Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen aus dem Bereich Arbeit

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.

Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht 5-AZR-149/21

Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt:

  • Die Überbrückungshilfe II soll bis zum 31.3.2021 beantragbar sein (bisher bis 31.1.2021),
  • die November- und Dezemberhilfe bis zum 30.4.2021 (bisher bis 31.1.2021 bzw. 31.3.2021).

Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/11-2021/

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Nach einem erledigten Auftrag ein Trinkgeld vom Kunden zu bekommen, ist auch heute noch meist üblich. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch und die Kunden machen das Trinkgeld meist an der Leistung fest. Wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die Steuerregeln dazu kennen – diese sind nicht immer steuerfrei.

Trinkgeld: Das gilt steuerlich

Üblich oder nicht: Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die erbrachte Leistung angesehen. Diese Tatsache interessiert auch das Finanzamt. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Unternehmern oder Freiberuflern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Grundsatz für Arbeitnehmer: Trinkgelder sind steuerfrei

Erhält ein Arbeitnehmer eines Unternehmens Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr.

Beispiel 1: Eine im Friseursalon angestellte Mitarbeiterin bekommt für die geleistete Arbeitszeit ein Gehalt von 900 Euro. Zusätzlich erhält sie von Kunden monatlich rund 350 Euro Trinkgelder. Als Arbeitslohn zu versteuern, sind nur die 900 Euro. Das freiwillig von den Kunden bezahlte Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Hinweis: Aufgrund der Steuerfreiheit der Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG sind solche freiwilligen Zuwendungen auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Keine Aufzeichnungen im Lohnkonto: Da freiwillig vom Kunden gezahlte Trinkgelder an den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, muss der Arbeitgeber im Lohnkonto keine Aufzeichnungen über die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder führen. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss seinem Chef nicht mitteilen, wie viel er an Trinkgeldern bekommen hat.

Hinweis: Klar freuen sich Arbeitnehmer, dass sie Trinkgelder steuerfrei kassieren dürfen. Doch auf das Berufsleben über Jahrzehnte betrachtet, ist natürlich ein höheres steuerpflichtiges Bruttogehalt besser als steuerfreie Trinkgelder. Denn Trinkgelder sind nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wer einen Großteil seines Gehalts als steuerfreies Trinkgeld bezieht, wird später nur eine minimale Rente erhalten. Das sollte unbedingt beachtet werden.

Wann Trinkgelder an Arbeitnehmer steuer- und abgabenpflichtig sind

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein. Das haben verschiedene Urteile in der Vergangenheit be­leuchtet. Zu nennen sind insbesondere folgende Stolperfallen:

Zahlungen in Spielbanktronc: In einem Urteil zu Trinkgeldern in einer Spielbank, kamen die Richter zu einer Steuer- und Abgabenpflicht der Trinkgelder, weil die Gäste der Spielbank das Trinkgeld nicht der Mitarbeiter persönlich gaben, sondern dem Spielbanktronc (Trinkgeldkasse beim Roulette, Anm. d. Red). Die gesammelten Trinkgelder wurden dann gezählt und an alle Mitarbeiter aufgeteilt. Das Trinkgeld wurde hier als steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil ein freiwilliges Trinkgeld ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraussetzt.

Beispiel: In einem Kosmetik- und Friseursalon wird eine Kundin von verschiedenen Mitarbeiterinnen behandelt. Am Ende gibt sie nicht jeder Mitarbeiterin ein Trinkgeld, sondern wirft das Trinkgeld in ein riesiges Sparschwein, dessen Inhalt allen Mitarbeitern zu Gute kommt. Vielleicht auch denjenigen, die die Kundin gar nicht betreut haben. Hier könnte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts das Urteil zur Spielbank aus dem Hut zaubern und Trinkgelder besteuern.

Bedienungszuschlag: Wird in Gaststätten offen ein Bedienungszuschlag ausgewiesen, der dem Personal arbeitsrechtlich zusteht, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Trinkgeldzahlung ist nicht mehr freiwillig und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf.

Trinkgeld an Unternehmer ist stets zu versteuern

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Betriebseinnahmen: Die an den Unternehmer gezahlten Trinkgelder sind als Gewinn erhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und aufzu­zeichnen.
  • Umsatzsteuer: Die Trinkgelder gehören umsatzsteuerlich zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Das bedeutet im Klartext: Der Unternehmer muss für sein erhaltenes Trinkgeld auch Umsatzsteuer ans Finanzamts abführen.

Hinweis: Nun könnten Unternehmer auf die Idee kommen, gegen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern vor Gericht zu ziehen. Ist schon passiert und die Richter des Sächsischen Finanzgerichts bestätigten klipp und klar die Steuerpflicht der an den Unternehmer bezahlten Trinkgelder (Finanzgericht Sachsen, v. 09.03.2011, Az.: 4 K 1932/10).  

