Beiträge

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Immer wieder hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. u.a. BAG-Urteil vom 23. Juni 2009) entschieden, dass eine ausserordentliche Kuendigung (§ 626 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attests eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht.
Problematisch ist es in derartigen Fällen aber häufig zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde oder ob sie tatsächlich vorlag. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz in einem kürzlich ergangenen Urteil (LAG-Urteil vom 08. Oktober 2013, 6 Sa 188/13)  klare Beweisregeln aufgestellt.
Danach begründet die Vorlage eines ärztlichen Attests regelmäßig einen ausreichenden Beweis für das Vorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung.
Gelingt es dem Arbeitgeber aber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, indem er Umstände vorträgt und ggf. beweist, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, so sei es wiederum Sache des Arbeitnehmers, seinen Vortrag zu untermauern, z. B. durch Angaben, welche Krankheit vorgelegen habe, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben habe oder welche Medikamente verschrieben wurden.
Sofern der Arbeitnehmer dieser Pflicht nachkommt, müsse der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Nur, wenn ihm dies gelänge, könne die ausserordentliche Kuendigung gerechtfertigt sein.

 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Wegen der Gehbehinderung des Mannes ließen Eheleute einen Treppenlift in ihr Haus einbauen. Die Aufwendungen hierfür machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht wiesen den Abzug ab, weil vorher ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte eingeholt werden müssen. Es lag nur ein ärztliches Attest seines Internisten und Hausarztes vor, die dem inzwischen verstorbenen Mann eine weitgehende Einschränkung seiner Gehfähigkeit (nur mit Hilfsmitteln und unter Schmerzen möglich) sowie ein Unvermögen des Treppensteigens bescheinigte.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Angesichts der gesetzlich festgelegten Katalogtatbestände ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau solcher Hilfsmittel nicht formalisiert nachzuweisen. Das Finanzgericht muss nun die Feststellungen treffen (z. B. ein Sachverständigengutachten einholen).

 

Quelle: BFH, Urt. v. 6.2.2014, VI R 61/12, DStR 2014, S. 740