NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Der BFH hat klargestellt, dass eine Regelung entsprechend Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegenüber der Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG (a.F.) eine Sperrwirkung entfalten kann. Im Streitfall ging es um eine Einkünftekorrektur bei einer Teilwertabschreibung infolge eines unbesichert begebenen Darlehens (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – I R 23/13; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 entspricht Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommen (OECD MustAbk) und enthält mit § 1 Abs. 1 AStG a.F. inhaltlich vergleichbare Gewinnkorrekturvorschriften für untereinander verbundene Unternehmen („dealing at arm’s length“).

Sachverhalt: Streitjahre sind 2004 bis 2007, also „altes Recht“. Die Klägerin (inländische A-GmbH) war zunächst über die B-GmbH und nach Verschmelzung zum 31.12.2007 direkt alleinige Gesellschafterin der A-International-GmbH, mit der auch ein Ergebnisabführungsvertrag bestand. Die A-International-GmbH war an der C & Co. Inc. mit Sitz in den USA beteiligt und gewährte ihrer US-Tochterkapitalgesellschaft in den Streitjahren steigende mit jährlich 5% verzinste, unbesicherte Darlehen, die aus der Liquidität zukünftiger Gewinne zurückgezahlt werden sollten. Auf die Darlehen wurden im Jahr der Gewährung Einzelwertberichtigungen vorgenommen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen durch Anwendung des § 1 AStG a.F. korrigiert wurden. Dieser Auffassung hatte sich das Finanzgericht im Streitfall angeschlossen (s. hierzu Wick in StuB 2/2014 S. 73).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i.S. von § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 (Bestätigung des Senatsurteils v. 14.1.2009 – I R 52/08).
  • Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm’s length“ nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: nach Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des StVergAbG v. 16.5.2003) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: ein Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält.
  • Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (Abweichung v. BMF-Schreiben v. 29.3.2011, BStBl I 2011, 277, dort Rz. 3).
  • Ob die Teilwertabschreibung der Rückzahlungsforderungen infolge der fehlenden Besicherung gerechtfertigt ist, bestimmt sich (auch) nach den Maßstäben des sog. Konzernrückhalts (insoweit Bestätigung des BMF-Schreibens v 29.3.2011, BStBl I 2011, 277, dort Rz. 13).

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Finanzamt und Finanzgericht hatten im Streitfall im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass eine Teilwertabschreibung der Rückzahlungsforderungen aus den begebenen Darlehen und der Forderungen wegen der Zinsrückstände infolge der unterbliebenen Besicherungen eine auf die Rückgängigmachung der Abschreibung gerichtete Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. auslöst. Im Streitfall bedürfte es nach Ansicht des BFH jedoch noch weiterer Sachaufklärung, zum einen dazu, ob der vereinbarte Zins seiner Höhe nach angemessen war, zum anderen dazu, ob entsprechende Darlehens- und Zinsforderungen als solche überhaupt zu aktivieren und bejahendenfalls, ob die vorgenommenen Abschreibungen auf die niedrigeren Teilwerte gerechtfertigt waren. Ob die Klägerin die einkünftemindernde Teilwertabschreibung nach den erforderlichen Feststellungen des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang erreichen wird, ist offen und eher zweifelhaft. Für die Praxis bedeutsam ist die Entscheidung jedoch insbesondere deshalb, weil der BFH klargestellt hat, dass entgegen der Verwaltungsauffassung die Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen zum steuerlichen Gewinn nicht auf den Fremdvergleichsmaßstab des § 1 Abs. 1 AStG gestützt werden kann, etwa mit dem Argument, sie seien ungesichert gewährt worden.

