Keine Steuer auf Sportinvaliditätsversicherungen

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Eine Sportinvaliditätsversicherung ist auch dann nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG versicherungsteuerfrei, wenn Versicherungsnehmer ein Sportverein und versicherte Person ein Sportler ist und die Versicherung der sog. Marktwertdeckung dieses Sportlers dient (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – II R 18/12; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonderen Notfällen begründet werden, von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen (§ 4 Nr. 5 Satz 3 VersStG).

Sachverhalt: Im Streitfall hatten Vereine der Fußball-Bundesliga mit einer Versicherungsgesellschaft Sportinvaliditätsversicherungen abgeschlossen. Versicherte Personen waren Profis dieser Vereine. Die vereinbarten Versicherungssummen waren an die Sportvereine zu zahlen, sofern ihre Profispieler aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ihre sportliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnten. Streitig war, ob die Sportinvaliditätsversicherung von der Versicherungsteuer befreit ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Zahlung der Versicherungsentgelte für die von der Klägerin abgeschlossenen Sportinvaliditätsversicherungen sind gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG von der Besteuerung ausgenommen.
  • Für die Sportvereine wurden durch die mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungen Ansprüche auf Kapitalleistungen für den Fall der Sportinvalidität des versicherten Sportlers begründet.
  • Eine Unfallversicherung i.S. des § 4 Nr. 5 Satz 3 VersStG liegt insoweit nicht vor, weil die Leistungspflicht der Klägerin unabhängig davon bestand, ob die Sportinvalidität auf einem Unfall oder einer Krankheit beruhte.
  • Es kann nicht danach differenziert werden, ob Sportinvaliditätsversicherungen das Risiko des Sportlers abdecken, seinen Sport dauernd oder vorübergehend nicht mehr professionell ausüben zu können (sog. Spielereigendeckung), oder ob durch diese Versicherung das finanzielle (Ausfall-)Risiko eines Sportvereins im Falle der Invalidität seines Sportlers (sog. Marktwertdeckung) abgedeckt wird.
  • Auch wenn hiermit unterschiedliche wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (wirtschaftliche Absicherung des Sportlers einerseits, Abdeckung der finanziellen Einbußen des Vereins andererseits),spielt dies keine Rolle.
  • Denn die Regelung differenziert nicht danach, wessen Risiko durch die Versicherung abgedeckt werden soll.
  • Für die Anwendung des § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG ist demnach, nicht anders als für die Auslegung des Merkmals „Versicherungsverhältnis“ i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG, allein auf das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses abzustellen – ein solches Wagnis in Gestalt der Sportinvalidität hat die Klägerin aufgrund der mit den Sportvereinen geschlossenen Sportinvaliditätsversicherungen übernommen.

Hinweis: Weiter hat der BFH entschieden, dass die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden Steuerbeträge ohne Zusammenfassung mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen sind, wenn der Versicherer im laufenden Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt und deshalb keine Steuer angemeldet hat. Zudem hat sich das Gericht zur Bestimmtheit des Nachforderungsbescheids über Versicherungsteuer geäußert und diesen als hinreichend bestimmt erachtet, wenn ihm der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte sowie die Art der Versicherung, für die Versicherungsteuer nachzuentrichten ist, zweifelsfrei entnommen werden können. Soweit der nachzuentrichtenden Versicherungsteuer unterschiedliche Steuersätze zugrunde liegen, bedarf es einer Zuordnung der gezahlten Versicherungsentgelte zum jeweils anzuwendenden Steuersatz.

Quelle: NWB Datenbank