Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen aus dem Bereich Arbeit

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Der XI. Senat des BFH hat entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist (BFH, Urteil v. 5.6.2014 – XI R 36/12; veröffentlicht am 15.10.2014).

Hintergrund:
 Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt „die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen“.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Sitz am Wohnsitz des Klägers in A lag und deren Niederlassung (Produktionsstätte) sich in einem anderen Ort (B) befand. Zwischen dem Kläger (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Der Kläger hatte Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden PKW auch für private Zwecke. Die GmbH nutzte im Wohnhaus des Klägers in A einen Kellerraum aufgrund vertraglicher Gestattung zur Unterbringung eines Serverschrankes. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei dem beruflich genutzten Kellerraum handele es sich um ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers, sodass nicht Dienstreisen zwischen A und B, sondern vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben seien. Es erfasste dementsprechend beim Kläger einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ferner unterwarf es – was hier streitig war – die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz in A und der GmbH-Niederlassung in B als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grds. keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gilt dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht.
  • Anders als ein Arbeitnehmer sucht ein Unternehmer – wie im Streitfall der Kläger als Organträger der GmbH – seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen.
  • Angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung ist es unbeachtlich, dass die Heimfahrten auch privaten Charakter haben.

Anmerkung: Der BFH hat herausgearbeitet, dass das Aufsuchen des Unternehmens nicht mit der Pkw-Gestellung an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. deren Beförderung zur Arbeitsstätte vergleichbar ist. Der Kläger nutzte hier zwar als Arbeitnehmer einer GmbH einen Dienstwagen, jedoch war diese Organ seines Einzelunternehmens. Fraglich ist, ob allgemein bei Nutzung des Fahrzeugs einer Gesellschaft – z.B. einer Personengesellschaft – ebenfalls von Unternehmensfahrten ausgegangen werden kann. Dafür spricht viel.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Erst letzte Woche hatte der BFH eine Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (Arbeitnehmer) veröffentlicht. Zu ermitteln sei in diesen Fällen, ob die Privatnutzung Teil seines Arbeitslohns ist oder ob die Privatnutzung auf seiner Gesellschafterstellung beruht. Hiervon hänge die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ab (s. BFH, Urteil v. 5.6.2014 – XI R 2/12):

  • Sofern die Pkw-Privatnutzung zum Arbeitslohn gehören sollte, wären grds. die (vollen) Kosten bzw. Ausgaben für die Pkw-Überlassung anzusetzen. Allerdings könnten – so der BFH weiter – aus Vereinfachungsgründen auch die lohnsteuerrechtlichen Werte angesetzt werden. Anzusetzen wären danach 1% des Bruttolistenpreises pro Monat sowie – für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat. Aus der sich danach ergebenden Summe wären 19% Umsatzsteuer herauszurechnen.
  • Sollte es sich hingegen um eine unentgeltliche Wertabgabe gehandelt haben, weil die Pkw-Privatnutzung durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst war, wären grds. (nur) die Kosten bzw. Ausgaben für die Pkw-Überlassung anzusetzen, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Auch hier könnten aber aus Vereinfachungsgründen ertragsteuerliche Werte zugrunde gelegt werden. Anzusetzen wären dann 80% des sich nach der sog. 1%-Methode ergebenden Wertes. Der Abschlag von 20% ergibt sich aus einer Schätzung der nicht vorsteuerbelasteten Kosten (z.B. Versicherungen oder Kfz-Steuern). Bei dieser Methode käme es auf die konkrete Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht an.

 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Es verstößt gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit, wenn in den Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR berücksichtigt wird (Anschluss an EuGH, Urteil v. 17.10.2013 – C – 181/12, Rs. Welte:FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.7.2014 – 11 K 3629/13; Revision anhängig).

Sachverhalt:
 Die in der Schweiz wohnende Klägerin hatte von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 € geerbt. Das übrige – nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende – Erbe belief sich auf ca. 6,4 Mio. Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde von der Klägerin nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 €. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 € ansetzen, den es später – nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe – noch auf 27.811 € erhöhte (sog. „fractional residence taxtation“). Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Der Erbanfall ist in Deutschland in vollem Umfang steuerfrei.
  • Zwar unterlag der Erwerb lediglich der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren.
  • Dennoch konnte die Klägerin den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen.
  • Denn der EuGH hatte bereits mit Urteil v. 17.10.2013 (Rs. C-181/12, Welte) die in § 16 Abs. 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt.
  • Unerheblich ist, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und inzwischen unter dem Az. II R 53/14 beim BFH auch eingelegt worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Nr. 3/2014

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Das BMF hat die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2014 und 1. März 2015 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 6.10.2014 – IV C 5 – S 2353/08/10007).

Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:


Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2014 1.802 €;
  • ab 1. März 2015 1.841 €.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2014 1.429 €
  • ab 1. März 2015 1.460 €.

b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2014 715 €;
  • ab 1. März 2015 730 €

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2014 um 315 €;
  • zum 1. März 2015 um 322 €.

Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online

 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union[1] dürfen nationale Rechtsvorschriften der EU‑Mitgliedstaaten nicht vorsehen und auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Zumindest muss dann eine Abgeltung in Geld erfolgen. Diese darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag auf Urlaubsgewährung oder Ausgleichszahlung gestellt hat.