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Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6.3.2014 – VII S 47/13 (PKH)). Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören (BFH, Urteil v. 26.11.2014 – VII R 32/13; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Nach § 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter gegenüber einem selbständig Tätigen zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Einkommensteuererstattungsansprüche, die aus Überzahlung von Vorauszahlungen und für Einkünfte aus einer nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen selbständigen Tätigkeit entstehen, zur Insolvenzmasse gehören. Das FA hatte die Vorauszahlungen mit Insolvenzforderungen aufgerechnet, die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, das Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe einer Aufrechnung entgegen. Der BFH dagegen wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die für den nachinsolvenzlichen Zeitraum erklärte Aufrechnung ist nicht durch ein besonderes insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot ausgeschlossen.
  • § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist – diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
  • Der Senat hat entschieden, dass ein USt-Vergütungsanspruch, den der Insolvenzschuldner durch eine gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegebene selbständige Tätigkeit erworben hat, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet wird und das FA gegen diesen Anspruch mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden aufrechnen kann (u.a. BFH, Urteil v.  1.9.2010 – VII R 35/08).
  • Gleiches gilt für Einkommensteuererstattungsansprüche, die auf Vorauszahlungen beruhen, bei deren Berechnung nur die Einkünfte aus der freigegebenen Tätigkeit zu Grunde gelegt worden sind (BFH, Beschluss v. 6.3.2014 – VII S 47/13).
  • Dies ergibt sich aus der weiten Formulierung „Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit“ in § 35 Abs. 2 InsO, aus der sich entgegen der Auffassung des Klägers keine Beschränkung auf Betriebssteuern bzw. auf Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ableiten lässt.
  • Die Freigabe erstreckt sich vielmehr auf eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten, die der freigegebenen Tätigkeit gewidmet sind bzw. die auf dieser Tätigkeit beruhen, d.h. infolge der freigegebenen Tätigkeit entstehen oder vereinnahmt werden.
  • Bei Einkommensteuererstattungsansprüchen sind diese Voraussetzungen jedenfalls dann erfüllt, wenn die zugrunde liegenden Einkommensteuervorauszahlungen erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der vom Insolvenzbeschlag befreiten Tätigkeit berechnet worden sind.
  • Darüber hinaus reicht es aus, wenn Vorauszahlungen nach der Freigabe aus Mitteln geleistet werden, die zum freigegebenen Vermögen gehören. In diesem Fall muss auch ein etwaiger Erstattungsanspruch wieder in das freigegebene Vermögen gelangen.
  • Denn Mittel, die einmal zum freigegebenen Vermögen gehört haben, können nicht nachträglich wieder der Insolvenzmasse zugeordnet werden.

Quelle: NWB Datenbank

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Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten (BFH, Urteil v. 11.11.2014 – VIII R 3/12; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht. Zudem war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Bei dem vom Kläger ausschließlich für seine Gutachtertätigkeit genutzten Raum im Keller handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer.
  • Bei der Feststellung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist nicht im Wortsinne auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, sondern in einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
  • Damit sind nicht nur die Einkunftsarten, bei denen eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen prägend ist, bei der Beurteilung der Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch solche, bei denen die „Nutzenziehung“ im Vordergrund steht
  • Übt der Steuerpflichtige  mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus, ist der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln.
  • Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden bei der Gesamtbetrachtung außer Acht gelassen, da die Tätigkeit als Vermieter wegen ihrer Geringfügigkeit hinter die Gutachtertätigkeit zurücktrete. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr verglichen mit der Gutachtertätigkeit ein nennenswertes qualitatives Gewicht zukomme.
  • Einkünfte aus früheren Dienstleistungen, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren, nicht mehr ausgeübten Tätigkeit gezahlt werden, sind nicht in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen.

Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 24.2.2015

Hinweis: Der BFH hat für die Ermittlung der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Betriebsausgaben auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung abgestellt. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung mit dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers setzen, ohne die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss in die Berechnung einzubeziehen.

 

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Auf den ersten Blick erscheint die Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. Februar 2015 zum Treffen der Bundesministerin mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zur Klärung rechtlicher Fragen zum Mindestlohn im Bereich der sogenannten Vertragsamateure in Sportvereinen eine Entwarnung zu sein:

„[…] Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen. Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Somit ist davon auszugehen, dass es sich trotz Mini-Job nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet. Die Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass die Zahl der Mini-Jobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter, Platzwarte) reduziert werden soll, etwa durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz […] (http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Meldungen/zukunft-vertragsamateure-gesichert.html)

Doch keine Entwarnung?

Laut Meinungsäußerungen von Rechtsanwälten ist die Stellungnahme des Ministeriums rechtlich nicht verbindlich und klärt nicht alle offenen Fragestellungen:

  • Amateursportler unterfallen angeblich nicht dem Mindestlohngesetz (ETL-Rechtsanwälte): Link
  • Mindestlohn und Sportvereine / Sportler – ein Update (RA Kerner): Link
  • Entwarnung beim Mindestlohn für unsere Vereine? (RA Prof. Gerhard Geckle): Link

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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Der BFH weist auf Verfahren von besonderem Interesse hin, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2015 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.

