Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen im Bereich der Privaten- und Unternehmenssteuern.

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG).
Ein Freiberufler war der Ansicht, dass eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010 abgeflossen sei.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung für wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben nicht anzuwenden.
Hinweis: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung noch bei der Gewinnermittlung des abgelaufenen Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden soll, muss die letzte Umsatzsteuervoranmeldung eines Veranlagungszeitraums ggf. noch vor Ablauf der Abgabefrist übertragen werden. Im entschiedenen Fall hätte die Übertragung der Voranmeldung am 8.1.2010 erfolgen müssen.
BFH, Urt. v. 11.11.2014, VIII R 34/12, BFH/NV 2015, S. 424

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Das BMF hat zur Entstehung der Steuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 2.4.2015 – IV D 2 – S 7270/12/10001).

Hintergrund: Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Umsatzsteuer im Fall des § 14c Abs. 1 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach Abschnitt 13.7 Satz 2 Beispiel 1 UStAE entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung/Vereinnahmung des Entgelts erteilt wird.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

• Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöhter Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.

• Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungsgründen soll es daher nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.
Hinweis: Den UStAE hat das BMF in Abschnitt 13.7 entsprechend angepasst. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online

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Der DStV fasst den aktuellen Streitstand zur Erbschaftsteuer zusammen und hat zu den Eckpunkten des BMF zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes Stellung genommen.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

Das Durchsickern der von Politik, Wirtschaft und Beratung herbeigesehnten Eckpunkte des Bundesfinanzministers zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes hat Ende Februar wider alle Erwartungen einen steuerpolitischen Orkan ausgelöst. Aus den Reihen der CSU wurde dem Minister eine mittelstandsfeindliche Überreaktion vorgeworfen. Auch Vertreter aus dem Wirtschaftslager der CDU erkannten deutlichen Nachbesserungsbedarf. Die Wirtschaft war angesichts der Pläne entsetzt. Ein Teil der Familienunternehmer sah den Bundesfinanzminister mit den Plänen sogar die Axt rausholen und an die Unternehmen ansetzen. Nur eine Reihe von Vertretern der SPD stand hinter Dr. Schäuble und meinte, dass seine Vorschläge in die richtige Richtung gehen. Mit seiner jüngsten Stellungnahme S 05/15 hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) frühzeitig in die Diskussion eingebracht und erste praxisrelevante Überlegungen zur Erörterung gestellt.

Was ist dran an den Eckpunkten des Bundesfinanzministers? Auf den Orkan reagierte Minister Dr. Schäuble, indem er sich für Gespräche offen zeigte. Er verwies aber darauf, dass die Eckpunkte alles in allem sehr maßvoll seien, und untermauerte seine Überlegungen ausführlich in einem mit einer Tageszeitung Anfang März geführten Interview, welches gleichfalls auf der Internetseite des BMF abrufbar ist.

Die neue Lohnsummenregelung knüpft nicht mehr wie bisher an die Zahl der Arbeitnehmer an. Stattdessen soll auf deren Prüfung bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. Euro verzichtet werden.

Das neue Verschonungskonzept sieht vor, dass die Verschonung des begünstigten Vermögens bis zu einer erwerbsbezogenen Obergrenze von 20 Mio. Euro gilt, welche als Freigrenze ausgestaltet wird. Innerhalb der Freigrenze soll an dem bisherigen Begünstigungskonzept (85 %- oder 100 %- Verschonung unter Einhaltung der bisherigen Haltefristen und der Lohnsummenregelung) festgehalten werden. Bei Übersteigen der Freigrenze unterliegt das gesamte Vermögen der Steuer. In die Prüfung, ob der Erwerber trotzdem verschonungsbedürftig ist, werden das bereits vorhandene sowie das mit der Erbschaft bzw. Schenkung übergegangene Privatvermögen einbezogen. Kann der Erwerber die Steuerschuld daraus nicht sofort begleichen, wird eine Stundung erwogen. Reichen die sofort verfügbaren Mittel teilweise aus, die Steuerschuld zu tilgen, wird erwogen, den Restbetrag zu erlassen. Dann müssen allerdings die bisherigen Haltefristen und die Lohnsummenregelung eingehalten werden.

Wie sieht der DStV die Eckpunkte?
Der DStV unterstützt in seiner Stellungnahme S 05/15 das Anliegen, das Erbschaftsteuerrecht lediglich „minimalinvasiv“ und verfassungsfest zu reformieren. Er erachtet die vorgelegten Eckpunkte insoweit als gute Grundlage für die weiteren Erörterungen. Mit einer erneuten Gratwanderung an der Schwelle zur Verfassungswidrigkeit und den damit einhergehenden Rechts- sowie Planungsunsicherheiten wäre weder den Steuerpflichtigen noch den Steuerberatern geholfen.

Von besonderer Relevanz für die Beratungspraxis erscheinen dem DStV die BMF-Eckpunkte „Abgrenzung begünstigtes Vermögen vom Verwaltungsvermögen“ sowie bewertungsrechtliche Problemfelder, die im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Obergrenze stehen. Zu diesen Eckpunkten gab er erste praxisrelevante Denkanstöße.

