Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen aus dem Bereich Arbeit

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Das Bundeskabinett hat am 19.11.2014 die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz zur Kenntnis genommen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:


Die beiden Verordnungen regeln im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung werden dadurch effizienter und effektiver. Beide Verordnungen sollen zum 1.1.2015 in Kraft treten, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt in Kürze.

Aufzeichnung der Arbeitszeit

Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Mit der neuen Verordnung wird diese Aufzeichnungspflicht vereinfacht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Diese Erleichterungen gelten nur für einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten z.B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.

Meldepflichten


Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher sind verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder die grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen. Die neue Verordnung vereinfacht diese Meldepflichten.

Die Vereinfachung betrifft nur Fälle, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, z.B. Schichtdienst, mehrere Einsatzorte täglich oder ausschließlich mobile Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Die gesetzliche Verpflichtung, jede einzelne Fahrt zu melden, würde effektive Kontrollen erschweren.

Deswegen ist die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung durch den Arbeitgeber sinnvoll und dient der Effizienz der Kontrollen.

Quelle: BMF online

 

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Steuerberater dürfen ihre Mandaten nicht in Verfahren zur Klärung der Sozialversicherungspflicht vertreten: Dies bleibt Rechtsanwälten vorbehalten, so das Bundessozialgericht.

Häufig ist es schwierig zu entscheiden, ob ein Erwerbstätiger für die Sozialkassen als Selbstständiger oder als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmner gilt. Gegebenfalls bestehen hierüber auch unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Erwerbstätigen und seinem Haupt-Auftraggeber.
Das Gesetz eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, dies in einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren zu klären. Zuständig hierfür ist die Rentenversicherung.
In den nun vom Bundessozialgericht ( BSG ) entschiedenen Fällen ( AZ.: B 12 R 4/12 R und B 12 R 7/12 R ) wollten eine Steuerberaterin und ein Steuerberater jeweils für einen Mandanten ein solches Statusfeststellungsverfahren führen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte sie aber als Bevollmächtigte ab.

Besondere Sachkunde
Laut Gesetz dürfen meist nur Rechtsanwälte  ,,Rechtsdienstleistungen“ erbringen. In bestimmten Bereichen ist dies auch mit anderweitiger ,,besonderer Sachkunde“ erlaubt, etwa Rentenberatern oder Inkassounternehmen. Weitere Ausnahmen gibt es, wenn sich rechtliche Aufgaben als ,,Nebendienstleistung“ aus anderen Tätigkeiten ergeben. Eine Ausnahme bestehe hier aber nicht, so das BSG. Eine solche Statusfeststellug gehöre nicht als ,,Nebenleistung“ zu der dem Steuerberater übertragenen Lohnbuchführung, sondern sei als Haupttätigkeit zu betrachten, die nicht zum Berufsbild des Steuerberaters gehört.
Nach einem früheren Urteil ist allerdings allein das Ausfüllen eines Antragsformulars noch keine ,,Rechtsdienstleistung“. Ausgeschlossen seinen die Steuerberater erst bei einem  formellen Verfahren, etwa auch einem Widerspruchsverfahren, wie das BSG in einem Streit zu einem Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis urteilte. ( Az.: B 9 SB 5/12 R, nicht rechtskräftig, Verfassungsbeschwerden eingelegt unter 1BvR 353/14)

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Die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht sollen erheblich enger gefasst werden als bisher. So sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drucks. 18/3018) unter anderem niedrigere Grenzwerte vor. Das Gesetzgebungsverfahren wird diese Woche sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat Gegenstand einer ersten Beratung sein.

Hintergrund: 
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen. Dazu sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371AO) und zum Absehen von Strafverfolgung in besonderen Fällen (§ 398a AO) deutlich verschärft werden, aber dem Grunde nach erhalten bleiben.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Es soll unter anderem der Zeitraum, für den Steuerpflichtige für eine straflose Selbstanzeige unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen müssen, auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
  • Zu dem besteht die Möglichkeit der Strafbefreiung grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro.
  • Auch soll der bei einer Steuerhinterziehung von bis zu 100.000 Euro zur Abwendung einer Strafverfolgung zusätzlich zu entrichtende Geldbetrag auf 10 Prozent, bei einer Hinterziehung bis zu 1.000.000 Euro auf 15 Prozent und auf 20 Prozent bei einer Hinterziehung von mehr als 1.000.000 Euro angehoben werden.
  • Durch die Bekämpfung der Steuerhinterziehung können Steuermehreinnahmen in einer nicht bezifferbaren Größenordnung entstehen. Durch die Anhebung und Staffelung des Zuschlags in § 398a AO sollen sich mittelfristig Mehreinnahmen für die Länderhaushalte in einer Größenordnung von 15 Mio. Euro jährlicher geben.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 550 und Bundesrat online

