Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen im Bereich der Privaten- und Unternehmenssteuern.

Mieter in Deutschland müssen die zusatzkosten durch den CO2-Preis auf Öl und Gas vorerst weiter alleine tragen. Eine vor Wochen erzielte Einigung der Bundesregierung zur hälftigen Entlastung von Mietern ist nach übereinstimmenden Angaben der Fraktionen von SPD und Union auf den letzten Metern gescheitert. Die Bundesregierung hatte Mitte Mai einen Kompromiss verkündet, nach dem künftig Vermieter die Hälfte der Kosten tragen sollen. Die Union habe es abgelehnt, auch die Vermieter zu beteiligen, sagte SPD-Fraktionschef Rolf Mützenich. Gemäß der derzeit geltenden Regelung können Vermieter die Zusatzkosten gänzlich den Mietern auferlegen.

Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt:

  • Die Überbrückungshilfe II soll bis zum 31.3.2021 beantragbar sein (bisher bis 31.1.2021),
  • die November- und Dezemberhilfe bis zum 30.4.2021 (bisher bis 31.1.2021 bzw. 31.3.2021).

Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/11-2021/

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Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.

Trinkgeld: Das gilt steuerlich

Üblich oder nicht: Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Grundsatz für Arbeitnehmer: Trinkgelder sind steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.

Beispiel 1: Eine im Friseursalon angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von 900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder. Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Keine Aufzeichnungen im Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Hinweis: Klar freuen sich Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.

Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer steuer- und abgabenpflichtig sind

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind insbesondere folgende Stolperfallen:

Zahlungen in Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.

Beispiel: In einem Kosmetik- und Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut zaubern und Trinkgelder besteuern.

Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.

Trinkgeld an Unternehmer ist stets zu versteuern

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen.
  • Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

Hinweis: Nun könnten Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).  

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x 19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer. 

Bei Unternehmen (z.B. Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.

Hinweis: Die Trinkgelder an den Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

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Bei der Einkommensteuererklärung  sind zur steuerlichen Geltendmachung Aufwendungen grundsätzlich nachzuweisen. Doch dazu sind nicht zwingend alle Belege einzureichen.

Unabhängig davon, ob Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per ELSTER oder in Papierform beim Finanzamt einreichen, genügt es, wenn Sie dem Finanzamt die nachfolgend aufgeführten Belege vorlegen.

Steuerformular Zwingend einzureichende Belege
Mantelbogen – Spendenquittung oder Bankauszug bei Spenden bis 200 Euro
– Nachweis über den erstmals festgestellten Grad der Behinderung bzw. bei Änderungen des Grades der Behinderung
Anlage KAP
– Steuerbescheinigung der Bank über die einbehaltene Abgeltungsteuer, falls Sie eine Günstigerprüfung beantragen
– Steuerbescheinigung der Bank über Kapitalerträge, wenn von der Bank noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind
– Bescheinigung einer ausländischen Bank über einbehalte ausländische Quellensteuer
Anlage VL – Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
Anlage Unterhalt – Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit der finanziell unterstützen Person

Weitere Rechnungen und Unterlagen über Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder über anrechenbare Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nur auf gesonderte Aufforderung des Finanzamts vorlegt werden. Mit anderen Worten: Diese Nachweise sind nicht zwingend beim Finanzamt einzureichen, die steuerrelevanten Unterlagen müssen aber immer griffbereit aufbewahrt werden.

Hinweis: Die steuerlich relevanten privaten Unterlagen sollten bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufbewahrt werden. Bei Rechnungen über abschreibungsfähige Gegenstände, die auf mehrere Jahre abgeschrieben werden, empfiehlt es sich, die Rechnungen so lange aufzubewahren, bis der Gegenstand endgültig abgeschrieben ist.

 

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Mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger – auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat – keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof – BFH – zugelassen.

Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbständig tätig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit.

Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an.

Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger waren erfolglos.

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595/13) schloss sich das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung des beklagten Finanzamtes an. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Einkommensteuergesetz (EStG) sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen. Dieser Höchstbetrag sei (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z. B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflichtiger könne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag (1.250 Euro) selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden. Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen (1.250 Euro) überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne. Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen sei, könne sich übrigens auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) z. B. entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer habe, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zustehe.

Das FG ließ die Revision zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag (1.250 Euro) einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz; Pressemitteilung 20.04.2015

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Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ein Mann wollte sich mit der Montage von Bau-Elementen und dem Handel mit Bauteilen selbständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Um die Frage der Rentabilität seines Vorhabens zu klären, holte er ein Existenzgründungsgutachten ein; außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich intensiv beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er deshalb nicht. In seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend, was das Finanzamt ablehnte mit dem Hinweis, dass er kein Unternehmer und damit nicht zum Umsatzsteuerabzug berechtigt sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2015, Az. 1 K 1523/14 U) sah dies jedoch anders: Eine Einzelperson, die ernsthaft beabsichtige, eine GmbH zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt; insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Wie einer Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft müsse auch dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben zustehen.
Dieser Einschätzung – so das Gericht abschließend – stehe es nicht entgegen, dass der Mann im vorliegenden Fall die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe; ausreichend sei, dass eine ernsthafte Gründungsabsicht vorgelegen habe.

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Das Bundeskabinett hat am 25.3.2015 beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1.1.2015 sowie den Kinderzuschlag ab 1.7.2016 anzuheben.

Hintergrund: Das geplante Gesetz erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts. Diese Anpassung stellt das Existenzminimum steuerfrei und ist verfassungsrechtlich geboten. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, hebt die Bundesregierung das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 an. Außerdem steigt der Kinderzuschlag ab dem 1.7.2016.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

    • Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016 steigen. Grundlage dafür ist der 10. Existenzminimumbericht der Bundesregierung v. 30.1.2015.

 

    • Gleichzeitig soll das Kindergeld für 2015 und 2016 angehoben werden. Ab dem 1.1.2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1.1.2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen.

 

  • Die Bundesregierung hat außerdem beschlossen, den Kinderzuschlag ab dem 1.7.2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro zu erhöhen. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):

    • Anhebung ab 1.1.2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro

 

  • Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):

    • Anhebung ab 1.1.2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro

 

  • Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):

    • Anhebung ab 1.1.2015 um 4 Euro monatlich je Kind

 

  • Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind

Kinderzuschlag (aktuell max. 140 Euro monatlich):

  • Anhebung ab 1.7.2016 um 20 Euro monatlich.

Quelle: BMF online

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Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG).
Ein Freiberufler war der Ansicht, dass eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010 abgeflossen sei.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung für wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben nicht anzuwenden.
Hinweis: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung noch bei der Gewinnermittlung des abgelaufenen Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden soll, muss die letzte Umsatzsteuervoranmeldung eines Veranlagungszeitraums ggf. noch vor Ablauf der Abgabefrist übertragen werden. Im entschiedenen Fall hätte die Übertragung der Voranmeldung am 8.1.2010 erfolgen müssen.
BFH, Urt. v. 11.11.2014, VIII R 34/12, BFH/NV 2015, S. 424

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Das BMF hat zur Entstehung der Steuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 2.4.2015 – IV D 2 – S 7270/12/10001).

Hintergrund: Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Umsatzsteuer im Fall des § 14c Abs. 1 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach Abschnitt 13.7 Satz 2 Beispiel 1 UStAE entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung/Vereinnahmung des Entgelts erteilt wird.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

• Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöhter Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.

• Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungsgründen soll es daher nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.
Hinweis: Den UStAE hat das BMF in Abschnitt 13.7 entsprechend angepasst. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online

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Der DStV fasst den aktuellen Streitstand zur Erbschaftsteuer zusammen und hat zu den Eckpunkten des BMF zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes Stellung genommen.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