U.a. folgende Entscheidungen sind in 2015 zu erwarten:

Einkommensteuer

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer: Bis einschließlich des Jahres 2007 war die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Im Verfahren IV R 8/13 hat sich der IV. Senat mit der Frage zu befassen, ob er das ab dem Jahr 2008 bestehende Abzugsverbot und damit die Beendigung der wechselseitigen Beeinflussung der Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer für verfassungsgemäß erachtet.

Einbringung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft: Im Verfahren X R 28/12 ist streitig, ob bzw. ggf. in welcher Höhe die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft eine Gewinnrealisierung zur Folge hat, wenn der Buchwert des Wirtschaftsguts die Kommanditeinlage übersteigt und hinsichtlich des übersteigenden Betrags ein Darlehen gewährt wird („Trennungstheorie“ bei teilentgeltlichen Übertragungsvorgängen). NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Einkommensteuer | Teilentgeltliche Einbringung eines Grundstücks in eine KG (FG)

Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs: In dem Verfahren X R 20/13 (ähnlich auch X R 19/14) streiten die Beteiligten darüber, ob der sog. Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode für eine sachgerechte Schätzung des Gewinns einer Speisegaststätte ist. Der Zeitreihenvergleich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Regel wöchentlich ein bereinigter Wareneinkauf ermittelt, diesem der erzielte Erlös gegenübergestellt und so für jede Wochenperiode ein Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt wird. Der Durchschnittssatz aus der Zehnwochenperiode mit dem höchsten durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz wird dann auf das gesamte Jahr angewandt. NWB-Nachricht zur Vorinstanz:Betriebsprüfung | Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs (FG)

Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage: In den Verfahren X R 42/11 und X R 20/11 wurde bereits geklärt, dass bei in Gründung befindlichen Betrieben die Investitionsabsicht für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags neben der verbindlichen Bestellung auch durch andere geeignete Indizien belegt werden kann. Die VerfahrenIV R 30/12 und IV R 38/12 bieten dem IV. Senat die Gelegenheit, näher zu konkretisieren, ob bei der Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage diese Absicht durch die Einholung eines unverbindlichen Angebots belegt bzw. ob in unzureichenden finanziellen Mitteln für eine derartige Anschaffung ein Indiz für das Fehlen einer solchen Absicht gesehen werden kann. NWB-Nachricht zur Vorinstanz (IV R 38/12):Einkommensteuer | Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung (FG)

Nutzung von aus einer Biogasanlage erzeugte Wärme zu privaten Heizzwecken: Im Verfahren IV R 42/12 hatte der Betreiber einer Biogasanlage neben der Produktion von Strom auch Wärme erzeugt und diese teilweise in seiner benachbarten Wohnung zu Heizzwecken genutzt. Es wird zu klären sein, ob diese Art der Nutzung zu einer gewinnerhöhenden Entnahme im Betrieb der Biogasanlage führt, die mit dem Preis zu schätzen ist, die der Betreiber Dritten in Rechnung stellt.

Teilwertabschreibung bei Einnahmen-Überschussrechnung: In den Verfahren III R 12/13 und III R 13/13ist streitig, ob bei einem Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ausnahmsweise eine gewinnmindernde Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernd in ihrem Wert geminderten GmbH-Beteiligung auf den Erinnerungswert von 1 Euro in Betracht kommt, wenn die GmbH zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums auf den Einzelunternehmer (Alleingesellschafter) verschmolzen wird und damit möglicherweise ein „Totalverlust“ der Beteiligung vorliegt. NWB-Nachricht zur Vorinstanz (III R 13/13): Einkommensteuer | Ist ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart möglich? (FG)

Realteilung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät: Der Begriff der Realteilung ist im Einkommensteuergesetz vorausgesetzt, aber nicht definiert. Anlässlich des Verfahrens III R 49/13 wird sich der III. Senat mit den Voraussetzungen einer Realteilung und ihren Folgen für die Gewinnermittlung der Sozietät befassen. Das Verfahren wirft darüber hinaus Fragen im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren und der verbindlichen Zusage auf.