Nach den BMF-Eckpunkten soll der Begriff des begünstigten Vermögens neu definiert werden und der bisherige Verwaltungsvermögenskatalog entfallen. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen soll künftig vollständig besteuert werden. Die Überlegungen sehen zudem vor, dass die betrieblichen Schulden im Sinne einer konsolidierten Nettobetrachtung anteilig dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zugeordnet und von diesem abgezogen werden. Beträgt der Anteil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens 10 % oder weniger, soll dies unschädlich sein.

Für die Bestimmung des begünstigten betriebsnotwendigen Vermögens soll künftig der Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit maßgeblich sein. Dienen Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % dem Hauptzweck, sollen sie zum begünstigten Vermögen zählen. Dienen sie hingegen nur bis zu 50 % dem Hauptzweck oder losgelöst vom Betrieb der Vermögensverwaltung, unterliegen sie der Besteuerung.

Erweiterung des Steuersubstrats (auch) für KMU und tatsächliche Praxisfolgen
Der DStV weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich durch diese Überlegungen künftig das Steuersubstrat und damit die Steuereinnahmen zwangsläufig steigern werden, so dass auch die Erwerber von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) von einer bisher nicht abschätzbaren Steuermehrbelastung betroffen sein können. Daher bestehe auch beim Erwerb von KMU das Risiko, dass deren Erwerber zur Begleichung der Steuerschuld – mangels ausreichendem Privatvermögen – Kapital aus dem Unternehmen ziehen und sich daraus eine Gefährdung der Arbeitsplätze ergibt. Der DStV regt für die politischen Gespräche an, dass solche negativen Wechselwirkungen zunächst sorgfältig geprüft und die Ergebnisse Eingang in die Reform finden sollten.

Darüber hinaus birgt nach Ansicht des DStV eine Neufassung des Begriffs des betriebsnotwendigen bzw. nicht betriebsnotwendigen Vermögens streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten im tatsächlichen Bereich. Bereits die genaue Bestimmung des Hauptzwecks der unternehmerischen Tätigkeit dürfte schwierig sein. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob dafür auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder aber auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abgestellt werden soll.

Zudem würde künftig zur Ermittlung der Steuer im Einzelfall die genaue Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den unterschiedlichen Vermögensbereichen erforderlich. Diese Vorgehensweise dürfte die Steuerberatung erschweren, personelle Kapazitäten bündeln und die endgültige Steuerfestsetzung in die Länge ziehen.

Rechtliche Konkretisierung der Abgrenzungskriterien
Der DStV erachtet die systematische Einordnung der in den Eckpunkten angedachten Begriffsbestimmungen zum betriebsnotwendigen sowie nicht betriebsnotwendigen Vermögen in das geltende Recht als noch sehr unbestimmt. Die Vorgaben decken sich, wie der DStV in seiner Stellungnahme aufzeigt, weder mit den gegenwärtig geltenden bewertungsrechtlichen noch mit den ertragsteuerlichen Begriffsbestimmungen.

Um künftige Irritationen sowie systematische Verwerfungen zu vermeiden, regt der DStV die genaue Prüfung der Einordnung sowie eine gesetzliche Klarstellung an. Zudem sollte bei den bevorstehenden Präzisierungen insbesondere darauf geachtet werden, dass keine Wirtschaftsgüter besteuert werden, die aus originär wirtschaftlichen Gründen – und gerade nicht aus gestalterischen Gründen – dem Unternehmen zugehören.

Aufgrund der in seiner Stellungnahme aufgezeigten Hintergründe spricht sich der DStV in puncto der weiteren Präzisierung der Abgrenzungskriterien für Folgendes aus:
◾ Da durch die vorgesehene vollständige Besteuerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens auch KMU von einer Steuermehrbelastung betroffen sein dürften, für die das BVerfG dem Grunde nach eine weitgehende Verschonung als verfassungsgemäß erachtet hat, sollten die betroffenen Einzelsachverhalte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig geprüft und eine rechtliche Lösung mit Augenmaß gefunden werden.
◾ Die Abschaffung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG sollte überdacht werden. Gegen die Abschaffung spricht, dass das insoweit definierte Verwaltungsvermögen inzwischen geübte Praxis ist. Allerdings dürfte die vollständige Besteuerung der von dem Katalog umfassten Wirtschaftsgüter vielfach den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen nicht gerecht werden. Soweit ein Festhalten am bisher geltenden Verwaltungsvermögen erwogen würde, müsste ein angemessener Abschlag für vorgenannte Verzerrungen vorgesehen sein.
◾ Sollte der Katalog des Verwaltungsvermögens nicht beibehalten werden, sollte zwingend auf die durch den BFH und die Finanzverwaltung herausgebildeten ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien abgestellt werden. Nur so kann eine ansatzweise praxistaugliche Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen erreicht werden, die auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen flexibel Rechnung trägt. Trotz weiterhin bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall würde dadurch ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen werden, insbesondere da sich über die Jahrzehnte eine ausgeprägte Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung entwickelt hat. Zudem entspricht diese ertragsteuerliche Anknüpfung dem Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Verwaltungsvermögenskatalogs. Schließlich wäre eine solche Anknüpfung ein Beitrag zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung, dem keine erbschaftsteuerrechtlichen Grundlagen entgegenstehen dürften.
◾ Ein Abstellen auf den bisherigen bewertungsrechtlichen, eng gefassten Ansatz zur Bestimmung des betriebsnotwendigen Vermögens lehnt der DStV ab. Wie er in seiner Stellungnahme aufzeigt, wird diese Begriffsbestimmung den wirtschaftlichen Verhältnissen von Unternehmen nicht gerecht.
◾ Die Schaffung zusätzlicher rechtlicher Abgrenzungskriterien (neben den bewertungs- und ertragsteuerlichen Vorgaben) lehnt der DStV ebenfalls ab, da sie die Beratungspraxis in hohem Maße belasten würden.
◾ Der DStV spricht sich schließlich deutlich gegen eine gesetzliche Positiv- sowie Negativliste aus, wie sie nach dem geltenden Recht für die Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgesehen ist (§ 158 Abs. 3, 4 BewG). Zwar mag diese Vorgehensweise für die land- und forstwirtschaftliche Branche praxistauglich sein. Allgemein gehaltene Kataloge zur Bestimmung des Betriebsvermögens würden aber die vielfältigen Branchenspezifika nicht ausreichend berücksichtigen.