Das Durchsickern der von Politik, Wirtschaft und Beratung herbeigesehnten Eckpunkte des Bundesfinanzministers zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes hat Ende Februar wider alle Erwartungen einen steuerpolitischen Orkan ausgelöst. Aus den Reihen der CSU wurde dem Minister eine mittelstandsfeindliche Überreaktion vorgeworfen. Auch Vertreter aus dem Wirtschaftslager der CDU erkannten deutlichen Nachbesserungsbedarf. Die Wirtschaft war angesichts der Pläne entsetzt. Ein Teil der Familienunternehmer sah den Bundesfinanzminister mit den Plänen sogar die Axt rausholen und an die Unternehmen ansetzen. Nur eine Reihe von Vertretern der SPD stand hinter Dr. Schäuble und meinte, dass seine Vorschläge in die richtige Richtung gehen. Mit seiner jüngsten Stellungnahme S 05/15 hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) frühzeitig in die Diskussion eingebracht und erste praxisrelevante Überlegungen zur Erörterung gestellt.

Was ist dran an den Eckpunkten des Bundesfinanzministers? Auf den Orkan reagierte Minister Dr. Schäuble, indem er sich für Gespräche offen zeigte. Er verwies aber darauf, dass die Eckpunkte alles in allem sehr maßvoll seien, und untermauerte seine Überlegungen ausführlich in einem mit einer Tageszeitung Anfang März geführten Interview, welches gleichfalls auf der Internetseite des BMF abrufbar ist.

Die neue Lohnsummenregelung knüpft nicht mehr wie bisher an die Zahl der Arbeitnehmer an. Stattdessen soll auf deren Prüfung bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. Euro verzichtet werden.

Das neue Verschonungskonzept sieht vor, dass die Verschonung des begünstigten Vermögens bis zu einer erwerbsbezogenen Obergrenze von 20 Mio. Euro gilt, welche als Freigrenze ausgestaltet wird. Innerhalb der Freigrenze soll an dem bisherigen Begünstigungskonzept (85 %- oder 100 %- Verschonung unter Einhaltung der bisherigen Haltefristen und der Lohnsummenregelung) festgehalten werden. Bei Übersteigen der Freigrenze unterliegt das gesamte Vermögen der Steuer. In die Prüfung, ob der Erwerber trotzdem verschonungsbedürftig ist, werden das bereits vorhandene sowie das mit der Erbschaft bzw. Schenkung übergegangene Privatvermögen einbezogen. Kann der Erwerber die Steuerschuld daraus nicht sofort begleichen, wird eine Stundung erwogen. Reichen die sofort verfügbaren Mittel teilweise aus, die Steuerschuld zu tilgen, wird erwogen, den Restbetrag zu erlassen. Dann müssen allerdings die bisherigen Haltefristen und die Lohnsummenregelung eingehalten werden.

Wie sieht der DStV die Eckpunkte?
Der DStV unterstützt in seiner Stellungnahme S 05/15 das Anliegen, das Erbschaftsteuerrecht lediglich „minimalinvasiv“ und verfassungsfest zu reformieren. Er erachtet die vorgelegten Eckpunkte insoweit als gute Grundlage für die weiteren Erörterungen. Mit einer erneuten Gratwanderung an der Schwelle zur Verfassungswidrigkeit und den damit einhergehenden Rechts- sowie Planungsunsicherheiten wäre weder den Steuerpflichtigen noch den Steuerberatern geholfen.

Von besonderer Relevanz für die Beratungspraxis erscheinen dem DStV die BMF-Eckpunkte „Abgrenzung begünstigtes Vermögen vom Verwaltungsvermögen“ sowie bewertungsrechtliche Problemfelder, die im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Obergrenze stehen. Zu diesen Eckpunkten gab er erste praxisrelevante Denkanstöße.

Nach den BMF-Eckpunkten soll der Begriff des begünstigten Vermögens neu definiert werden und der bisherige Verwaltungsvermögenskatalog entfallen. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen soll künftig vollständig besteuert werden. Die Überlegungen sehen zudem vor, dass die betrieblichen Schulden im Sinne einer konsolidierten Nettobetrachtung anteilig dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zugeordnet und von diesem abgezogen werden. Beträgt der Anteil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens 10 % oder weniger, soll dies unschädlich sein.

Für die Bestimmung des begünstigten betriebsnotwendigen Vermögens soll künftig der Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit maßgeblich sein. Dienen Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % dem Hauptzweck, sollen sie zum begünstigten Vermögen zählen. Dienen sie hingegen nur bis zu 50 % dem Hauptzweck oder losgelöst vom Betrieb der Vermögensverwaltung, unterliegen sie der Besteuerung.

Erweiterung des Steuersubstrats (auch) für KMU und tatsächliche Praxisfolgen
Der DStV weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich durch diese Überlegungen künftig das Steuersubstrat und damit die Steuereinnahmen zwangsläufig steigern werden, so dass auch die Erwerber von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) von einer bisher nicht abschätzbaren Steuermehrbelastung betroffen sein können. Daher bestehe auch beim Erwerb von KMU das Risiko, dass deren Erwerber zur Begleichung der Steuerschuld – mangels ausreichendem Privatvermögen – Kapital aus dem Unternehmen ziehen und sich daraus eine Gefährdung der Arbeitsplätze ergibt. Der DStV regt für die politischen Gespräche an, dass solche negativen Wechselwirkungen zunächst sorgfältig geprüft und die Ergebnisse Eingang in die Reform finden sollten.

Darüber hinaus birgt nach Ansicht des DStV eine Neufassung des Begriffs des betriebsnotwendigen bzw. nicht betriebsnotwendigen Vermögens streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten im tatsächlichen Bereich. Bereits die genaue Bestimmung des Hauptzwecks der unternehmerischen Tätigkeit dürfte schwierig sein. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob dafür auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder aber auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abgestellt werden soll.

Zudem würde künftig zur Ermittlung der Steuer im Einzelfall die genaue Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den unterschiedlichen Vermögensbereichen erforderlich. Diese Vorgehensweise dürfte die Steuerberatung erschweren, personelle Kapazitäten bündeln und die endgültige Steuerfestsetzung in die Länge ziehen.

Rechtliche Konkretisierung der Abgrenzungskriterien
Der DStV erachtet die systematische Einordnung der in den Eckpunkten angedachten Begriffsbestimmungen zum betriebsnotwendigen sowie nicht betriebsnotwendigen Vermögen in das geltende Recht als noch sehr unbestimmt. Die Vorgaben decken sich, wie der DStV in seiner Stellungnahme aufzeigt, weder mit den gegenwärtig geltenden bewertungsrechtlichen noch mit den ertragsteuerlichen Begriffsbestimmungen.

Um künftige Irritationen sowie systematische Verwerfungen zu vermeiden, regt der DStV die genaue Prüfung der Einordnung sowie eine gesetzliche Klarstellung an. Zudem sollte bei den bevorstehenden Präzisierungen insbesondere darauf geachtet werden, dass keine Wirtschaftsgüter besteuert werden, die aus originär wirtschaftlichen Gründen – und gerade nicht aus gestalterischen Gründen – dem Unternehmen zugehören.