Werbungskostenabzug für die Behandlung eines „Burn-Out“: Krankheitskosten können steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie zur Behandlung einer typischen Berufskrankheit aufgewandt werden. In dem Verfahren VI R 36/13 wird die Frage an den BFH herangetragen, ob es sich bei einer Krankheit wie „Burn-Out“, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, um eine typische Berufskrankheit handelt. NWB-Nachricht zur Vorinstanz:Einkommensteuer | Behandlungskosten bei Burn-Out (FG)

Werbungskostenabzug für Zuzahlungen zu einem Firmenwagen: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung, kann der Steuerpflichtige in Abweichung zur 1 %-Methode den geldwerten Vorteil mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. In dem Verfahren VI R 24/14 ist streitig, ob monatliche Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Einkommensteuer | Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens (FG)

Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugs bei den Kapitaleinkünften: In dem Verfahren VIII R 13/13 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Einkommensteuer | Werbungskosten bei Abgeltungsteuer in Ausnahmefällen möglich (FG)

Verfassungsmäßigkeit der Verrechnung halbierter Altverluste mit vollen Neugewinnen aus Wertpapierverkäufen: Die Verfahren VIII R 37/13 und VIII R 51/13 bieten dem VIII. Senat voraussichtlich die Gelegenheit zur Prüfung, ob die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden, mit Gewinnen, die unter dem Regime der Abgeltungsteuer und damit in voller Höhe entstanden sind, im Hinblick auf das faktische hälftige Verlustabzugsverbot verfassungswidrig ist.

Antrag auf Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer: Im Verfahren VIII R 14/13 wird der BFH zu entscheiden haben, ob der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG auf Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die tarifliche Einkommensteuer auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Einkommensteuer | Antrag auf Günstigerprüfung bei Abgeltungsteuer fristgebunden? (FG)

Werbungskostenabzug für einen in zeitlicher Hinsicht teilweise zur Einkünfteerzielung genutzten Raum: Auf Vorlage des IX. Senats hat der Große Senat des BFH im Verfahren GrS 1/14 Gelegenheit, grundsätzliche Ausführungen zur Behandlung von Kosten für ein in zeitlicher Hinsicht nur teilweise für betriebliche/berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer zu machen. Fraglich ist insoweit zunächst, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der betreffende Raum zumindest fast ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt wird. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, stellt sich die weitere Frage, ob eine Aufteilung – mithin eine anteilige steuermindernde Berücksichtigung – der durch die zeitanteilige betriebliche/berufliche Nutzung entstandenen Kosten in Betracht kommt. Im Nachgang zur Entscheidung des Großen Senats werden die beiden Verfahren III R 62/11 und X R 32/11(Betriebsausgabenabzug für teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume) zu entscheiden sein.
NWB-Nachricht zum Vorlagebeschluss: Einkommensteuer | Sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar? (BFH); NWB-Nachricht zur Vorinstanz im Verfahren X R 32/11:Einkommensteuer | Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar (FG)

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Das Revisionsverfahren IX R 25/14 wirft die Frage auf, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen bereits als Herstellungskosten anzusehen sind, in die dargestellte 15 %-Grenze einzubeziehen sind.

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Krankheitskosten um zumutbare Belastung: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Der Steuerpflichtige muss dabei entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen Teil der Belastung selbst tragen (zumutbare Belastung). In den Verfahren VI R 32/13 und VI R 71/13 hat sich der BFH u.a. mit der Frage zu befassen, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist, den Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer von den gesamten Krankheitskosten freizustellen und auf die Kürzung um die zumutbare Belastung zu verzichten. NWB-Nachricht zur Vorinstanz (VI R 32/13):Einkommensteuer | Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten (FG)

Besteuerung Alleinerziehender; Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: Im VerfahrenIII R 62/13 stellen sich verfassungsrechtliche Fragen: Zum einen geht es darum, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Alleinerziehende nach dem Splittingtarif zu besteuern, zum anderen darum, ob die Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um die sog. zumutbare Belastung mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist (siehe hierzu auch die Verfahren VI R 32/13 und VI R 71/13).

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteueranrechnung: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige bei Gewinnausschüttungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die ausländische Körperschaftsteuer auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen können, ist Gegenstand der Verfahren I R 38/12 und I R 69/12. Mit dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren hatte sich bereits der EuGH in den sog. „Meilicke“-Verfahren beschäftigt (s. EuGH-Urteile vom 6.3.2007, C-292/04 und vom 30.6.2011 C-262/09) und die frühere nationale Rechtslage für unionsrechtswidrig gehalten. NWB-Nachrichten zu den Vorinstanzen: Körperschaftsteuer | Nachweiserfordernis für Anrechnung ausländischer Steuer (FG)sowie Einkommensteuer | Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer – Rs. Meilicke (FG)

Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke: Zinsaufwendungen eines Betriebes sind aufgrund der sog. Zinsschranke nur in eingeschränktem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. In den Verfahren I R 2/13und I R 57/13 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Zinsschranke gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das objektive Nettoprinzip verstößt, nach dem nur der Saldo aus den Einnahmen und den beruflich veranlassten Aufwendungen der Besteuerung unterliegt. In seinem Beschluss vom 18.12.2013 – I B 85/13 hat der BFH bereits ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dem ist das BMF im Schreiben vom 13.11.2014 entgegengetreten, sodass der Beschluss nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. NWB-Nachricht zur Vorinstanz (I R 2/13): Körperschaftsteuer | Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke (FG) sowie zum BFH-Beschluss v. 18.12.2013:Einkommensteuer | Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (BFH). NWB-Nachricht zum Nichtanwendungserlass: Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (BMF)

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug und Vertrauensschutz: Im Verfahren V R 17/14 wird der V. Senat damit befasst sein, ob der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vorsteuerabzug auch dann hat, wenn die von ihm erteilten Gutschriften nicht den richtigen Leistenden ausweisen, er aber darauf vertraute, dass die Lieferungen durch die in der Gutschrift ausgewiesene Person erbracht wurden. Die Frage ist insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Rechtsprechung des EuGH von besonderer Bedeutung. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Gutschriften eines Strohmanns (FG)

Steuersatz bei „Online-Ausleihe“: Inländische Bibliotheken haben ihr traditionelles Angebot zwischenzeitlich dadurch erweitert, dass sie ihren Nutzern über ihren Onlineauftritt ermöglichen, digitalisierte Inhalte (z.B. E-Books) von der elektronischen Plattform des Vertragspartners der Bibliothek auf ein Empfangsgerät (z.B. E-Book-Reader) herunterzuladen. Im Verfahren V R 43/13 hat der V. Senat die Frage zu beantworten, ob die entgeltliche Bereitstellung der digitalisierten Inhalte durch den Vertragspartner an inländische Bibliotheken dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage: Das Verfahren XI R 21/13 betrifft die Frage, ob bei dem Erwerb von Einzelteilen einer Photovoltaikanlage eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch dann besteht, wenn die Anlage von dem Erwerber sofort an einen Dritten verpachtet wird und der Erwerber aufgrund besonderer Regelungen des Pachtvertrages weder Einflussmöglichkeiten auf den Standort und den Betrieb der Photovoltaikanlage hat, noch bestimmen darf, an wen und zu welchem Preis die Anlage nach Beendigung des Pachtverhältnisses veräußert wird. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage (FG)

Zuordnung der bewegten Warenlieferung beim Reihengeschäft: Der XI. Senat wird sich in den Verfahren XI R 30/13, XI R 12/14 und XI R 15/14 mit der Frage zu befassen haben, welcher Lieferung die Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dabei wird auch zu klären sein, ob es entscheidungserheblich ist, dass der Ersterwerber dem Erstlieferer mitteilt, dass ein Weiterverkauf erfolgt.NWB-Nachricht zur Vorinstanz (XI R 12/14): Umsatzsteuer | Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts (FG)

Umsatzsteuerbarkeit von ebay-Verkäufen: Im Verfahren XI R 43/13 wird zu klären sein, ob der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens einer bereits bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, veräußerte auf der Handelsplattform ebay über 100 Pelzmäntel und -jacken im eigenen Namen und für Rechnung ihres Ehemannes, der diese – so das Finanzgericht – von seiner Mutter geerbt hatte. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Umsatzsteuer | Wann unterliegen Verkäufe über ‚ebay‘ der Umsatzbesteuerung? (FG)

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Einkommensteuerschuld des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit: Einkommensteuerschulden des Erblassers können vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. In dem RevisionsverfahrenII R 45/13 ist insoweit u.a. zu klären, ob es für die Höhe der abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten auf die tatsächlich festgesetzte oder die materiell zutreffende Einkommensteuerschuld ankommt.

