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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Die entgeltliche Übertragung eines Betriebs an ein Kind kann unter steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft sein. Während bei einer unentgeltlichen Übertragung das Kind den Betrieb mit den Buchwerten und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) des Übertragenden fortführen muss, liegt bei einer entgeltlichen Übertragung ein Anschaffungsgeschäft vor. Von den Anschaffungskosten kann das Kind die AfA vornehmen, die meistens höher sind als bei einer unentgeltlichen Übertragung. Das vereinbarte Entgelt muss aber auch tatsächlich gezahlt werden. Wird von vornherein vereinbart, dass der Kaufpreis vollständig oder teilweise an das Kind zurückgezahlt wird, liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2012, X R 14/11) in Höhe des zurückgezahlten Betrags kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft vor. Insoweit entstehen keine Anschaffungskosten.

Hinweis: Handelt es sich beim zu übertragenden Betrieb um ein sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, ist besondere Vorsicht geboten. In allen Fällen sollte vorher steuerlicher Rat eingeholt werden.

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5.    Investitionsabzugsbetrag

Jetzt sparen und später investieren – Inhaber kleinerer und mittlerer Unternehmen können mit dem Evergreen  Investitionsabzugsbetrag (IAB)  das steuerliche Ergebnis 2013drücken – ohne einen Cent dafür ausgeben zu müssen – nämlich mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG. Danach darf der Gewinn um 40 Prozent der Anschaffungskosten gemindert werden, wenn Investitionen im betrieblichen Anlagevermögen in den Jahren 2014 bis 2016  geplant sind.

Tipp: Einzige Voraussetzung ist, dass bei der Einnahmen-Überschussrechnung der Gewinn 2013 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als EUR  100.000 beträgt oder dass der Wert des Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2013 bei bilanzierenden Unternehmen  nicht über  EUR 235.000  liegt.

Hinweis: Um den Stundungseffekt nutzen zu können, muss beachtet werden, dass der IAB nur für Wirtschaftsgüter genutzt werden darf, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Beispiel:  Wird für die Anschaffung eines  Dienstwagens der IAB genutzt, ist Vorsicht geboten. Wenn der Fahrer des Fahrzeugs später die 1 % Regelung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils wählt, geht das Finanzamt davon aus, dass die private Mitbenutzung des Firmenwagens über zehn Prozent liegt. Die Folge wäre, dass der IAB rückgängig gemacht werden müsste. Das kann u.U. zu erheblichen Steuernachzahlungen und Zinsen führen. Wird der IAB für Firmenfahrzeuge genutzt, muss also nachgewiesen werden, dass die Nutzung unter 10 % liegt.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer