Dienstfahrrad und Steuer: Antworten auf Praxisfragen

Die Überlassung eines Dienstfahrrads kann für Arbeitnehmer ein schönes Gehaltsextra darstellen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Es fallen bestenfalls weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das Bundesfinanzministerium hat nun verschiedene Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung beantwortet.

So zahlen sich Dienstfahrräder steuerlich aus

Das Bundesfinanzministerium hat in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März 2019 zu verschiedenen Praxisfragen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern Stellung genommen.

Grundsatz zur Überlassung eines Betriebsfahrrad

Kaufen Sie ein Fahrrad für Ihr Unternehmen oder leasen Sie es und überlassen es einem Mitarbeiter zur Nutzung, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich einen geldwerten Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil beträgt ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs einschließlich der Umsatzsteuer. Mit dieser Ein-Prozent-Regelung sind die Privatnutzung sowie die Fahrten zur Arbeit abgegolten (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG).

Beispiel: Sie kaufen für Ihr Unternehmen ein Mountainbike für 3.127 Euro, das Sie einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen. Folge: Es muss pro Jahr ein geldwerter Vorteil in Höhe von 372 Euro versteuert werden (3.100 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Sozialversicherung wird ebenfalls fällig.

Handelt es sich bei dem Fahrrad um ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist (Elektrofahrrad, dessen Motor Geschwindigkeiten von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), greifen bei Ermittlung des geldwerten Vorteils die normalen Regelungen nach der Ein-Prozent-Regelung. Das bedeutet:

  • Für die Privatnutzung wird ein geldwerter Vorteil von einem Prozent fällig.
  • Benutzt der Arbeitnehmer sein Dienstfahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, sind zusätzlich 0,03 Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung zu versteuern.

Steuerbefreiung und Vergünstigung für Fahrradüberlassung ab 2019

Überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter das Dienstfahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, muss als monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil nur die Hälfte des Werts nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Noch besser: Erfolgt die Überlassung des Dienstfahrrads zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist die Fahrradüberlassung seit 1. Januar 2019 komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).

Zu diesen Neuregelungen 2019 gibt es folgende Besonderheiten zu beachten

  • Keine Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlung

Beispiel: Ihr Arbeitnehmer bittet Sie darum, ihm 50 Euro weniger Bruttogehalt zu bezahlen und ihm dafür ein 600 Euro teures Dienstfahrrad zu kaufen und zur Verfügung zu stellen (=Gehaltsumwandung). Folge: Die Fahrradgestellung ist hier nicht steuerfrei, weil der Vorteil nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

  • Kauf oder Leasing des Dienstfahrrads vor 1. Januar 2019 begünstigt

Mit der Halbierung des geldwerten Vorteils klappt es übrigens auch, wenn das Dienstfahrrad vor dem 1. Januar 2019 gekauft oder geleast wurde. Voraussetzung: Das Fahrrad wurde vor dem 1. Januar 2019 noch keinem Arbeitnehmer als Dienstfahrrad zur Nutzung überlassen.

Beispiel: Sie kauften für Ihren Betrieb Ende Dezember zwei Fahrräder. Fahrrad 1 wurde bereits im Dezember einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen, Fahrrad 2 erst ab Mitte Januar 2019. Folge: Bei Fahrrad 1 greifen ab 1. Januar 2019 keine steuerlichen Vergünstigungen, für Fahrrad 2 dagegen schon.

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung