Erbschaftsteuer | Freibetrag für Inlandserwerb bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (FG)

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Es verstößt gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit, wenn in den Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR berücksichtigt wird (Anschluss an EuGH, Urteil v. 17.10.2013 – C – 181/12, Rs. Welte:FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.7.2014 – 11 K 3629/13; Revision anhängig).

Sachverhalt:
 Die in der Schweiz wohnende Klägerin hatte von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 € geerbt. Das übrige – nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende – Erbe belief sich auf ca. 6,4 Mio. Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde von der Klägerin nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 €. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 € ansetzen, den es später – nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe – noch auf 27.811 € erhöhte (sog. „fractional residence taxtation“). Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Der Erbanfall ist in Deutschland in vollem Umfang steuerfrei.
  • Zwar unterlag der Erwerb lediglich der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren.
  • Dennoch konnte die Klägerin den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen.
  • Denn der EuGH hatte bereits mit Urteil v. 17.10.2013 (Rs. C-181/12, Welte) die in § 16 Abs. 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt.
  • Unerheblich ist, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und inzwischen unter dem Az. II R 53/14 beim BFH auch eingelegt worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Nr. 3/2014