Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen im Bereich der Privaten- und Unternehmenssteuern.

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Führt der Verlust aus einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen mit dem Nennwert oder Teilwert zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner Beteiligung? Die Antwort auf diese Frage kommt vom Bundesfinanzhof.

Steuertipp
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Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seinen im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteil und war in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent an der GmbH beteiligt, muss er einen Verkaufsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG versteuern. Wird aus dem Verkauf ein Verlust erzielt, kann dieser mit anderen Einkünften steuerlich verrechnet werden.

In der Praxis stellte sich nun die Frage, ob ein in der Krise der GmbH stehen gelassenes Darlehen des Gesellschafters an die GmbH bei Ausfall der Darlehensforderung mit dem Nennwert oder Teilwert des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung führt. Der Bundesfinanzhof hat das nun beantwortet.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten leider auf den Teilwert des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise ab. Und dieser Teilwert beträgt dann leider meist null Euro (BFH, Urteil vom 18. Juli 2023, Az. IX R 21/21).

Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter gewährt seiner GmbH (25.000 Euro Stammkapital) ein Darlehen über 100.000 Euro. Obwohl die GmbH in finanzielle Schieflage kommt, fordert er das Darlehen nicht zurück. Es kommt zur Liquidation. Quelle: Deutsche Handwerkszeitung

So rechnete der GmbH-Gesellschafter So rechneten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof
Stammkapital 25.000 Euro 25.000 Euro
Darlehen Nennbetrag 100.000 Euro Teilwert 0 Euro
Verlust nach § 17 EStG 125.000 Euro 25.000 Euro

Ein Gutachten des renommierten Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof belegt: „Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. […] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.“

Zu diesem Ergebnis gelangt die Stellungnahme S 02/24 von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, die er im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) verfasst hat.

Hintergründe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich u.a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten. Den Argumenten des Bundesfinanzhofs (BFH) im BFH-Urteil vom 17.01.2023, Az. IX R 15/20 sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit zukommen.

Kernaspekte

Prof. Dr. Kirchhof kommt in seinem 41-seitigen Gutachten zu dem Schluss, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen ist und fasst seine Beurteilung in zwölf Thesen zusammen.

Darin weist er u. a. darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag als subsidiärer Zuschlag nicht den allgemeinen Haushalt, sondern einen vorübergehenden besonderen Finanzbedarf der öffentlichen Hand finanziere, wobei der rechtfertigende Sonderbedarf beim Bund liegen müsse. Dieser Zuschlag, so Kirchhof weiter, „…ist außer Kraft zu setzen, wenn der Sonderbedarf des Bundes ersichtlich nicht mehr besteht oder eindeutig zu einem dauerhaften Finanzanliegen geworden ist.“

Ein wiedervereinigungsbedingter Sonderbedarf des Bundes liege 30 Jahre nach dem Ereignis ersichtlich nicht mehr vor. Zwar könne keine starre und punktgenaue Zeitgrenze gezogen werden, wann ein längerer Sonderbedarf zu einem dauerhaften Posten im Haushalt wird. Vergleichbar ließe sich auch der Zeitpunkt, wann der Tag zur Nacht wird, nicht minutengenau bestimmen. Doch sei auch diese Unterscheidung außerhalb des Morgengrauens und der Dämmerung offensichtlich. „Eine Abgabe, die über ein Vierteljahrhundert erhoben wird, ist allein durch den Zeitablauf zu einem gängigen Finanzinstrument geworden und daher keine Ergänzungsabgabe […] mehr. Der Solidaritätszuschlag befindet sich nunmehr ersichtlich in der verfassungsrechtlichen Finsternis“, so Kirchhof metaphorisch.

Der Bundestag könne zwar eine weitere Ergänzungsabgabe oder auch den Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich neu begründen. Hierfür bedürfe es aber einer ausdrücklichen Entscheidung des Parlaments.

Allein auch aufgrund der Tatsache, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 nur noch rund 10 % der Abgabenpflichtigen belaste, verlasse er den verfassungsrechtlichen Typus der Ergänzungsabgabe und sei nur noch ein „gleichheitswidriger Torso des Ursprungszuschlags“.

https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2024/02/DStV-Stellungnahme-S-02_24-vom-Bund-der-Steuerzahler-u.-DStV-zur-Verfassungsmaessigkeit-des-Solidaritaetszuschlags.pdf

Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Mitteilung vom 06. Februar 2024

 

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024

Mieter in Deutschland müssen die zusatzkosten durch den CO2-Preis auf Öl und Gas vorerst weiter alleine tragen. Eine vor Wochen erzielte Einigung der Bundesregierung zur hälftigen Entlastung von Mietern ist nach übereinstimmenden Angaben der Fraktionen von SPD und Union auf den letzten Metern gescheitert. Die Bundesregierung hatte Mitte Mai einen Kompromiss verkündet, nach dem künftig Vermieter die Hälfte der Kosten tragen sollen. Die Union habe es abgelehnt, auch die Vermieter zu beteiligen, sagte SPD-Fraktionschef Rolf Mützenich. Gemäß der derzeit geltenden Regelung können Vermieter die Zusatzkosten gänzlich den Mietern auferlegen.

Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt:

  • Die Überbrückungshilfe II soll bis zum 31.3.2021 beantragbar sein (bisher bis 31.1.2021),
  • die November- und Dezemberhilfe bis zum 30.4.2021 (bisher bis 31.1.2021 bzw. 31.3.2021).

Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/11-2021/

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Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.

Trinkgeld: Das gilt steuerlich

Üblich oder nicht: Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Grundsatz für Arbeitnehmer: Trinkgelder sind steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.

Beispiel 1: Eine im Friseursalon angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von 900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder. Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Keine Aufzeichnungen im Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Hinweis: Klar freuen sich Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.

Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer steuer- und abgabenpflichtig sind

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind insbesondere folgende Stolperfallen:

Zahlungen in Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.

Beispiel: In einem Kosmetik- und Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut zaubern und Trinkgelder besteuern.

Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.

Trinkgeld an Unternehmer ist stets zu versteuern

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen.
  • Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

Hinweis: Nun könnten Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).  

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x 19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer. 

Bei Unternehmen (z.B. Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.

Hinweis: Die Trinkgelder an den Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

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Bei der Einkommensteuererklärung  sind zur steuerlichen Geltendmachung Aufwendungen grundsätzlich nachzuweisen. Doch dazu sind nicht zwingend alle Belege einzureichen.

Unabhängig davon, ob Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per ELSTER oder in Papierform beim Finanzamt einreichen, genügt es, wenn Sie dem Finanzamt die nachfolgend aufgeführten Belege vorlegen.

Steuerformular Zwingend einzureichende Belege
Mantelbogen – Spendenquittung oder Bankauszug bei Spenden bis 200 Euro
– Nachweis über den erstmals festgestellten Grad der Behinderung bzw. bei Änderungen des Grades der Behinderung
Anlage KAP
– Steuerbescheinigung der Bank über die einbehaltene Abgeltungsteuer, falls Sie eine Günstigerprüfung beantragen
– Steuerbescheinigung der Bank über Kapitalerträge, wenn von der Bank noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind
– Bescheinigung einer ausländischen Bank über einbehalte ausländische Quellensteuer
Anlage VL – Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
Anlage Unterhalt – Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit der finanziell unterstützen Person

Weitere Rechnungen und Unterlagen über Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder über anrechenbare Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nur auf gesonderte Aufforderung des Finanzamts vorlegt werden. Mit anderen Worten: Diese Nachweise sind nicht zwingend beim Finanzamt einzureichen, die steuerrelevanten Unterlagen müssen aber immer griffbereit aufbewahrt werden.

Hinweis: Die steuerlich relevanten privaten Unterlagen sollten bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufbewahrt werden. Bei Rechnungen über abschreibungsfähige Gegenstände, die auf mehrere Jahre abgeschrieben werden, empfiehlt es sich, die Rechnungen so lange aufzubewahren, bis der Gegenstand endgültig abgeschrieben ist.

 

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Mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger – auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat – keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof – BFH – zugelassen.

Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbständig tätig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit.

Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an.

Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger waren erfolglos.

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595/13) schloss sich das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung des beklagten Finanzamtes an. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Einkommensteuergesetz (EStG) sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen. Dieser Höchstbetrag sei (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z. B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflichtiger könne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag (1.250 Euro) selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden. Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen (1.250 Euro) überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne. Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen sei, könne sich übrigens auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) z. B. entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer habe, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zustehe.

Das FG ließ die Revision zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag (1.250 Euro) einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz; Pressemitteilung 20.04.2015

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Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ein Mann wollte sich mit der Montage von Bau-Elementen und dem Handel mit Bauteilen selbständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Um die Frage der Rentabilität seines Vorhabens zu klären, holte er ein Existenzgründungsgutachten ein; außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich intensiv beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er deshalb nicht. In seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend, was das Finanzamt ablehnte mit dem Hinweis, dass er kein Unternehmer und damit nicht zum Umsatzsteuerabzug berechtigt sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2015, Az. 1 K 1523/14 U) sah dies jedoch anders: Eine Einzelperson, die ernsthaft beabsichtige, eine GmbH zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt; insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Wie einer Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft müsse auch dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben zustehen.
Dieser Einschätzung – so das Gericht abschließend – stehe es nicht entgegen, dass der Mann im vorliegenden Fall die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe; ausreichend sei, dass eine ernsthafte Gründungsabsicht vorgelegen habe.

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Das Bundeskabinett hat am 25.3.2015 beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1.1.2015 sowie den Kinderzuschlag ab 1.7.2016 anzuheben.

Hintergrund: Das geplante Gesetz erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts. Diese Anpassung stellt das Existenzminimum steuerfrei und ist verfassungsrechtlich geboten. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, hebt die Bundesregierung das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 an. Außerdem steigt der Kinderzuschlag ab dem 1.7.2016.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

    • Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016 steigen. Grundlage dafür ist der 10. Existenzminimumbericht der Bundesregierung v. 30.1.2015.

 

    • Gleichzeitig soll das Kindergeld für 2015 und 2016 angehoben werden. Ab dem 1.1.2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1.1.2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen.

 

  • Die Bundesregierung hat außerdem beschlossen, den Kinderzuschlag ab dem 1.7.2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro zu erhöhen. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):

    • Anhebung ab 1.1.2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro

 

  • Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):

    • Anhebung ab 1.1.2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro

 

  • Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):

    • Anhebung ab 1.1.2015 um 4 Euro monatlich je Kind

 

  • Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind

Kinderzuschlag (aktuell max. 140 Euro monatlich):

  • Anhebung ab 1.7.2016 um 20 Euro monatlich.

Quelle: BMF online