Obergrenze: Bewertungsrechtliche Problemfelder
Das Eckpunktepapier sieht für die Verschonung des begünstigten Vermögens eine erwerbsbezogene Obergrenze von 20 Mio. Euro vor. Grundsätzlich befürwortet der DStV die Festlegung eines bestimmten, betragsmäßigen Höchstwertes, da ein solches Kriterium relativ präzise und handhabbar ist.

Die gewählte Höhe der Obergrenze erachtet der DStV hingegen als sehr niedrig, insbesondere da durch die bewertungsrechtlichen Vorschriften das Betriebsvermögen regelmäßig überbewertet ist. Im Zuge der anstehenden Erbschaftsteuerreform sollten aus seiner Sicht deshalb dringend die seit Jahren von der Wirtschaft, der Beratungspraxis sowie der Fachliteratur an den Gesetzgeber adressierten Problemfelder bei der realitätsgerechten Bewertung von Familienunternehmen behoben werden.

Nach der Praxiserfahrung der Steuerberater ergibt sich ein bewertungsrechtlicher Handlungsbedarf aufgrund der regelmäßig in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen (wie beispielsweise einer Verringerung der Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmebeschränkungen oder Verboten, Gesellschaftsanteile an außerfamiliäre Erwerber zu veräußern).

Darüber hinaus erhält die realitätsgerechte Bewertung eine zunehmende Bedeutung durch das anhaltende, von der EZB forcierte niedrige Zinsniveau. Dieses führt durch die Einbeziehung in die Bewertungsmethoden zu einer fern jeder Realität liegenden, überhöhten Bemessungsgrundlage. Gerade, weil diese Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen, obliegt es nach Ansicht des DStV dem Gesetzgeber, entsprechende Wechselwirkungen abzumildern und die rechtlichen Grundlagen für eine realitätsgerechte Bewertung zu schaffen.

Wie geht es weiter?
Nach intensiven Diskussionen zwischen den Finanzministern Mitte März beschlossen sie die Einrichtung einer fachlichen Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Die Erörterungen der Finanzminister werden Mitte Mai fortgesetzt. Der DStV wird die weitere Entwicklung konstruktiv begleiten.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 16.3.2015

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Die Vorschriften zur Rechnungslegung im europäischen Binnenmarkt tätiger Unternehmen sollen weiter harmonisiert werden. Das ist Ziel eines Gesetzentwurfes des Bundesregierung (BT-Drucks. 18/4050), der kommenden Freitag (27.2.2015) in erster Lesung im Bundestag beraten wird.

Hintergrund: Grundlage für das Gesetz ist die EU-Richtlinie 2013/34/EU, die bis zum 20.7.2015 in deutsches Recht umzusetzen ist. Änderungen sind laut Entwurf unter anderem im Handelsgesetzbuch, dem Publizitätsgesetz, dem Aktiengesetz und dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Ziel der Richtlinie und der Umsetzung in deutsches Recht sei die Angleichung der aktuell unterschiedlichen Rechtsrahmen für die Rechnungslegung auf Ebene einer Gesellschaft und auf Ebene eines Konzerns, schreibt die Bundesregierung zur Begründung.
  • Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen sollen von „bürokratischen Belastungen“ entlastet werden. So soll zum Beispiel der Schwellenwert für die Einstufung als mittelgroßes Unternehmen um zirka 20 Prozent angehoben werden. Kleinstgenossenschaften sollen zudem ebenfalls mit erleichterten Vorgaben arbeiten können. Sie hätten bisher grundsätzlich die gleichen Vorgaben wie Kapitalgesellschaften erfüllen müssen, schreibt die Bundesregierung.
  • Europäische Unternehmen des Rohstoffsektors, etwa Öl-Konzerne, sollen laut Begründung künftig „zur Stärkung der Transparenz“ gesondert Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen weltweit erstatten. Als Grenze seien in der Richtlinie nur Zahlungen ab 100.000 Euro berücksichtigt, führt die Bundesregierung aus.
  • Teil des Gesetzes sind zudem redaktionelle Änderungen und Klarstellungen. Zudem plant die Bundesregierung, die Konzernabschluss-Befreiungsverordnung aufzuheben und ihre wesentlichen Teile ins Handelsgesetzbuch zu übernehmen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 094

 