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt zusammen mit seiner Frau eine Bäckerei und eine Konditorei. Er kümmert sich um die Herstellung der Back­waren und Torten, die Ehefrau um den Verkauf im Café. Die Ehefrau erhält als Unternehmerin im Jahr 3.000 Euro Trinkgeld. Die Umsatzsteuer muss aus den 3.000 Euro herausgerechnet werden: 3.000 Euro : 119 x 19 = 478,99 Euro Umsatzsteuer. 

Bei Unternehmen (z.B. Handwerksbetrieben), in denen Trinkgelder an den Unternehmer selbst zur Tagesordnung gehören, ist es also fahrlässig, wenn kein Cent Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst wird. Hier kommt es in aller Regel zu einer Zuschätzung des Finanzamts.

Hinweis: Die Trinkgelder an den Unternehmer müssen nicht nur als Einnahme erfasst werden, sie müssen bei einer elektronischen Registrierkasse auch in den täglichen Kasseneinnahmen erfasst werden. In einem Urteilsfall kippten die Richter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung unter anderem, weil ein Friseur sein Trinkgeld in einem Sparschwein sammelte und nicht in der Kasse erfasste (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, Az. 7 K 3675/13 E,G,U).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de

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Auf den ersten Blick erscheint die Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. Februar 2015 zum Treffen der Bundesministerin mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zur Klärung rechtlicher Fragen zum Mindestlohn im Bereich der sogenannten Vertragsamateure in Sportvereinen eine Entwarnung zu sein:

„[…] Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen. Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Somit ist davon auszugehen, dass es sich trotz Mini-Job nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet. Die Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass die Zahl der Mini-Jobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter, Platzwarte) reduziert werden soll, etwa durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz […] (http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Meldungen/zukunft-vertragsamateure-gesichert.html)

Doch keine Entwarnung?

Laut Meinungsäußerungen von Rechtsanwälten ist die Stellungnahme des Ministeriums rechtlich nicht verbindlich und klärt nicht alle offenen Fragestellungen:

  • Amateursportler unterfallen angeblich nicht dem Mindestlohngesetz (ETL-Rechtsanwälte): Link
  • Mindestlohn und Sportvereine / Sportler – ein Update (RA Kerner): Link
  • Entwarnung beim Mindestlohn für unsere Vereine? (RA Prof. Gerhard Geckle): Link

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bringt sich aktiv in die laufende Diskussion der Bundesregierung um mögliche Korrekturen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ein und hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hierzu im Rahmen einer Eingabe einige Aspekte vorgestellt, die aus Sicht der steuerberatenden und prüfenden Berufe gesetzliche Klarstellungen erforderlich machen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Nach Ansicht des DStV bedürfen beispielsweise die Regelungen zu den besonderenAufzeichnungspflichten zur täglichen Arbeitszeit nach § 17 MiLoG einer Korrektur.
  • Um hier den bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmen zu reduzieren, sollte zumindest die derzeitige Entgeltgrenze von 2.958 Euro, bis zu der diese Dokumentationspflicht gilt, deutlich abgesenkt werden.
  • Für sog. Minijobber sollten die Aufzeichnungspflichten darüber hinaus komplett entfallen, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, aus dem sich der vereinbarte Stundenlohn und die Arbeitszeit eindeutig ergeben.
  • Außerdem fordert der DStV bezüglich der Regelungen zur Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass damit die Haftung des Generalunternehmers in den Fällen klassischer Subunternehmerketten gemeint ist.

Hinweis: Die vollständige Eingabe des DStV ist auf dessen Homepage abrufbar.

Quelle: DStV online

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Ein Kind, an das die Familienkasse das gegenüber seiner kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt hat, ist befugt, sowohl gegen einen gegenüber ihm ergangenen Rückforderungsbescheid als auch gegen einen in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Mutter ergangenen Aufhebungsbescheid zu klagen. Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – XI R 15/12; veröffentlicht am 11.2.2015).

Hintergrund: Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.

Sachverhalt: Streitig ist, ob es sich bei dem Erreichen einer der in § 32 Abs. 4 EStG genannten Altersgrenzen um eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG handelt oder ob ein Kindergeldbescheid, der keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält und bei dem verwaltungsintern im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Höchstalters von 27 auf 25 Jahre unzutreffend eine Befristung der Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verfügt wurde, gemäß § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids folgenden Monat zu korrigieren ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen den § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG sind im Streitfall erfüllt: Mit Ablauf des Juni 2008, in dem der Kläger sein 25. Lebensjahr vollendete, ist die Kindergeldfestsetzung vom 8.11.2007 nachträglich unrichtig geworden, da der Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fortan nicht mehr als Kind zu berücksichtigen war.
  • Auch das Überschreiten der Altersgrenze – im Streitfall Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) – stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, die i.S. des § 70 Abs. 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind.
  • Zwar steht das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze von vornherein fest – dies ist der Behörde bei Erlass der ursprünglichen Bescheide auch bekannt.
  • Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit dem späteren tatsächlichen Eintritt dieses Ereignisses eine Änderung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG eintritt.
  • Folge: Die Festsetzung des Kindergeldes ist nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, ein Ermessensspielraum der Behörde besteht insoweit nicht.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Seit Januar 2015 gilt er flächendeckend in Deutschland: Der Mindestlohn. Was Sie als Unternehmer wissen müssen und wo Stolpersteine lauern verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.

