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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Der Verkauf frisch zubereiteter Kaffeegetränke unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.

Ob der Kaffee zum sofortigen Verzehr an einem Imbissstand angeboten wird oder ob der Verkauf mit Dienstleistungselementen verbunden ist, ist nicht entscheidend.

Beschluss BFH vom 29. August 2013; XI B 79/12, BFH/NV 2013, S. 1953


NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben ( § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 2 EStG).

Bewirtung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a. die Buchung auf ein getrenntes Konto in der Buchführung.

Ein Finanzdienstleister arbeitete mit selbstständigen Vermögensberatern, die als seine Untervertreter tätig wurden. Das Unternehmen organisierte Aus- und Weiterbildungen auf verschiedenen Gebieten. Bei allen Veranstaltungen gab es unterschiedliche Verpflegung, Kaffee oder Kaltgetränke in Kaffeepausen bis zur Gewährung von Verpflegung bei mehrtägigen Veranstaltungen und davon abhängige von den Vermögensberatern zu zahlende Teilnahmeentgelte.

Die Rechnungen für diese Veranstaltungen enthielten meist Tagungspauschalen, die auch Raumkosten und Übernachtungskosten enthielten. Das Unternehmen buchte die Aufwendungen über verschiedene Konten, die nicht ausschließlich Bewirtungskosten bzw. beschränkt abziehbare Betriebsausgaben enthielten. Vierteljährlich wurde ein Pauschalsatz pro Teilnehmer und Tag in einer Nebenbuchhaltung erfasst.

Dies entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine getrennte Aufzeichnung, sodass die Aufwendungen nicht abzugsfähig waren.

Quelle: BFH-Beschluss vom 06. Juni 2013, I B 53/12, BFH/NV 2013, b bBeschluss des Bundesfinanzhofs