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Betreibt der Unternehmer eine private Krankenanstalt, kann er sich für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gegenüber der aufgrund eines Bedarfsvorbehalts unionsrechtswidrigen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V berufen (BFH, Urteil v. 23.10.2014 – V R 20/14; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Leistungen von Betreibern privater Krankenhäuser sind nach den Regelungen des nationalen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG) nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob sich eine Klinik für Psychotherapie, die Patienten mit psychischen Krankheitserscheinungen behandelt und daneben Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung leistet, für die Steuerfreiheit auf das Unionsrecht berufen kann.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Klägerin, deren Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann sich für die Steuerfreiheit auf das Unionsrecht berufen.
  • Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden“.
  • Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen die erforderliche Anerkennung gewährt wird.
  • Die Anerkennung der Klägerin ergibt sich aus dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Steuerfreiheit vergleichbarer Unternehmer und aus der Übernahme der Kosten für die von der Klägerin erbrachten Leistungen durch Krankenkassen und Beihilfestellen.
  • Hierfür reicht es aus, dass im erheblichen Umfang (im Streitjahr: 35 %) gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und darüber hinaus auch Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch im Krankenhaus der Klägerin behandelt wurden.
  • Die Klägerin hat ihre Heil  und Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbracht, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.

Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 24.2.2015

 

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Der BFH hat klargestellt, dass eine Regelung entsprechend Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegenüber der Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG (a.F.) eine Sperrwirkung entfalten kann. Im Streitfall ging es um eine Einkünftekorrektur bei einer Teilwertabschreibung infolge eines unbesichert begebenen Darlehens (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – I R 23/13; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 entspricht Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommen (OECD MustAbk) und enthält mit § 1 Abs. 1 AStG a.F. inhaltlich vergleichbare Gewinnkorrekturvorschriften für untereinander verbundene Unternehmen („dealing at arm’s length“).

Sachverhalt: Streitjahre sind 2004 bis 2007, also „altes Recht“. Die Klägerin (inländische A-GmbH) war zunächst über die B-GmbH und nach Verschmelzung zum 31.12.2007 direkt alleinige Gesellschafterin der A-International-GmbH, mit der auch ein Ergebnisabführungsvertrag bestand. Die A-International-GmbH war an der C & Co. Inc. mit Sitz in den USA beteiligt und gewährte ihrer US-Tochterkapitalgesellschaft in den Streitjahren steigende mit jährlich 5% verzinste, unbesicherte Darlehen, die aus der Liquidität zukünftiger Gewinne zurückgezahlt werden sollten. Auf die Darlehen wurden im Jahr der Gewährung Einzelwertberichtigungen vorgenommen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen durch Anwendung des § 1 AStG a.F. korrigiert wurden. Dieser Auffassung hatte sich das Finanzgericht im Streitfall angeschlossen (s. hierzu Wick in StuB 2/2014 S. 73).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i.S. von § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 (Bestätigung des Senatsurteils v. 14.1.2009 – I R 52/08).
  • Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm’s length“ nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: nach Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des StVergAbG v. 16.5.2003) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: ein Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält.
  • Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (Abweichung v. BMF-Schreiben v. 29.3.2011, BStBl I 2011, 277, dort Rz. 3).
  • Ob die Teilwertabschreibung der Rückzahlungsforderungen infolge der fehlenden Besicherung gerechtfertigt ist, bestimmt sich (auch) nach den Maßstäben des sog. Konzernrückhalts (insoweit Bestätigung des BMF-Schreibens v 29.3.2011, BStBl I 2011, 277, dort Rz. 13).

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Finanzamt und Finanzgericht hatten im Streitfall im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass eine Teilwertabschreibung der Rückzahlungsforderungen aus den begebenen Darlehen und der Forderungen wegen der Zinsrückstände infolge der unterbliebenen Besicherungen eine auf die Rückgängigmachung der Abschreibung gerichtete Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. auslöst. Im Streitfall bedürfte es nach Ansicht des BFH jedoch noch weiterer Sachaufklärung, zum einen dazu, ob der vereinbarte Zins seiner Höhe nach angemessen war, zum anderen dazu, ob entsprechende Darlehens- und Zinsforderungen als solche überhaupt zu aktivieren und bejahendenfalls, ob die vorgenommenen Abschreibungen auf die niedrigeren Teilwerte gerechtfertigt waren. Ob die Klägerin die einkünftemindernde Teilwertabschreibung nach den erforderlichen Feststellungen des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang erreichen wird, ist offen und eher zweifelhaft. Für die Praxis bedeutsam ist die Entscheidung jedoch insbesondere deshalb, weil der BFH klargestellt hat, dass entgegen der Verwaltungsauffassung die Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen zum steuerlichen Gewinn nicht auf den Fremdvergleichsmaßstab des § 1 Abs. 1 AStG gestützt werden kann, etwa mit dem Argument, sie seien ungesichert gewährt worden.

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Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6.3.2014 – VII S 47/13 (PKH)). Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören (BFH, Urteil v. 26.11.2014 – VII R 32/13; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Nach § 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter gegenüber einem selbständig Tätigen zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Einkommensteuererstattungsansprüche, die aus Überzahlung von Vorauszahlungen und für Einkünfte aus einer nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen selbständigen Tätigkeit entstehen, zur Insolvenzmasse gehören. Das FA hatte die Vorauszahlungen mit Insolvenzforderungen aufgerechnet, die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, das Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe einer Aufrechnung entgegen. Der BFH dagegen wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die für den nachinsolvenzlichen Zeitraum erklärte Aufrechnung ist nicht durch ein besonderes insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot ausgeschlossen.
  • § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist – diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
  • Der Senat hat entschieden, dass ein USt-Vergütungsanspruch, den der Insolvenzschuldner durch eine gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegebene selbständige Tätigkeit erworben hat, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet wird und das FA gegen diesen Anspruch mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden aufrechnen kann (u.a. BFH, Urteil v.  1.9.2010 – VII R 35/08).
  • Gleiches gilt für Einkommensteuererstattungsansprüche, die auf Vorauszahlungen beruhen, bei deren Berechnung nur die Einkünfte aus der freigegebenen Tätigkeit zu Grunde gelegt worden sind (BFH, Beschluss v. 6.3.2014 – VII S 47/13).
  • Dies ergibt sich aus der weiten Formulierung „Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit“ in § 35 Abs. 2 InsO, aus der sich entgegen der Auffassung des Klägers keine Beschränkung auf Betriebssteuern bzw. auf Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ableiten lässt.
  • Die Freigabe erstreckt sich vielmehr auf eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten, die der freigegebenen Tätigkeit gewidmet sind bzw. die auf dieser Tätigkeit beruhen, d.h. infolge der freigegebenen Tätigkeit entstehen oder vereinnahmt werden.
  • Bei Einkommensteuererstattungsansprüchen sind diese Voraussetzungen jedenfalls dann erfüllt, wenn die zugrunde liegenden Einkommensteuervorauszahlungen erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der vom Insolvenzbeschlag befreiten Tätigkeit berechnet worden sind.
  • Darüber hinaus reicht es aus, wenn Vorauszahlungen nach der Freigabe aus Mitteln geleistet werden, die zum freigegebenen Vermögen gehören. In diesem Fall muss auch ein etwaiger Erstattungsanspruch wieder in das freigegebene Vermögen gelangen.
  • Denn Mittel, die einmal zum freigegebenen Vermögen gehört haben, können nicht nachträglich wieder der Insolvenzmasse zugeordnet werden.

Quelle: NWB Datenbank

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Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten (BFH, Urteil v. 11.11.2014 – VIII R 3/12; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht. Zudem war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Bei dem vom Kläger ausschließlich für seine Gutachtertätigkeit genutzten Raum im Keller handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer.
  • Bei der Feststellung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist nicht im Wortsinne auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, sondern in einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
  • Damit sind nicht nur die Einkunftsarten, bei denen eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen prägend ist, bei der Beurteilung der Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch solche, bei denen die „Nutzenziehung“ im Vordergrund steht
  • Übt der Steuerpflichtige  mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus, ist der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln.
  • Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden bei der Gesamtbetrachtung außer Acht gelassen, da die Tätigkeit als Vermieter wegen ihrer Geringfügigkeit hinter die Gutachtertätigkeit zurücktrete. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr verglichen mit der Gutachtertätigkeit ein nennenswertes qualitatives Gewicht zukomme.
  • Einkünfte aus früheren Dienstleistungen, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren, nicht mehr ausgeübten Tätigkeit gezahlt werden, sind nicht in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen.

Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 24.2.2015

Hinweis: Der BFH hat für die Ermittlung der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Betriebsausgaben auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung abgestellt. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung mit dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers setzen, ohne die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss in die Berechnung einzubeziehen.

 

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Der BFH weist auf Verfahren von besonderem Interesse hin, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2015 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.

U.a. folgende Entscheidungen sind in 2015 zu erwarten:

Einkommensteuer

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer: Bis einschließlich des Jahres 2007 war die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Im Verfahren IV R 8/13 hat sich der IV. Senat mit der Frage zu befassen, ob er das ab dem Jahr 2008 bestehende Abzugsverbot und damit die Beendigung der wechselseitigen Beeinflussung der Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer für verfassungsgemäß erachtet.

Einbringung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft: Im Verfahren X R 28/12 ist streitig, ob bzw. ggf. in welcher Höhe die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesamthandsvermögen einer neu gegründeten Personengesellschaft eine Gewinnrealisierung zur Folge hat, wenn der Buchwert des Wirtschaftsguts die Kommanditeinlage übersteigt und hinsichtlich des übersteigenden Betrags ein Darlehen gewährt wird („Trennungstheorie“ bei teilentgeltlichen Übertragungsvorgängen). NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Einkommensteuer | Teilentgeltliche Einbringung eines Grundstücks in eine KG (FG)

Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs: In dem Verfahren X R 20/13 (ähnlich auch X R 19/14) streiten die Beteiligten darüber, ob der sog. Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode für eine sachgerechte Schätzung des Gewinns einer Speisegaststätte ist. Der Zeitreihenvergleich ist dadurch gekennzeichnet, dass in der Regel wöchentlich ein bereinigter Wareneinkauf ermittelt, diesem der erzielte Erlös gegenübergestellt und so für jede Wochenperiode ein Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt wird. Der Durchschnittssatz aus der Zehnwochenperiode mit dem höchsten durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz wird dann auf das gesamte Jahr angewandt. NWB-Nachricht zur Vorinstanz:Betriebsprüfung | Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs (FG)

Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage: In den Verfahren X R 42/11 und X R 20/11 wurde bereits geklärt, dass bei in Gründung befindlichen Betrieben die Investitionsabsicht für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags neben der verbindlichen Bestellung auch durch andere geeignete Indizien belegt werden kann. Die VerfahrenIV R 30/12 und IV R 38/12 bieten dem IV. Senat die Gelegenheit, näher zu konkretisieren, ob bei der Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage diese Absicht durch die Einholung eines unverbindlichen Angebots belegt bzw. ob in unzureichenden finanziellen Mitteln für eine derartige Anschaffung ein Indiz für das Fehlen einer solchen Absicht gesehen werden kann. NWB-Nachricht zur Vorinstanz (IV R 38/12):Einkommensteuer | Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung (FG)

Nutzung von aus einer Biogasanlage erzeugte Wärme zu privaten Heizzwecken: Im Verfahren IV R 42/12 hatte der Betreiber einer Biogasanlage neben der Produktion von Strom auch Wärme erzeugt und diese teilweise in seiner benachbarten Wohnung zu Heizzwecken genutzt. Es wird zu klären sein, ob diese Art der Nutzung zu einer gewinnerhöhenden Entnahme im Betrieb der Biogasanlage führt, die mit dem Preis zu schätzen ist, die der Betreiber Dritten in Rechnung stellt.

Teilwertabschreibung bei Einnahmen-Überschussrechnung: In den Verfahren III R 12/13 und III R 13/13ist streitig, ob bei einem Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ausnahmsweise eine gewinnmindernde Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernd in ihrem Wert geminderten GmbH-Beteiligung auf den Erinnerungswert von 1 Euro in Betracht kommt, wenn die GmbH zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums auf den Einzelunternehmer (Alleingesellschafter) verschmolzen wird und damit möglicherweise ein „Totalverlust“ der Beteiligung vorliegt. NWB-Nachricht zur Vorinstanz (III R 13/13): Einkommensteuer | Ist ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart möglich? (FG)

Realteilung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät: Der Begriff der Realteilung ist im Einkommensteuergesetz vorausgesetzt, aber nicht definiert. Anlässlich des Verfahrens III R 49/13 wird sich der III. Senat mit den Voraussetzungen einer Realteilung und ihren Folgen für die Gewinnermittlung der Sozietät befassen. Das Verfahren wirft darüber hinaus Fragen im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren und der verbindlichen Zusage auf.

Werbungskostenabzug für die Behandlung eines „Burn-Out“: Krankheitskosten können steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie zur Behandlung einer typischen Berufskrankheit aufgewandt werden. In dem Verfahren VI R 36/13 wird die Frage an den BFH herangetragen, ob es sich bei einer Krankheit wie „Burn-Out“, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, um eine typische Berufskrankheit handelt. NWB-Nachricht zur Vorinstanz:Einkommensteuer | Behandlungskosten bei Burn-Out (FG)

Werbungskostenabzug für Zuzahlungen zu einem Firmenwagen: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung, kann der Steuerpflichtige in Abweichung zur 1 %-Methode den geldwerten Vorteil mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. In dem Verfahren VI R 24/14 ist streitig, ob monatliche Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Einkommensteuer | Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens (FG)

Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugs bei den Kapitaleinkünften: In dem Verfahren VIII R 13/13 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Einkommensteuer | Werbungskosten bei Abgeltungsteuer in Ausnahmefällen möglich (FG)

Verfassungsmäßigkeit der Verrechnung halbierter Altverluste mit vollen Neugewinnen aus Wertpapierverkäufen: Die Verfahren VIII R 37/13 und VIII R 51/13 bieten dem VIII. Senat voraussichtlich die Gelegenheit zur Prüfung, ob die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden, mit Gewinnen, die unter dem Regime der Abgeltungsteuer und damit in voller Höhe entstanden sind, im Hinblick auf das faktische hälftige Verlustabzugsverbot verfassungswidrig ist.

Antrag auf Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer: Im Verfahren VIII R 14/13 wird der BFH zu entscheiden haben, ob der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG auf Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die tarifliche Einkommensteuer auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Einkommensteuer | Antrag auf Günstigerprüfung bei Abgeltungsteuer fristgebunden? (FG)

Werbungskostenabzug für einen in zeitlicher Hinsicht teilweise zur Einkünfteerzielung genutzten Raum: Auf Vorlage des IX. Senats hat der Große Senat des BFH im Verfahren GrS 1/14 Gelegenheit, grundsätzliche Ausführungen zur Behandlung von Kosten für ein in zeitlicher Hinsicht nur teilweise für betriebliche/berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer zu machen. Fraglich ist insoweit zunächst, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der betreffende Raum zumindest fast ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt wird. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, stellt sich die weitere Frage, ob eine Aufteilung – mithin eine anteilige steuermindernde Berücksichtigung – der durch die zeitanteilige betriebliche/berufliche Nutzung entstandenen Kosten in Betracht kommt. Im Nachgang zur Entscheidung des Großen Senats werden die beiden Verfahren III R 62/11 und X R 32/11(Betriebsausgabenabzug für teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume) zu entscheiden sein.
NWB-Nachricht zum Vorlagebeschluss: Einkommensteuer | Sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar? (BFH); NWB-Nachricht zur Vorinstanz im Verfahren X R 32/11:Einkommensteuer | Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar (FG)

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Das Revisionsverfahren IX R 25/14 wirft die Frage auf, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen bereits als Herstellungskosten anzusehen sind, in die dargestellte 15 %-Grenze einzubeziehen sind.

