Erbschaftsteuer § 13c ErbStG bei Erwerb eines Erbbaugrundstücks

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Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren (BFH, Urteil v. 11.12.2014 – II R 25/14; veröffentlicht am 18.2.2015).

Hintergrund: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile mit 90% ihres Werts anzusetzen, wenn sie

  1. zu Wohnzwecken vermietet werden,
  2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
  3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13a ErbStG gehören.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Bewertungsabschlags bei der Erbschaftsteuer: Die Erblasserin war Miteigentümerin von mit einem Erbbaurecht belastetem Grundbesitz. Nach dem Erbbaurechtsvertrag war nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Der Kläger erhielt im Wege eines Vermächtnisses einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil. Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigte das FA den abgezinsten Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten Erbbauzinses; ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen sind. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer fest. Der Kläger begehrte die Gewährung des 10%-igen Bewertungsabschlags für zu Wohnzecken vermietete Grundstücke – in allen Instanzen ohne Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG ist, dass sich der Erwerb auf ein bebautes Grundstück bezieht, das zu Wohnzwecken vermietet wird.
  • Diese Voraussetzungen sind beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht erfüllt. Ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück ist trotz tatsächlich vorhandener Bebauung kein bebautes Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG.
  • Die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude sind zivilrechtlich Bestandteil des Erbbaurechts – sie gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks, mit der Folge, dass der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht zugleich Eigentümer der vorhandenen Bebauung ist.
  • Eigentümer der Gebäude ist vielmehr der Erbbauberechtigte; diesem ist die tatsächliche Bebauung auch rechtlich zuzurechnen.
  • Auch wird das Erbbaugrundstück nicht durch den Grundstückseigentümer (Erblasser) zu Wohnzwecken vermietet: Der Grundstückseigentümer hat mit dem Erbbauberechtigten keinen Mietvertrag sondern einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen.
  • Die Vermietung des Erbbaugrundstücks durch den Erbbauberechtigten ist dem Grundstückseigentümer nicht zuzurechnen. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Erbbaurecht nach § 2 Nr. 1 ErbbauRG nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorsieht.

Hinweis: Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG konnten die Richter nicht erkennen: Die unterschiedliche Behandlung eines Erbbaugrundstücks und eines unbelasteten Grundstücks im Rahmen des § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG beruhe darauf, dass der Eigentümer des Erbbaugrundstücks weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude sei noch das Grundstück in eigener Person zu Wohnzwecken vermiete, während der Eigentümer des unbelasteten Grundstücks auch Eigentümer der Gebäude sei und die Vermietung selbst vornehme. Dies seien hinreichende Differenzierungsgründe. Im Übrigen wäre auch beim Erwerb eines unbelasteten Grundstücks, das der Eigentümer einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe und das vom Dritten zu Wohnzwecken vermietet werde, eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG ausgeschlossen.

Quelle: NWB Datenbank