Kindergeld – Aufhebung bei Überschreiten der Altersgrenze (BFH)

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Ein Kind, an das die Familienkasse das gegenüber seiner kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt hat, ist befugt, sowohl gegen einen gegenüber ihm ergangenen Rückforderungsbescheid als auch gegen einen in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Mutter ergangenen Aufhebungsbescheid zu klagen. Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – XI R 15/12; veröffentlicht am 11.2.2015).

Hintergrund: Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.

Sachverhalt: Streitig ist, ob es sich bei dem Erreichen einer der in § 32 Abs. 4 EStG genannten Altersgrenzen um eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG handelt oder ob ein Kindergeldbescheid, der keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält und bei dem verwaltungsintern im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Höchstalters von 27 auf 25 Jahre unzutreffend eine Befristung der Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verfügt wurde, gemäß § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids folgenden Monat zu korrigieren ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen den § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG sind im Streitfall erfüllt: Mit Ablauf des Juni 2008, in dem der Kläger sein 25. Lebensjahr vollendete, ist die Kindergeldfestsetzung vom 8.11.2007 nachträglich unrichtig geworden, da der Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fortan nicht mehr als Kind zu berücksichtigen war.
  • Auch das Überschreiten der Altersgrenze – im Streitfall Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) – stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, die i.S. des § 70 Abs. 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind.
  • Zwar steht das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze von vornherein fest – dies ist der Behörde bei Erlass der ursprünglichen Bescheide auch bekannt.
  • Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit dem späteren tatsächlichen Eintritt dieses Ereignisses eine Änderung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG eintritt.
  • Folge: Die Festsetzung des Kindergeldes ist nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, ein Ermessensspielraum der Behörde besteht insoweit nicht.

Quelle: NWB Datenbank