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NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Preisnachlässe beim Neuwagenkauf sind mittlerweile üblich. Besondere Preislisten erhalten Großabnehmer, wie unter anderem Taxiunternehmer. Für diese gibt es teilweise eigene „Listenpreise“. Für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen nach der 1%-Regelung zählt jedoch nicht ein branchenbezogener Listenpreis oder der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Taxiunternehmer. Der Taxler versteuerte die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei den niedrigeren Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Erstinstanzlich hatte der Taxiunternehmer Erfolg. Der BFH jedoch hob das Urteil auf.

Ansicht des BFH

Nach Auffassung des BFH ist für die 1%-Regelung der Listenpreis für Privatkunden maßgeblich. Bei dem Listenpreis (zzgl. der Sonderausstattung) im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkws. Maßgeblich sind also nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten, die der Unternehmer für das Fahrzeug tatsächlich gezahlt hat, sondern vielmehr der allgemein gültige Listenpreis (Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16).

Fazit

Dieses Urteil hat über das Taxigewerbe hinaus Bedeutung für alle Berufsgruppen, für die Autohersteller besondere Sonderpreislisten führen bzw. Sonderrabatte gewähren. Die Führung eines Fahrtenbuches mit Aufzeichnungen aller beruflich und privat veranlassten Fahrten sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Fahrtenbuchmethode führt in der Regel zu einer niedrigeren Besteuerung der Privatnutzung.

Stand: 29. April 2019

Quelle: Deutsches wissenschaftliches Institut der Steuerberater e.V.

Die Überlassung eines Dienstfahrrads kann für Arbeitnehmer ein schönes Gehaltsextra darstellen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Es fallen bestenfalls weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das Bundesfinanzministerium hat nun verschiedene Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung beantwortet.

So zahlen sich Dienstfahrräder steuerlich aus

Das Bundesfinanzministerium hat in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März 2019 zu verschiedenen Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern Stellung genommen.

Grundsatz zur Überlassung eines Betriebsfahrrad

Kaufen Sie ein Fahrrad für Ihr Unternehmen oder leasen Sie es und überlassen es einem Mitarbeiter zur Nutzung, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich einen geldwerten Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil beträgt ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs einschließlich der Umsatzsteuer. Mit dieser Ein-Prozent-Regelung sind die Privatnutzung sowie die Fahrten zur Arbeit abgegolten (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG).

Beispiel: Sie kaufen für Ihr Unternehmen ein Mountainbike für 3.127 Euro, das Sie einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen. Folge: Es muss pro Jahr ein geldwerter Vorteil in Höhe von 372 Euro versteuert werden (3.100 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Sozialversicherung wird ebenfalls fällig.

Handelt es sich bei dem Fahrrad um ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist (Elektrofahrrad, dessen Motor Geschwindigkeiten von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), greifen bei Ermittlung des geldwerten Vorteils die normalen Regelungen nach der Ein-Prozent-Regelung. Das bedeutet:

  • Für die Privatnutzung wird ein geldwerter Vorteil von einem Prozent fällig.
  • Benutzt der Arbeitnehmer sein Dienstfahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, sind zusätzlich 0,03 Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung zu versteuern.

Steuerbefreiung und Vergünstigung für Fahrradüberlassung ab 2019

Überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter das Dienstfahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, muss als monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil nur die Hälfte des Werts nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Noch besser: Erfolgt die Überlassung des Dienstfahrrads zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist die Fahrradüberlassung seit 1. Januar 2019 komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).

Zu diesen Neuregelungen 2019 gibt es folgende Besonderheiten zu beachten

  • Keine Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlung

Beispiel: Ihr Arbeitnehmer bittet Sie darum, ihm 50 Euro weniger Bruttogehalt zu bezahlen und ihm dafür ein 600 Euro teures Dienstfahrrad zu kaufen und zur Verfügung zu stellen (=Gehaltsumwandung). Folge: Die Fahrradgestellung ist hier nicht steuerfrei, weil der Vorteil nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

  • Kauf oder Leasing des Dienstfahrrads vor 1. Januar 2019 begünstigt

Mit der Halbierung des geldwerten Vorteils klappt es übrigens auch, wenn das Dienstfahrrad vor dem 1. Januar 2019 gekauft oder geleast wurde. Voraussetzung: Das Fahrrad wurde vor dem 1. Januar 2019 noch keinem Arbeitnehmer als Dienstfahrrad zur Nutzung überlassen.

Beispiel: Sie kauften für Ihren Betrieb Ende Dezember zwei Fahrräder. Fahrrad 1 wurde bereits im Dezember einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen, Fahrrad 2 erst ab Mitte Januar 2019. Folge: Bei Fahrrad 1 greifen ab 1. Januar 2019 keine steuerlichen Vergünstigungen, für Fahrrad 2 dagegen schon.

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung

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Dienstwagen: 1%-Regelung auch bei fehlender Privatnutzung anwendbar

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.

Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1%-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.

(Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 10.7.2013 zu: Urteile vom 21.03.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18.04.2013, VI R 23/12)