Steuerbefreiung für Erwerb eines Familienheims: In den Verfahren II R 13/13 und II R 39/13 wird sich der BFH erneut mit der Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims befassen. Seit dem 1. Januar 2009 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder und Enkelkinder, die von ihren Eltern oder Großeltern von Todes wegen eine bis zum Erbfall als Familienheim genutzte Immobilie erwerben, eine derartige Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist u.a., dass der Erwerber sich unverzüglich nach dem Erbfall dazu entschließt, die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken selbst zu nutzen und dies gegenüber dem Finanzamt darlegt. In den beiden genannten Verfahren wird der II. Senat zu klären haben, welche Anforderungen an die unverzügliche Bestimmung zur Eigennutzung zu stellen sind. NWB-Nachrichten zu den Vorinstanzen: Erbschaftsteuer | Steuerbefreiung eines Familienheims (FG) sowie Erbschaftsteuer | Zur Freistellung eines Familienheims bei Erbauseinandersetzungen (FG)

Zweitwohnungssteuer

Ausnahmeregelung für Verheiratete: Das Innehaben einer Zweitwohnung unterliegt in Hamburg grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen vorliegen. Im VerfahrenII R 13/14 wird sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob die Ausnahmeregelung für Verheiratete und Lebenspartner vor dem Hintergrund des Gebots einer gleichmäßigen Besteuerung einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass die Zweitwohnungssteuer nur dann nicht zu erheben ist, wenn es sich bei der Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt.

Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung

Vorlage elektronischer Daten aus sog. Warenwirtschaftssystemen: In dem Verfahren X R 42/13(ähnlich X R 29/13 und X R 47/13) streiten die Beteiligten um die Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von Kasseneinzeldaten des Warenverkaufs verlangen kann, wenn der Steuerpflichtige sich in seinem Betrieb eines sog. Warenwirtschaftssystems bedient, das entsprechende Aufzeichnungen ermöglicht. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Buchführung | Zugriff des Finanzamtes auf Daten einer Apotheke (FG)

Durchsuchung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Im Verfahren VIII R 1/13 wird der VIII. Senat zu prüfen haben, ob die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch noch vor den Finanzgerichten gerügt werden kann und ob in diesem Zusammenhang nur mittelbar erlangte Beweismittel einem steuerrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen (sog. Fernwirkung).

Quelle: BFH online sowie NWB Datenbank

 

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Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BDSt) hält die Besteuerung der Mütterrente für undurchsichtig und fordert vom BMF Aufklärung.

Hierzu führt der BDSt weiter aus:

  • Die „Mütterrente“ wird besteuert – und zwar ein höherer Anteil als von vielen Senioren angenommen. Das ergibt sich versteckt aus den aktuellen Mitteilungen der Rentenversicherung. Über die mangelnde Aufklärung der Senioren hat sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) beim Bundesministerium der Finanzen beschwert.
  • Die Mütterrente unterliegt nicht in vollem Umfang der Steuer. Genauso wie die ursprüngliche Rente bleibt auch ein Teil der „Mütterrente“ steuerfrei.
  • Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Die Rentenversicherung rechnet also, als sei die „Mütterrente“ bereits im Jahr des Rentenbeginns gezahlt worden.
  • Der steuerfreie Anteil bezieht sich demnach nicht auf die im Jahr 2014 ausgezahlte „Mütterrente“, sondern wird auf das Jahr des Rentenbeginns zurückgerechnet. Dies wird den Senioren jedoch nicht erklärt. Deshalb sind viele Rentner überrascht, wenn ein größerer Teil der „Mütterrente“ in die Besteuerung einbezogen wird.
  • Betroffen sind Senioren, die vor dem Jahr 2014 in Rente gegangen sind, insbesondere aber Rentner, die seit 2005 oder früher eine Rente erhielten und mehrere Kinder haben. Bei ihnen fällt der steuerpflichtige Rentenanpassungsbetrag in diesem Jahr besonders hoch aus.
  • Eigentlich werden dort nur die jährlichen Rentenerhöhungen erfasst. In diesem Jahr kommt aber ggf. noch eine Rentenanpassung wegen der „Mütterrente“ hinzu. Ob der Rentner durch die Mütterrente mehr Steuern zahlt oder in die Steuererklärungspflicht rutscht, hängt vom Einzelfall ab.
  • Der BdSt hat die Finanzverwaltung aufgefordert, den Senioren die Besteuerung der „Mütterrente“ aufzuzeigen. Spätestens im Steuerbescheid muss deutlich werden, in welchem Umfang die Mütterrente steuerlich zu Buche schlägt. Ein entsprechendes Schreiben ans Bundesministerium der Finanzen hat der BdSt in der vergangenen Woche versandt.

Quelle: BDSt, Pressemitteilung v. 17.2.2015

 

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Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen (FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 – 5 K 149/14 E; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Krankheitskosten, die die Kläger zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ihrer Krankenversicherungen selbst getragen haben, als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug, da es sich begrifflich nicht um Beiträge handele. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um „Beiträge“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG handelt.
  • Dies sind nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall ist.
  • Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich ist, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nicht verfassungswidrig: Das Grundgesetz verlangt lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erscheint.
  • Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheitert daran, dass diezumutbare Belastung nicht überschritten wird.
  • Gegen die zumutbare Belastung bestehen wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Bewertungsspielraums keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinweis: Wegen der diesbezüglich bereits beim BFH anhängigen Verfahren (Az. VI R 33/13 und X R 43/13) hat der Senat die Revision zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münsterveröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2015

 

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Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren (BFH, Urteil v. 11.12.2014 – II R 25/14; veröffentlicht am 18.2.2015).

Hintergrund: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile mit 90% ihres Werts anzusetzen, wenn sie

  1. zu Wohnzwecken vermietet werden,
  2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
  3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13a ErbStG gehören.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Bewertungsabschlags bei der Erbschaftsteuer: Die Erblasserin war Miteigentümerin von mit einem Erbbaurecht belastetem Grundbesitz. Nach dem Erbbaurechtsvertrag war nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Der Kläger erhielt im Wege eines Vermächtnisses einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil. Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigte das FA den abgezinsten Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten Erbbauzinses; ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen sind. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer fest. Der Kläger begehrte die Gewährung des 10%-igen Bewertungsabschlags für zu Wohnzecken vermietete Grundstücke – in allen Instanzen ohne Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG ist, dass sich der Erwerb auf ein bebautes Grundstück bezieht, das zu Wohnzwecken vermietet wird.
  • Diese Voraussetzungen sind beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht erfüllt. Ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück ist trotz tatsächlich vorhandener Bebauung kein bebautes Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG.
  • Die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude sind zivilrechtlich Bestandteil des Erbbaurechts – sie gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks, mit der Folge, dass der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht zugleich Eigentümer der vorhandenen Bebauung ist.
  • Eigentümer der Gebäude ist vielmehr der Erbbauberechtigte; diesem ist die tatsächliche Bebauung auch rechtlich zuzurechnen.
  • Auch wird das Erbbaugrundstück nicht durch den Grundstückseigentümer (Erblasser) zu Wohnzwecken vermietet: Der Grundstückseigentümer hat mit dem Erbbauberechtigten keinen Mietvertrag sondern einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen.
  • Die Vermietung des Erbbaugrundstücks durch den Erbbauberechtigten ist dem Grundstückseigentümer nicht zuzurechnen. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Erbbaurecht nach § 2 Nr. 1 ErbbauRG nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorsieht.