Die Witwe eines in Deutschland verstorbenen Arbeitnehmers hatte von dessen ehemaligem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für von ihrem Ehemann nicht genommenen Jahresurlaub verlangt. Der Arbeitgeber weigerte sich und verwies darauf, dass Zweifel daran bestünden, dass es sich bei dem Anspruch auf Urlaub um einen vererbbaren Anspruch handele. Daraufhin klagte die Frau. Während ihre Klage vor dem Arbeitsgericht unter Hinweis auf eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen wurde, legte das Landesarbeitsgericht den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

Dieser verwies darauf, dass in den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Rechts[2] von „bezahltem Mindestjahresurlaub“ die Rede sei und leitete daraus her, dass ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch den Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht. Weil der Verstorbene in den letzten Jahren vor seinem Tod über lange Strecken arbeitsunfähig war und keinen Urlaub nahm, ging es im konkreten Fall um den Ausgleich von 140,5 offenen Tagen Jahresurlaub.

 

[1]     EuGH, Urt. v. 12.6.2014, C‑118/13, DB 2014, S. 1437.

[2]     Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung v. 4.11.2003 (ABl. L 299, S. 9).

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Immer wieder hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. u.a. BAG-Urteil vom 23. Juni 2009) entschieden, dass eine ausserordentliche Kuendigung (§ 626 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attests eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht.
Problematisch ist es in derartigen Fällen aber häufig zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde oder ob sie tatsächlich vorlag. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz in einem kürzlich ergangenen Urteil (LAG-Urteil vom 08. Oktober 2013, 6 Sa 188/13)  klare Beweisregeln aufgestellt.
Danach begründet die Vorlage eines ärztlichen Attests regelmäßig einen ausreichenden Beweis für das Vorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung.
Gelingt es dem Arbeitgeber aber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, indem er Umstände vorträgt und ggf. beweist, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, so sei es wiederum Sache des Arbeitnehmers, seinen Vortrag zu untermauern, z. B. durch Angaben, welche Krankheit vorgelegen habe, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben habe oder welche Medikamente verschrieben wurden.
Sofern der Arbeitnehmer dieser Pflicht nachkommt, müsse der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Nur, wenn ihm dies gelänge, könne die ausserordentliche Kuendigung gerechtfertigt sein.

 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.6.2014 ausreicht (1), dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (2) vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DEÜV Verfahren (3) an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.

1 DStV, Mitteilung v. 19.3.2014
2 Minijob-Newsletter Nr. 01/2014 v. 18. März 2014, www.minijob-zentrale.de.
3 § 5 Abs. 12 DEÜV.

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der vom 6. September 2005 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2011 durchgehend arbeitsunfähig krank war, über bereits abgegoltene 54 Arbeitstage Urlaub hinaus die Abgeltung weiterer 135 Arbeitstage Urlaub geltend.
In dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag war geregelt, dass
• unabhängig von individuellen Arbeitszeitschwankungen ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen für das laufende Kalenderjahr gewährt wird;
• als Arbeitstage alle Werktage mit Ausnahme der Sonnabende gelten;
• Schwerbehinderte einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 6 Urlaubstagen im Jahr haben;
• das Fernbleiben in Folge Krankheit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden darf.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus den Jahren 2006 bis 2009 verfielen nach der einschlägigen Regelung im Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BUrlG)  jeweils am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres. Nach Auffassung des Gerichts enthält der Manteltarifvertrag keine für den Arbeitnehmer günstigeren Frist- oder Verfallsbestimmungen.

Quelle:  BAG, Urt. v. 12.11.2013, 9 AZR 646/12, DB 2014, S. 431
 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein Irrtum schützt ihn nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein entschieden.
Ein Arbeitnehmer arbeitete seit gut einem Jahr als Bodenleger. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 EUR. Der Arbeitnehmer sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er wie üblich vorbereitend den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu und Dämmstreifen abschneiden. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 EUR brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Dieser lehnte beides ab und forderte den Arbeitnehmer in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Arbeitnehmer hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt. Zu Recht.
Der Arbeitnehmer durfte die Arbeit nicht verweigern, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran änderte auch eine möglicherweise unzureichende Vergütung nichts. Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Arbeitnehmer musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Die nach seiner Meinung höhere Vergütung hätte er erst danach einfordern dürfen. Dass sich der Arbeitnehmer insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trägt der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

 

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.10.2013, 5 Sa 111/13

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Der Bundesfinanzhof (1) hatte im Jahr 2004 entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen seine Fahrer verhängt worden sind, weil sie das Halteverbot verletzt haben.

An seiner damals vertretenen Auffassung hält das Gericht (2) nicht weiter fest. Der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung solle und könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Ein rechtswidriges Tun – auch, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen worden ist –  ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Deshalb handelt es sich um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber solche gegen seine bei ihm angestellten Fahrer verhängte Bußgelder übernimmt.

 



(1)     BFH, Urt. v. 7.7.2004, VI R 29/00, BStBl 2005 II, S. 367

(2)     BFH, Urt. v. 14.11.2013, VI R 36/12, DB 2014, S. 156, BFH/NV 2014, S. 417

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BGBl 2012 I, S. 2854) ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (§§ 95 bis 109 SGB III) bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch darauf bis zum 31. Dezember 2014 entsteht, auf zwölf Monate verlängert worden. Das Bundesministerium verlängerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum 31. Dezember 2013 gegolten hatte. Trotz gegenwärtig guter Konjunktur traf es damit eine vorbeugende Maßnahme, die den Unternehmen bei Arbeitsausfällen aufgrund schlechter Konjunktur weiterhin Planungssicherheit geben und Entlassungen vermeiden soll. Ohne diese Regelung bestünde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur für längstens sechs Monate (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB III).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten von ihrem Arbeitgeber Entgelt nur für die tatsächlich von ihnen geleistete Arbeitszeit. Das ausgefallene Netto‑Arbeitsentgelt wird von der Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt. Dabei beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Netto‑Entgeltdifferenz bei Kinderlosen und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind ( §§ 105, 106 SGB III).