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Krankheitskosten um zumutbare Belastung: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Der Steuerpflichtige muss dabei entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen Teil der Belastung selbst tragen (zumutbare Belastung). In den Verfahren VI R 32/13 und VI R 71/13 hat sich der BFH u.a. mit der Frage zu befassen, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist, den Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer von den gesamten Krankheitskosten freizustellen und auf die Kürzung um die zumutbare Belastung zu verzichten. NWB-Nachricht zur Vorinstanz (VI R 32/13):Einkommensteuer | Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten (FG)

Besteuerung Alleinerziehender; Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: Im VerfahrenIII R 62/13 stellen sich verfassungsrechtliche Fragen: Zum einen geht es darum, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Alleinerziehende nach dem Splittingtarif zu besteuern, zum anderen darum, ob die Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um die sog. zumutbare Belastung mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist (siehe hierzu auch die Verfahren VI R 32/13 und VI R 71/13).

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteueranrechnung: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige bei Gewinnausschüttungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die ausländische Körperschaftsteuer auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen können, ist Gegenstand der Verfahren I R 38/12 und I R 69/12. Mit dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren hatte sich bereits der EuGH in den sog. „Meilicke“-Verfahren beschäftigt (s. EuGH-Urteile vom 6.3.2007, C-292/04 und vom 30.6.2011 C-262/09) und die frühere nationale Rechtslage für unionsrechtswidrig gehalten. NWB-Nachrichten zu den Vorinstanzen: Körperschaftsteuer | Nachweiserfordernis für Anrechnung ausländischer Steuer (FG)sowie Einkommensteuer | Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer – Rs. Meilicke (FG)

Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke: Zinsaufwendungen eines Betriebes sind aufgrund der sog. Zinsschranke nur in eingeschränktem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. In den Verfahren I R 2/13und I R 57/13 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Zinsschranke gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das objektive Nettoprinzip verstößt, nach dem nur der Saldo aus den Einnahmen und den beruflich veranlassten Aufwendungen der Besteuerung unterliegt. In seinem Beschluss vom 18.12.2013 – I B 85/13 hat der BFH bereits ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dem ist das BMF im Schreiben vom 13.11.2014 entgegengetreten, sodass der Beschluss nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. NWB-Nachricht zur Vorinstanz (I R 2/13): Körperschaftsteuer | Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke (FG) sowie zum BFH-Beschluss v. 18.12.2013:Einkommensteuer | Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (BFH). NWB-Nachricht zum Nichtanwendungserlass: Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (BMF)

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug und Vertrauensschutz: Im Verfahren V R 17/14 wird der V. Senat damit befasst sein, ob der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vorsteuerabzug auch dann hat, wenn die von ihm erteilten Gutschriften nicht den richtigen Leistenden ausweisen, er aber darauf vertraute, dass die Lieferungen durch die in der Gutschrift ausgewiesene Person erbracht wurden. Die Frage ist insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Rechtsprechung des EuGH von besonderer Bedeutung. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Gutschriften eines Strohmanns (FG)

Steuersatz bei „Online-Ausleihe“: Inländische Bibliotheken haben ihr traditionelles Angebot zwischenzeitlich dadurch erweitert, dass sie ihren Nutzern über ihren Onlineauftritt ermöglichen, digitalisierte Inhalte (z.B. E-Books) von der elektronischen Plattform des Vertragspartners der Bibliothek auf ein Empfangsgerät (z.B. E-Book-Reader) herunterzuladen. Im Verfahren V R 43/13 hat der V. Senat die Frage zu beantworten, ob die entgeltliche Bereitstellung der digitalisierten Inhalte durch den Vertragspartner an inländische Bibliotheken dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage: Das Verfahren XI R 21/13 betrifft die Frage, ob bei dem Erwerb von Einzelteilen einer Photovoltaikanlage eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch dann besteht, wenn die Anlage von dem Erwerber sofort an einen Dritten verpachtet wird und der Erwerber aufgrund besonderer Regelungen des Pachtvertrages weder Einflussmöglichkeiten auf den Standort und den Betrieb der Photovoltaikanlage hat, noch bestimmen darf, an wen und zu welchem Preis die Anlage nach Beendigung des Pachtverhältnisses veräußert wird. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage (FG)

Zuordnung der bewegten Warenlieferung beim Reihengeschäft: Der XI. Senat wird sich in den Verfahren XI R 30/13, XI R 12/14 und XI R 15/14 mit der Frage zu befassen haben, welcher Lieferung die Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dabei wird auch zu klären sein, ob es entscheidungserheblich ist, dass der Ersterwerber dem Erstlieferer mitteilt, dass ein Weiterverkauf erfolgt.NWB-Nachricht zur Vorinstanz (XI R 12/14): Umsatzsteuer | Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts (FG)

Umsatzsteuerbarkeit von ebay-Verkäufen: Im Verfahren XI R 43/13 wird zu klären sein, ob der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens einer bereits bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, veräußerte auf der Handelsplattform ebay über 100 Pelzmäntel und -jacken im eigenen Namen und für Rechnung ihres Ehemannes, der diese – so das Finanzgericht – von seiner Mutter geerbt hatte. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Umsatzsteuer | Wann unterliegen Verkäufe über ‚ebay‘ der Umsatzbesteuerung? (FG)

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Einkommensteuerschuld des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit: Einkommensteuerschulden des Erblassers können vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. In dem RevisionsverfahrenII R 45/13 ist insoweit u.a. zu klären, ob es für die Höhe der abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten auf die tatsächlich festgesetzte oder die materiell zutreffende Einkommensteuerschuld ankommt.