Hinweis: Das neue Gesetz soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wird am Donnerstag, 6.11.2014 in erster Lesung im Bundestag beraten. Am 7.11.2014 wird sich auch der Bundesrat erstmals mit dem Entwurf befassen. Der federführende Finanzausschuss sowie der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates haben den Ländern bereits empfohlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Es sieht daher ganz danach aus, dass das Gesetzgebungsverfahren am 19.12.2014 (Sitzung des Bundesrates) abgeschlossen werden könnte.



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Die Bundesregierung will die Abgabenordnung an den neuen Zollkodex der Europäischen Union anpassen und darüber hinaus wichtige Änderungen in anderen Steuergesetzen vornehmen. Diesem Ziel dient der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 18/3017). Der Bundestag wird den Gesetzentwurf am Donnerstag, 6.11.2014, in erster Lesung beraten.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Der bisherige Zollkodex soll bis zum 1.5.2016 abgelöst werden. Vorgesehen ist auch die Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital.
  • Daneben enthält der Entwurf mehrere Neuregelungen für das nationale Steuerrecht. So soll es steuerliche Erleichterungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben. Für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstig (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“.
  • Neu definiert werden soll der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten.
  • Bei Versorgungsbezügen soll – mit Übergangsfristen – die bisherige Besserstellerstellung von Zuschlägen für Kinderziehungszeiten wegfallen. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder private Basisrente) soll von 20.000 auf 40.000 Euro angehoben werden.
  • Bei Betriebsveranstaltungen sollen Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 550

Hinweis: Die abschließende 2./3. Lesung im Bundestag ist für den 5.12.2014 vorgesehen, so dass der Bundesrat am 19.12.2014 zustimmen könnte. Dieser straffe Zeitplan gilt allerdings nur dann, wenn die Bundesländer nicht gravierende Änderungen über den Vermittlungsausschuss einbringen wollen. Die Finanzminister der Länder haben dem Bundesrat bereits empfohlen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme soll insbesondere erneut auf die Vorschläge der Länder zur weiteren Steuervereinfachung hingewiesen werden (s. hierzu NWB-Nachricht v. 28.10.2014).

 

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Das FG Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.10.2014 – 4 K 1976/14; Revision zugelassen).

Hintergrund
: Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n.F. sind Prozesskosten grds. vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab.

Zur Begründung führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen für Prozesse mit existentieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 1996 zurück, in welchem gerade die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei.
  • Mit der Übernahme dieser Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen – einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – übernommen.
  • Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
  • Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lediglich die für zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von Prozesskosten auch für beliebige (nicht aussichtslose) Prozesse als außergewöhnliche Belastung habe korrigieren und die bis zu dieser Rechtsprechungsänderung bestehende Rechtslage wiederherstellen wollen.
  • So ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren das Ziel, die Anerkennung von Prozesskosten auf den „bisherigen engen Rahmen“ zu beschränken. Hierzu hätten die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses stets gezählt.

Anmerkung: Scheidungsfolgekosten sind nach Ansicht des Finanzgerichts demgegenüber nach der Neuregelung ab 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 31.10.2014

Hinweis: Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der vollständige Text der o.g. Entscheidung sowie ein eventuelles Aktenzeichen des BFH wurden noch nicht veröffentlicht.

 

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Maklerkosten für den Verkauf eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks sind grundsätzlich den Veräußerungskosten zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof[1] hat jetzt in einem besonders gelagerten Sachverhalt Maklerkosten als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anerkannt. Im entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Mietwohnhaus durch einen Makler verkaufen lassen. Der Kaufpreis wurde vom Käufer vereinbarungsgemäß direkt an eine Bank überwiesen, die ein Darlehen zur Finanzierung eines anderen Mietwohnhauses gewährt hatte. Hierdurch sanken die Zinsaufwendungen für dieses Wohnhaus. Die Maklerkosten machte er als Werbungskosten insoweit geltend, als mit dem Verkaufspreis das Darlehen getilgt wurde. Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Maklerkosten aber nur dann abzugsfähig sind, wenn der Verkaufspreis des Hauses von vornherein zur Darlehenstilgung für das andere Objekt vorgesehen war.