Aufgrund der in seiner Stellungnahme aufgezeigten Hintergründe spricht sich der DStV in puncto der weiteren Präzisierung der Abgrenzungskriterien für Folgendes aus:
◾ Da durch die vorgesehene vollständige Besteuerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens auch KMU von einer Steuermehrbelastung betroffen sein dürften, für die das BVerfG dem Grunde nach eine weitgehende Verschonung als verfassungsgemäß erachtet hat, sollten die betroffenen Einzelsachverhalte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig geprüft und eine rechtliche Lösung mit Augenmaß gefunden werden.
◾ Die Abschaffung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG sollte überdacht werden. Gegen die Abschaffung spricht, dass das insoweit definierte Verwaltungsvermögen inzwischen geübte Praxis ist. Allerdings dürfte die vollständige Besteuerung der von dem Katalog umfassten Wirtschaftsgüter vielfach den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen nicht gerecht werden. Soweit ein Festhalten am bisher geltenden Verwaltungsvermögen erwogen würde, müsste ein angemessener Abschlag für vorgenannte Verzerrungen vorgesehen sein.
◾ Sollte der Katalog des Verwaltungsvermögens nicht beibehalten werden, sollte zwingend auf die durch den BFH und die Finanzverwaltung herausgebildeten ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien abgestellt werden. Nur so kann eine ansatzweise praxistaugliche Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen erreicht werden, die auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen flexibel Rechnung trägt. Trotz weiterhin bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall würde dadurch ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen werden, insbesondere da sich über die Jahrzehnte eine ausgeprägte Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung entwickelt hat. Zudem entspricht diese ertragsteuerliche Anknüpfung dem Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Verwaltungsvermögenskatalogs. Schließlich wäre eine solche Anknüpfung ein Beitrag zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung, dem keine erbschaftsteuerrechtlichen Grundlagen entgegenstehen dürften.
◾ Ein Abstellen auf den bisherigen bewertungsrechtlichen, eng gefassten Ansatz zur Bestimmung des betriebsnotwendigen Vermögens lehnt der DStV ab. Wie er in seiner Stellungnahme aufzeigt, wird diese Begriffsbestimmung den wirtschaftlichen Verhältnissen von Unternehmen nicht gerecht.
◾ Die Schaffung zusätzlicher rechtlicher Abgrenzungskriterien (neben den bewertungs- und ertragsteuerlichen Vorgaben) lehnt der DStV ebenfalls ab, da sie die Beratungspraxis in hohem Maße belasten würden.
◾ Der DStV spricht sich schließlich deutlich gegen eine gesetzliche Positiv- sowie Negativliste aus, wie sie nach dem geltenden Recht für die Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgesehen ist (§ 158 Abs. 3, 4 BewG). Zwar mag diese Vorgehensweise für die land- und forstwirtschaftliche Branche praxistauglich sein. Allgemein gehaltene Kataloge zur Bestimmung des Betriebsvermögens würden aber die vielfältigen Branchenspezifika nicht ausreichend berücksichtigen.

Obergrenze: Bewertungsrechtliche Problemfelder
Das Eckpunktepapier sieht für die Verschonung des begünstigten Vermögens eine erwerbsbezogene Obergrenze von 20 Mio. Euro vor. Grundsätzlich befürwortet der DStV die Festlegung eines bestimmten, betragsmäßigen Höchstwertes, da ein solches Kriterium relativ präzise und handhabbar ist.

Die gewählte Höhe der Obergrenze erachtet der DStV hingegen als sehr niedrig, insbesondere da durch die bewertungsrechtlichen Vorschriften das Betriebsvermögen regelmäßig überbewertet ist. Im Zuge der anstehenden Erbschaftsteuerreform sollten aus seiner Sicht deshalb dringend die seit Jahren von der Wirtschaft, der Beratungspraxis sowie der Fachliteratur an den Gesetzgeber adressierten Problemfelder bei der realitätsgerechten Bewertung von Familienunternehmen behoben werden.

Nach der Praxiserfahrung der Steuerberater ergibt sich ein bewertungsrechtlicher Handlungsbedarf aufgrund der regelmäßig in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen (wie beispielsweise einer Verringerung der Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmebeschränkungen oder Verboten, Gesellschaftsanteile an außerfamiliäre Erwerber zu veräußern).

Darüber hinaus erhält die realitätsgerechte Bewertung eine zunehmende Bedeutung durch das anhaltende, von der EZB forcierte niedrige Zinsniveau. Dieses führt durch die Einbeziehung in die Bewertungsmethoden zu einer fern jeder Realität liegenden, überhöhten Bemessungsgrundlage. Gerade, weil diese Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen, obliegt es nach Ansicht des DStV dem Gesetzgeber, entsprechende Wechselwirkungen abzumildern und die rechtlichen Grundlagen für eine realitätsgerechte Bewertung zu schaffen.

Wie geht es weiter?
Nach intensiven Diskussionen zwischen den Finanzministern Mitte März beschlossen sie die Einrichtung einer fachlichen Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Die Erörterungen der Finanzminister werden Mitte Mai fortgesetzt. Der DStV wird die weitere Entwicklung konstruktiv begleiten.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 16.3.2015