 


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Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass, die im Mindestlohngesetz festgelegte Protokollierung der Arbeitszeiten zu ändern. Das machte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Gabriele Lösekrug-Möller, am Mittwoch im Ausschuss für Arbeit und Soziales deutlich.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • 28 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes verfüge das BMAS noch nicht über belastbare Erkenntnisse, die eine solche Änderung rechtfertigen würden.
  • Gleichwohl würden die Wirkungen des Gesetzes natürlich überprüft, aber dies brauche Zeit, betonte Lösekrug-Möller.
  • Niemand wolle mit der Protokollpflicht ein Bürokratiemonster schaffen, aber man müsse damit die ehrlichen Arbeitgeber vor jenen schützen, die das Gesetz umgehen wollten, sagte sie.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 045

 

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Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 – 12 K 1073/14 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem als Arbeitslohn zu erfassenden Sachbezug. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist der Höhe nach mit der 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Der im Außendienst tätige Kläger erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Dem Kläger war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung (sog. „1%-Regelung“) mit 523 Euro monatlich (= 6.276 Euro insgesamt im Jahr 2012), ein geldwerter Vorteil für Fahren zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. sämtliche von ihm im Streitjahr getragenen Benzinkosten in Höhe von 5.599 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die vom Kläger getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1% Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar.
  • Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
  • Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist.
  • Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG enthaltenen Regelungen stellen lediglich spezielle Grundsätze für die Bewertung der Einnahme “Kfz-Nutzung“ auf und treffen keine Aussage zum Werbungskostenabzug. Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.

Anmerkung: Eine Aufteilung der Benzinkosten erübrigt sich nach Ansicht des Finanzgerichts, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs “Privatfahrten“ getätigt wurden. Soweit im Einzelfall wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) entfallende Teil der individuellen Aufwendungen nicht abziehbar ist, dürften Gesamtjahresfahrleistung und die Anzahl der für diese Fahrten zurückgelegten Kilometer auch ohne Fahrtenbuch leicht feststellbar sein. Auf letzteres kam es im Streitfall mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte aber nicht an.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

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Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung kann hiernach auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt (BFH, Urteil v. 26.6.2014 – VI R 59/13, NV; veröffentlicht am 19.11.2014).

Hintergrund:
 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch „am Beschäftigungsort wohnt“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger ist als Professor an einer Universität beschäftigt. Der Ort, an dem er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern lebt, liegt etwa 2 Stunden von seiner Arbeitsstätte entfernt. Aus diesem Grund hatte der Kläger ursprünglich eine Zweitwohnung in der Nähe der Universität. Diese gab er jedoch auf und bezog eine neue Zweitwohnung, die 83 km von der Universität, aber nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt liegt. Das Finanzamt erkannte eine doppelte Haushaltsführung nicht an, da die Zweitwohnung aufgrund der zu großen Entfernung nicht als Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers angesehen werden könne. Die Entfernung zur Familienwohnung sei für die Wahl der Zweitwohnung zumindest mitbestimmend gewesen. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung auch über in seinem Fachbereich sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er 3 bis 5 Mal pro Monat aufsuche. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt (s. hierzu NWB-Nachricht v. 5.9.2013).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Senat hat in einer anderen Rechtssache bereits die Auffassung vertreten, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen (BFH, Urteil v. 19.4.2012 – VI R 59/11).
  • Die Frage, ob die fragliche Wohnung diese Voraussetzungen erfüllt, kann nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles beantwortet werden und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings nicht allein entscheidungserhebliches Merkmal.
  • Nach dieser Maßgabe hat das Finanzgericht im Streitfall zu Recht festgestellt, dass die fragliche Wohnung des Klägers eine Wohnung am Beschäftigungsort im Sinne der doppelten Haushaltsführung darstellt. Der Kläger konnte seinen Arbeitsplatz in weniger als einer Stunde erreichen. Bei einer Entfernung von 83 km und einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde handelt es sich um eine in der heutigen Zeit übliche Pendelstrecke und Pendelzeit.
  • Im Streitfall hat sich der Kläger für die Zweitwohnung auch wegen der dort ansässigen Bibliotheken entschieden. Zu Recht hat das Finanzgericht diesen Aspekt dahingehend gewürdigt, dass für die Standortwahl auch ein weiterer beruflicher Grund eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Wenn das Finanzgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung demgegenüber dem Umstand, dass die Wohnung auch günstig zum Wohnort der Familie gelegen ist, eine mindere Bedeutung beigemessen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: NWB Datenbank