Steuerbefreiung für Erwerb eines Familienheims: In den Verfahren II R 13/13 und II R 39/13 wird sich der BFH erneut mit der Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims befassen. Seit dem 1. Januar 2009 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder und Enkelkinder, die von ihren Eltern oder Großeltern von Todes wegen eine bis zum Erbfall als Familienheim genutzte Immobilie erwerben, eine derartige Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist u.a., dass der Erwerber sich unverzüglich nach dem Erbfall dazu entschließt, die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken selbst zu nutzen und dies gegenüber dem Finanzamt darlegt. In den beiden genannten Verfahren wird der II. Senat zu klären haben, welche Anforderungen an die unverzügliche Bestimmung zur Eigennutzung zu stellen sind. NWB-Nachrichten zu den Vorinstanzen: Erbschaftsteuer | Steuerbefreiung eines Familienheims (FG) sowie Erbschaftsteuer | Zur Freistellung eines Familienheims bei Erbauseinandersetzungen (FG)

Zweitwohnungssteuer

Ausnahmeregelung für Verheiratete: Das Innehaben einer Zweitwohnung unterliegt in Hamburg grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen vorliegen. Im VerfahrenII R 13/14 wird sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob die Ausnahmeregelung für Verheiratete und Lebenspartner vor dem Hintergrund des Gebots einer gleichmäßigen Besteuerung einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass die Zweitwohnungssteuer nur dann nicht zu erheben ist, wenn es sich bei der Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt.

Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung

Vorlage elektronischer Daten aus sog. Warenwirtschaftssystemen: In dem Verfahren X R 42/13(ähnlich X R 29/13 und X R 47/13) streiten die Beteiligten um die Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von Kasseneinzeldaten des Warenverkaufs verlangen kann, wenn der Steuerpflichtige sich in seinem Betrieb eines sog. Warenwirtschaftssystems bedient, das entsprechende Aufzeichnungen ermöglicht. NWB-Nachricht zur Vorinstanz: Buchführung | Zugriff des Finanzamtes auf Daten einer Apotheke (FG)

Durchsuchung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Im Verfahren VIII R 1/13 wird der VIII. Senat zu prüfen haben, ob die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch noch vor den Finanzgerichten gerügt werden kann und ob in diesem Zusammenhang nur mittelbar erlangte Beweismittel einem steuerrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen (sog. Fernwirkung).

Quelle: BFH online sowie NWB Datenbank

 

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BDSt) hält die Besteuerung der Mütterrente für undurchsichtig und fordert vom BMF Aufklärung.

Hierzu führt der BDSt weiter aus:

  • Die „Mütterrente“ wird besteuert – und zwar ein höherer Anteil als von vielen Senioren angenommen. Das ergibt sich versteckt aus den aktuellen Mitteilungen der Rentenversicherung. Über die mangelnde Aufklärung der Senioren hat sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) beim Bundesministerium der Finanzen beschwert.
  • Die Mütterrente unterliegt nicht in vollem Umfang der Steuer. Genauso wie die ursprüngliche Rente bleibt auch ein Teil der „Mütterrente“ steuerfrei.
  • Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Die Rentenversicherung rechnet also, als sei die „Mütterrente“ bereits im Jahr des Rentenbeginns gezahlt worden.
  • Der steuerfreie Anteil bezieht sich demnach nicht auf die im Jahr 2014 ausgezahlte „Mütterrente“, sondern wird auf das Jahr des Rentenbeginns zurückgerechnet. Dies wird den Senioren jedoch nicht erklärt. Deshalb sind viele Rentner überrascht, wenn ein größerer Teil der „Mütterrente“ in die Besteuerung einbezogen wird.
  • Betroffen sind Senioren, die vor dem Jahr 2014 in Rente gegangen sind, insbesondere aber Rentner, die seit 2005 oder früher eine Rente erhielten und mehrere Kinder haben. Bei ihnen fällt der steuerpflichtige Rentenanpassungsbetrag in diesem Jahr besonders hoch aus.
  • Eigentlich werden dort nur die jährlichen Rentenerhöhungen erfasst. In diesem Jahr kommt aber ggf. noch eine Rentenanpassung wegen der „Mütterrente“ hinzu. Ob der Rentner durch die Mütterrente mehr Steuern zahlt oder in die Steuererklärungspflicht rutscht, hängt vom Einzelfall ab.
  • Der BdSt hat die Finanzverwaltung aufgefordert, den Senioren die Besteuerung der „Mütterrente“ aufzuzeigen. Spätestens im Steuerbescheid muss deutlich werden, in welchem Umfang die Mütterrente steuerlich zu Buche schlägt. Ein entsprechendes Schreiben ans Bundesministerium der Finanzen hat der BdSt in der vergangenen Woche versandt.

Quelle: BDSt, Pressemitteilung v. 17.2.2015