigewerbe hinaus Bedeutung für alle Berufsgruppen, für die Autohersteller besondere Sonderpreislisten führen bzw. Sonderrabatte gewähren. Die Führung eines Fahrtenbuches mit Aufzeichnungen aller beruflich und privat veranlassten Fahrten sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Fahrtenbuchmethode führt in der Regel zu einer niedrigeren Besteuerung der Privatnutzung.

Stand: 29. April 2019

Quelle: Deutsches wissenschaftliches Institut der Steuerberater e.V.

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Auch scheinbar kleinere Kassenmängel können dazu führen, dass das Finanzamt den erklärten Gewinn und den Umsatz im Schätzungsweg erhöht. Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg konkretisiert solche Mängel.

In dem Urteilsfall des Finanzgerichts fand bei einem Gastwirt eine Prüfung des Finanzamts statt. Der Prüfer forderte den Unternehmer zur Vorlage der Bedienungsanleitung für die elektronische Kasse und einer Programmdokumentation auf. Bei einer Programmdokumentation handelt es sich um Informationen, welche Kasseneinstellungen der Unternehmer verändert hat und wie die Eingaben der Kasse in die steuerliche Buchhaltung übernommen werden. Beide geforderten Unterlagen konnte der Unternehmer nicht vorlegen.

Zudem fand der Prüfer des Finanzamts beim Auslesen der Kasse, trotz nachweislich erzielter Barumsätze, Journale mit null Euro, obwohl keine Stornobuchungen ersichtlich waren. Das Finanzgericht stellte sich hinter das Finanzamt und erlaubte aufgrund dieser formellen und materiellen Fehler Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn und somit Steuernachzahlungen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 7 V 7137/18).

Hinweis: Meldet sich ein Prüfer des Finanzamts zu einer Prüfung an und Sie sollten keine Bedienungsanleitung parat haben, wenden Sie sich an den Kassenhersteller und bitten Sie um die Anleitung. Noch besser: Setzen Sie sich wegen einer Verfahrensdokumentation mit Ihrer Steuerkanzlei in Verbindung und überprüfen Sie gemeinsam evtl. steuerliche Fehlerquellen.

Die Überlassung eines Dienstfahrrads kann für Arbeitnehmer ein schönes Gehaltsextra darstellen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Es fallen bestenfalls weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das Bundesfinanzministerium hat nun verschiedene Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung beantwortet.

So zahlen sich Dienstfahrräder steuerlich aus

Das Bundesfinanzministerium hat in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März 2019 zu verschiedenen Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern Stellung genommen.

Grundsatz zur Überlassung eines Betriebsfahrrad

Kaufen Sie ein Fahrrad für Ihr Unternehmen oder leasen Sie es und überlassen es einem Mitarbeiter zur Nutzung, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich einen geldwerten Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil beträgt ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs einschließlich der Umsatzsteuer. Mit dieser Ein-Prozent-Regelung sind die Privatnutzung sowie die Fahrten zur Arbeit abgegolten (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG).

Beispiel: Sie kaufen für Ihr Unternehmen ein Mountainbike für 3.127 Euro, das Sie einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen. Folge: Es muss pro Jahr ein geldwerter Vorteil in Höhe von 372 Euro versteuert werden (3.100 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Sozialversicherung wird ebenfalls fällig.

Handelt es sich bei dem Fahrrad um ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist (Elektrofahrrad, dessen Motor Geschwindigkeiten von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), greifen bei Ermittlung des geldwerten Vorteils die normalen Regelungen nach der Ein-Prozent-Regelung. Das bedeutet:

  • Für die Privatnutzung wird ein geldwerter Vorteil von einem Prozent fällig.
  • Benutzt der Arbeitnehmer sein Dienstfahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, sind zusätzlich 0,03 Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung zu versteuern.

Steuerbefreiung und Vergünstigung für Fahrradüberlassung ab 2019

Überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter das Dienstfahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, muss als monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil nur die Hälfte des Werts nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Noch besser: Erfolgt die Überlassung des Dienstfahrrads zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist die Fahrradüberlassung seit 1. Januar 2019 komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).

Zu diesen Neuregelungen 2019 gibt es folgende Besonderheiten zu beachten

  • Keine Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlung

Beispiel: Ihr Arbeitnehmer bittet Sie darum, ihm 50 Euro weniger Bruttogehalt zu bezahlen und ihm dafür ein 600 Euro teures Dienstfahrrad zu kaufen und zur Verfügung zu stellen (=Gehaltsumwandung). Folge: Die Fahrradgestellung ist hier nicht steuerfrei, weil der Vorteil nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

  • Kauf oder Leasing des Dienstfahrrads vor 1. Januar 2019 begünstigt

Mit der Halbierung des geldwerten Vorteils klappt es übrigens auch, wenn das Dienstfahrrad vor dem 1. Januar 2019 gekauft oder geleast wurde. Voraussetzung: Das Fahrrad wurde vor dem 1. Januar 2019 noch keinem Arbeitnehmer als Dienstfahrrad zur Nutzung überlassen.