 

 

[1]     BFH, Urt. v. 11.2.2014, IX R 22/13, BFH/NV 2014, S. 1195, LEXinform 0929691.

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Durch das im Juli 2014 verabschiedete so genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz[1] wird ab dem 1.1.2015 grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € eingeführt. In den ersten beiden Jahren kann in einzelnen Branchen über Tarifverträge davon noch abgewichen werden; ab dem 1.1.2017 gilt der Mindestlohn dann ausnahmslos.

Nachfolgend die wichtigsten Informationen hierzu:

  • Ab dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich für in Deutschland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 €, z. B. auch für ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, Minijobber und Praktikanten.
  • Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt.
  • Der Mindestlohn wird ab 1.1.2017 alle zwei Jahre angepasst. Über die Höhe der Anpassungen berät eine Kommission der Tarifpartner.
  • Bis zum 31.12.2016 sind Löhne unter 8,50 € nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde.
  • Zeitungszusteller erhalten im Jahr 2015 mindestens 75 % des Mindestlohns, im Jahr 2016 mindestens 85 %, im Jahr 2017 mindestens 8,50 € und ab dem Jahr 2018 den Mindestlohn ohne Einschränkung.
  • Bei Langzeitarbeitslosen kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen.

 

[1]     Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.7.2014, Br.‑Drs. 288/14, LEXinform 0441542.

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Bei der Verzinsung von Steueransprüchen hält die Bundesregierung an einem festen monatlichen Zinssatz von 0,5 Prozent fest.

Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzins oder an den Basiszins nach § 247 BGB würde wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/2795) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 18/2595).

Der für alle Zinsen nach der Abgabenordnung geltende einheitliche Zinssatz von 0,5 Prozent habe sich trotz des über die Jahrzehnte wechselnden Zinsniveaus in mehr als 50 Jahren Praxis bewährt.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 534

 

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In einer aktuellen Meldung weist der Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz auf die Frist für einen Steuerklassenwechsel hin.

Hierzu führt der Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz e.V. u.a. weiter aus:

  • Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, die beide Arbeitslohn beziehen, können auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Dies kann sich im Einzelfall lohnen, da die Steuerklassenwahl die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, aber auch Eltern- und Mutterschaftsgeld, erheblich beeinflussen kann. Insofern ist dieser Schritt, insbesondere für „schwangere“ Paare überlegenswert.
  • Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Für die pauschale Berechnung des maßgebenden Nettolohns spielt die Wahl der Lohnsteuerklasse eine entscheidende Rolle. Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse wirkt sich jedoch nur aus, wenn dieser mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgt. Werdende Eltern sollten daher frühzeitig nachrechnen, rät der Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz.
  • Prinzipiell stehen Ehegatten und Lebenspartnern die Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder alternativ das Faktorverfahren zur Wahl. Ziel ist es, bereits unterjährig die monatliche Lohnsteuer möglichst zutreffend zu erheben. Zu wenig oder zu viel gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Jahressteuererklärung erstattet bzw. nacherhoben.
  • Ein Steuerklassenwechsel wird stets zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Für dieses Jahr ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen daher nur noch bis zum 30.11.2014 möglich. Zuständig ist das persönliche Finanzamt, das den ausgefüllten Antrag bearbeitet, wenn dieser von beiden Partnern unterzeichnet ist.

Quelle: Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz e.V., Pressemitteilung v. 16.10.2014

 

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Der Bundesrat hat in seiner 926. Sitzung am 10.10.2014 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Art. 108 Abs. 7 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Hintergrund: 
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinie 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung an. Der Großteil der Änderungen in den LStÄR ist eher redaktioneller Art, da sie nun z.B. das neue Reisekostenrecht (Anwendung seit 1.1.2014) berücksichtigen. Durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts sind viele Textpassagen der bisherigen LStR in das Gesetz aufgenommen worden, so dass diese Passagen in den neuen LStÄR 2015 nun entbehrlich sind. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR 2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen (s. hierzu in Hechtner NWB 35/2014 S. 2610; NWB DokID: PAAAE-71595).

Hinweis: Den Text der LStÄR 2015 finden Sie auf den Internetseiten des Bundesrates.

Quelle: Bundesrat online