Hinweis: Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG konnten die Richter nicht erkennen: Die unterschiedliche Behandlung eines Erbbaugrundstücks und eines unbelasteten Grundstücks im Rahmen des § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG beruhe darauf, dass der Eigentümer des Erbbaugrundstücks weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude sei noch das Grundstück in eigener Person zu Wohnzwecken vermiete, während der Eigentümer des unbelasteten Grundstücks auch Eigentümer der Gebäude sei und die Vermietung selbst vornehme. Dies seien hinreichende Differenzierungsgründe. Im Übrigen wäre auch beim Erwerb eines unbelasteten Grundstücks, das der Eigentümer einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe und das vom Dritten zu Wohnzwecken vermietet werde, eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG ausgeschlossen.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen ist es zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient erforderlich, das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen (BFH, Urteil v. 4.12.2014 – V R 16/12; veröffentlicht am 18.2.2015).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Klinik, in der sie im Streitjahr 2002 durch approbierte Ärzte vorwiegend ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen durchführte. Sie ging davon aus, dass ihre Leistungen im Zusammenhang mit diesen Operationen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei seien. Das FA ging dagegen von steuerpflichtigen Umsätzen aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Für den Bereich der sog. Schönheitsoperationen hat der EuGH seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass „ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen … unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ [fallen] …, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
  • Die Leistungen müssen „dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist“ (EuGH, Urteil v. 21.3.2013 – C-91/12 PFC Clinic“)
  • Nichts anderes ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
  • Im Bereich der ästhetisch-chirurgischen Maßnahmen kommt es daher auf eine Einzelprüfung an.
  • Diese ist entgegen dem Urteil des FG der ersten Instanz unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses und damit auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen vorzunehmen.
  • Daher kommt es für die im finanzgerichtlichen Verfahren erforderliche Beweiserhebung entgegen dem Urteil des FG nicht auf Einwilligungserklärungen der Patienten zur Vermeidung einer unbefugten Geheimnisoffenbarung i.S. von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB an.

Hinweis: Der BFH betont auch die den Steuerpflichtigen (Klinik oder Arzt) treffenden Mitwirkungspflichten. Dieser muss – auf anonymisierter Grundlage – detaillierte Angaben zu dem mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Ziel machen.

Anmerkung: Mit einem weiteren Urteil vom gleichen Tag hat der V. Senat ebenfalls zur Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen entschieden (V R 33/12). Hier wies das Gericht die Klage unter Anwendung der o.g. Grundsätze ab.

Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 18.2.2015

 

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Die Deutsche Bank darf keinen Mindestbetrag von 6,90 Euro für eine geduldete Kontoüberziehung fordern. Die Pauschale ist sittenwidrig, weil sie bei einer geringfügigen Überziehung „außerhalb jedes Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung“ steht. Auf dieses noch nicht rechtskräftige Urteil des OLG Frankfurt am Main v. 4.12.2014 – 1 U 170/13 weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aktuell hin.

Hierzu führt der vzbv weiter aus:

  • „Kunden der Deutschen Bank, die ihr Konto nur um ein paar Euro oder kurzfristig überziehen, werden durch die Pauschale unverhältnismäßig belastet“, kritisiert Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. „Umgerechnet führt sie zu Zinssätzen bis weit über 1.000 Prozent.“
  • Überzieht ein Kunde sein Girokonto über das vereinbarte Dispolimit hinaus, fordert die Deutsche Bank dafür einen Zinssatz von derzeit 15,70 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal.
  • Der Mindestbetrag trifft vor allem Kunden, die ihr Konto nur geringfügig überziehen. Wer zum Beispiel sein Dispolimit fünf Tage lang um zehn Euro überzieht, müsste bei einem Zinssatz von 15,70 Prozent eigentlich nur 2 Cent Überziehungszinsen zahlen.
  • Durch den Mindestbetrag von 6,90 Euro kassiert die Bank das 345-fache. Das entspricht einem Zinssatz von knapp 5.000 Prozent.
  • Für geringe Überziehungen verlange die Bank somit eine „exorbitante hohe Gegenleistung“, monierten die Richter. Der sich daraus ergebende Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich „unter keinen Umständen“ rechtfertigen.
  • Der Mindestbetrag weicht nach Auffassung des Gerichts auch vom gesetzlichen Leitbild ab, nach dem das Entgelt für einen Kredit grundsätzlich von der Laufzeit abhängt.
  • Außerdem lasse sich die Bank mit der Pauschale auch die Bonitätsprüfung extra vergüten – eine Leistung, die sie ausschließlich in eigenem Interesse erbringt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig.

Hinweis: Die Deutsche Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Entscheidung ist auf der Homepage des vbzb veröffentlicht.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 16.2.2015