Beispiel: Sie kauften für Ihren Betrieb Ende Dezember zwei Fahrräder. Fahrrad 1 wurde bereits im Dezember einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen, Fahrrad 2 erst ab Mitte Januar 2019. Folge: Bei Fahrrad 1 greifen ab 1. Januar 2019 keine steuerlichen Vergünstigungen, für Fahrrad 2 dagegen schon.

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung

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Viele Deutsche verreisen mit dem Pkw und das kann auch der Firmenwagen sein, wenn der Arbeitgeber diese Nutzung im Überlassungsvertrag erlaubt.

Dafür muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil für diese Privatnutzung versteuern. Ohne Fahrtenbuch wird dieser Privatnutzungsanteil nach der sogenannten  1 % -Prozent – Regelung versteuert. Hierbei wird  monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenwagens als Arbeitslohn versteuert.

Je nach Überlassungsvertrag kann es die Vereinbarung geben, dass der Arbeitnehmer zwar einen Firmenwagen gestellt bekommt, dafür aber die kompletten Kraftstoffkosten übernehmen muss. Diese Aufwendungen durften bisher nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof  in München hat mit seinem Urteil vom 30.  November 2016 (VI R 2/15) diese strenge Auslegung gekippt. Danach dürfen Arbeitnehmer , die  individuellen Kosten – im Urteilsfall Kraftstoffkosten-   , welche sie für ihren  Firmenwagen selbst tragen, vom geldwerten Vorteil abziehen. In der Einkommensteuererklärung wird hierzu eine Reduzierung des Arbeitslohns  um den zu hoch angesetzten geldwerten Vorteil vorgenommen. Hierfür sollte sich der Arbeitnehmer  vom Arbeitgeber die Ermittlung des geldwerten Vorteils bescheinigen lassen,  dass die Kosten vom Arbeitnehmer  getragen werden.

Beispiel:

Herr Mustermann nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von EUR 10.000 (geldwerter Vorteil p.a. EUR 1.200). Wenn TW  EUR 1.700 an Kraftstoffkosten übernommen hat, darf der geldwerte Vorteil nur um EUR 1.200 gemindert  werden. TW kann somit die übersteigenden EUR 500 steuerlich nicht geltend machen.

Nicht nur selbst getragene Kraftstoffkosten mindern zukünftig auf diese Weise den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der Bundesfinanzhof nannte ausdrücklich auch andere individuelle Aufwendungen, wie Versicherungsbeiträge oder Leasingraten.

Das Finanzamt möchte natürlich Nachweise für die getragenen Aufwendungen, weshalb eine vorteilsmindernde Berücksichtigung nur in Betracht kommt, wenn die Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachwiesen werden.

Wer also Ausgaben für seinen Firmenwagen selbst zahlt, kann die individuellen Kosten steuermindernd geltend machen, soweit die entsprechenden Belege vorliegen.

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Das Finanzgericht Köln hat in seinem am 15. März 2018 veröffentlichten Urteil vom 27. September 2017 (Az. 3 K 2457/16)  über den Fall einer sog. „Barlohnumwandlung“ entschieden.

Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt:

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations-und Kurierkraft für EUR 400 monatlich. Er überließ seiner Frau dazu einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit EUR 385 (1 % des Brutto listenneupreis) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

Das Finanzgericht Köln (3. Senat) gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Nach der Entscheidung sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen wird.

Der 3. Senat sah zwar die Gestaltung als ungewöhnlich an, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof  in München eingelegt.

Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.

Es bleibt somit abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Sachverhalt beurteilt.

Wir verfolgen den Ausgang des Verfahrens  für Sie.

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Das steuerfreie Aufladen von E-Bikes , die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, ist nach Anpassung der steuerlichen Vorschriften am 14.12.2016 im Betrieb des Arbeitgebers möglich (-06).

Hintergrund: Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 46 EStG) sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile in Form des elektrischen Aufladen eines Elektrofahrzeug steuerfrei (§ 6 (1) Nr. 4 S.  2 zweiter Halbsatz EStG).

Das BMF hat Rn. 10 seines  wie folgt angepasst:

  • Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. geltenE-Bikes, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).
  • Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn;

Darüber hinaus hat das BMF nach Rdnr. 19 folgende Rdnr. 19a eingefügt:

Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom  bis  zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

  • Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

20 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6

und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8


  • Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

50 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6

und 25 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

Quelle (Text): nwb.de

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Eine Sportinvaliditätsversicherung ist auch dann nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG versicherungsteuerfrei, wenn Versicherungsnehmer ein Sportverein und versicherte Person ein Sportler ist und die Versicherung der sog. Marktwertdeckung dieses Sportlers dient (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – II R 18/12; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonderen Notfällen begründet werden, von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen (§ 4 Nr. 5 Satz 3 VersStG).

Sachverhalt: Im Streitfall hatten Vereine der Fußball-Bundesliga mit einer Versicherungsgesellschaft Sportinvaliditätsversicherungen abgeschlossen. Versicherte Personen waren Profis dieser Vereine. Die vereinbarten Versicherungssummen waren an die Sportvereine zu zahlen, sofern ihre Profispieler aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ihre sportliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnten. Streitig war, ob die Sportinvaliditätsversicherung von der Versicherungsteuer befreit ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Zahlung der Versicherungsentgelte für die von der Klägerin abgeschlossenen Sportinvaliditätsversicherungen sind gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG von der Besteuerung ausgenommen.
  • Für die Sportvereine wurden durch die mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungen Ansprüche auf Kapitalleistungen für den Fall der Sportinvalidität des versicherten Sportlers begründet.
  • Eine Unfallversicherung i.S. des § 4 Nr. 5 Satz 3 VersStG liegt insoweit nicht vor, weil die Leistungspflicht der Klägerin unabhängig davon bestand, ob die Sportinvalidität auf einem Unfall oder einer Krankheit beruhte.
  • Es kann nicht danach differenziert werden, ob Sportinvaliditätsversicherungen das Risiko des Sportlers abdecken, seinen Sport dauernd oder vorübergehend nicht mehr professionell ausüben zu können (sog. Spielereigendeckung), oder ob durch diese Versicherung das finanzielle (Ausfall-)Risiko eines Sportvereins im Falle der Invalidität seines Sportlers (sog. Marktwertdeckung) abgedeckt wird.
  • Auch wenn hiermit unterschiedliche wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (wirtschaftliche Absicherung des Sportlers einerseits, Abdeckung der finanziellen Einbußen des Vereins andererseits),spielt dies keine Rolle.
  • Denn die Regelung differenziert nicht danach, wessen Risiko durch die Versicherung abgedeckt werden soll.
  • Für die Anwendung des § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG ist demnach, nicht anders als für die Auslegung des Merkmals „Versicherungsverhältnis“ i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG, allein auf das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses abzustellen – ein solches Wagnis in Gestalt der Sportinvalidität hat die Klägerin aufgrund der mit den Sportvereinen geschlossenen Sportinvaliditätsversicherungen übernommen.

Hinweis: Weiter hat der BFH entschieden, dass die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden Steuerbeträge ohne Zusammenfassung mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen sind, wenn der Versicherer im laufenden Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt und deshalb keine Steuer angemeldet hat. Zudem hat sich das Gericht zur Bestimmtheit des Nachforderungsbescheids über Versicherungsteuer geäußert und diesen als hinreichend bestimmt erachtet, wenn ihm der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte sowie die Art der Versicherung, für die Versicherungsteuer nachzuentrichten ist, zweifelsfrei entnommen werden können. Soweit der nachzuentrichtenden Versicherungsteuer unterschiedliche Steuersätze zugrunde liegen, bedarf es einer Zuordnung der gezahlten Versicherungsentgelte zum jeweils anzuwendenden Steuersatz.

Quelle: NWB Datenbank

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Ein Steuerpflichtiger hat einen durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bedingten teilweisen Leerstand dann nicht zu vertreten, wenn für das im städtebaulichen Sanierungsgebiet belegene Objekt eine Verpflichtung zur Sanierung bestand (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – II R 41/12; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 20% gemindert (aktuell 50%) und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten.
  • Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Der Kläger erwarb im Jahr 2000 ein etwa 100 Jahre altes Mietshaus und setzte es bis Ende 2004 grundlegend in Stand. In dieser Zeit vermietete er die Wohnungen weitestgehend bewusst nicht. Anders als das (in Berlin zuständige) Finanzamt und das Finanzgericht hielt der BFH den Steuererlass nach § 33 GrEStG für geboten, soweit im zweiten Rechtsgang festgestellt wird, dass der Leerstand tatsächlich auf Sanierungsmaßnahmen beruht, zu denen der Kläger städtebaulich verpflichtet war.

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Betreibt der Unternehmer eine private Krankenanstalt, kann er sich für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gegenüber der aufgrund eines Bedarfsvorbehalts unionsrechtswidrigen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V berufen (BFH, Urteil v. 23.10.2014 – V R 20/14; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Leistungen von Betreibern privater Krankenhäuser sind nach den Regelungen des nationalen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG) nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob sich eine Klinik für Psychotherapie, die Patienten mit psychischen Krankheitserscheinungen behandelt und daneben Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung leistet, für die Steuerfreiheit auf das Unionsrecht berufen kann.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Klägerin, deren Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann sich für die Steuerfreiheit auf das Unionsrecht berufen.
  • Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden“.
  • Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen die erforderliche Anerkennung gewährt wird.
  • Die Anerkennung der Klägerin ergibt sich aus dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Steuerfreiheit vergleichbarer Unternehmer und aus der Übernahme der Kosten für die von der Klägerin erbrachten Leistungen durch Krankenkassen und Beihilfestellen.
  • Hierfür reicht es aus, dass im erheblichen Umfang (im Streitjahr: 35 %) gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und darüber hinaus auch Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch im Krankenhaus der Klägerin behandelt wurden.
  • Die Klägerin hat ihre Heil  und Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbracht, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.

Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 24.2.2015