Hier erfahren Sie Neuigkeiten zu aktuellen Änderungen im Bereich der Privaten- und Unternehmenssteuern.

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Nur noch gut sechs Wochen, dann startet das Steuerjahr 2014.

Mit den Steuertipps zum Jahresende werden wir Sie in den nächsten Tagen darüber informieren, welche Möglichkeiten noch bestehen, um die Steuerlast bis Ende des Jahres noch zu minimieren.

1.       Anstellung von Familienangehörigen im Betrieb


Brauchen Sie Unterstützung in den meist stressigen letzten Monaten des Jahres 2013? Dann lassen Sie doch Ihre Familiengehörigen ran. Bei Anstellung in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Praxis auf EUR 450-Basis mindern sämtliche Gehaltszahlungen den Gewinn und somit die Steuerlast. Das überwiesene Minijob-Gehalt ist für die Familienangehörigen steuerfrei.

Tipp:
Damit das Finanzamt keine Einwendungen vorbringen kann, sollten Sie als Inhaber sicherheitshalber aufzeichnen, an welchen Tagen die Familienangehörigen und  wie lange mit welchen Arbeiten beschäftigt waren.

Die vorgenannten Informationen wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Sie könne sich gerne an uns wenden. Wenn Sie Fragen haben.

 

Autoren des Beitrags: Harald Binder und Sylvia Neugebauer

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 hat die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Rechnungs-Richtlinie Stellung genommen und zahlreiche Vereinfachungen gewährt. Die wichtigsten Einzelheiten können Sie dieser Information entnehmen.

Diese Neuregelungen sind auf alle Rechnungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2013 ausgestellt werden.

1. Rechnungsangabe „Gutschrift“

 Wird über einen Umsatz im Rahmen des Gutschriftverfahrens abgerechnet, so hat die umsatzsteuerliche Gutschrift zwingend die Rechnungsangabe „Gutschrift“ zu erhalten. Das BMF-Schreiben lässt dabei die dort in der Anlage aufgeführten Begriffe in anderen Sprachen (z.B. Self-billing) ebenfalls zu.

Wird im Anschluss an die Abrechnung eines Umsatzes eine kaufmännische Gutschrift ausgestellt, weil der Kunde z.B. einen Preisnachlass erhält oder die Ware zurückschickt, so wurde bisher diskutiert, dass eine kaufmännische Gutschrift mit der Bezeichnung als „Gutschrift“ als umsatzsteuerliche Gutschrift zu werten ist. Der Kunde und zugleich Empfänger dieser „Gutschrift“ hätte dann eine Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UstG. Von diesem Gedanken ist die Finanzverwaltung jedoch abgerückt und stellt wie folgt klar:

Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UstG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.

Damit ist die Gefahr einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UStG beim Empfänger einer kaufmännischen Gutschrift glücklicherweise vom Tisch.

2. Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Auch für den Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hat die Rechnung zwingend den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten. Andere Sprachfassungen (z.B. Reverse Charge) sind nach Meinung der Finanzverwaltung auch bei dieser Rechnungsangabe möglich.

Sollte dieser Hinweis auf der Rechnung fehlen, führt dies für den Leistungsempfänger, der zugleich Steuerschuldner ist, nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, da §  15 UstG für diese Art des Vorsteuerabzugs nicht auf den Begriff der ordnungsgemäßen Rechnung verweist. In anderen EU-Mitgliedstaaten ist selbst beim Vorsteuerabzug aus dem Übergang der Steuerschuldnerschaft eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich.

3. Rechnungsangaben bei Sonderregelungen

Wird im Rahmen der Differenzbesteuerung abgerechnet, so sind folgende Rechnungsangaben in deutscher oder den im BMF-Schreiben aufgeführten Sprachfassungen anzugeben.

„Sonderregelung für Reisebüros“ oder z.B. „Margin scheme – Travel agents“

„Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – Secondhand goods“

„Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – works of art“

„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ oder z.B. „Margin scheme – Collectors items and antiques“

 

4. Zeitpunkt der Rechungsausstellung

Wird über eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine B2B-Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mietgliedstaat abgerechnet, so ist diese Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats der Lieferung / Leistung auszustellen. Ein Verstoß gegen diese Frist stellt nach dem Wortlaut des BMF-Schreiben jedoch keine Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 26a UStG dar. Hintergrund dieser Regelung ist der Zusammenhang beider Umsätze mit der Zusammenfassenden Meldung, die bis zum 25. des Folgemonats zu erstellen ist.

 

Sie können sich gerne an uns wenden, wenn Sie Fragen haben

 

Autor: Harald Binder

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Damit ein elektronisches Fahrtenbuch steuerrechtlich anerkannt wird, muss es „ordnungsgemäß“ gemäß §8 Abs. 2 S.4 EStG sein. Doch was genau bedeutet nun dieser Begriff?

Bei elektronischen Fahrtenbüchern sollte man vor allem darauf achten, dass sie zeitnah geführt werden. Es handelt sich hierbei um einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der Fahrt. Oft stellt sich hierbei die Frage, ob man nachträgliche Eintragungen im Fahrtenbuch vornehmen kann.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat nun in ihrem Urteil vom 18. Januar 2013 (Kurzinformation LSt-Außendienst Nr. 2/2013, DB 2013 S. 489) entschieden, dass  die nachträgliche Veränderung an zu früheren Zeitpunkten eingegeben Daten technisch ausgeschlossen sein und die Änderungshistorie dokumentiert werden muss.

Dies bedeutet, dass Word oder Excel Tabellen dieses Kriterium nicht erfüllen und deswegen nicht genutzt werden sollten!

Privatfahrten sollten im Fahrtenbuch gesondert ausgewiesen  werden. Hierbei reichen normalerweise die Kilometerangaben.

Man sollte jedoch bei der Anschaffung eines elektronischen Fahrtenbuchs vorsichtig sein, da die Finanzverwaltung keinem Programm ein Zertifikat oder eine offizielle Zulassung erteilt.

Es empfiehlt sich also bis zur ersten Prüfung zusätzlich zum elektronischen Fahrtenbuch parallel noch ein klassisches Fahrtenbuch zu führen.

Hinweise zum GPS-Tracking:

Heutzutage verfügen Dienstfahrzeuge häufig über GPS-Tracking, hierbei ist es wissenswert, dass es steuerrechtlich zulässig ist, beim privaten Gebrauch der Fahrzeuge, das GPS-Tracking zu deaktivieren. Hintergrund hierzu ist, dass es aus den Aufzeichnungen hervorgeht, wann das Fahrzeug dienstlich genutzt wurde.

Sinnvoll ist es jedoch trotzdem den Tachometerstand regelmäßig aufzuschreiben, da die Werte  von den Fahrzeugen und dem ermittelten GPS-Stand abweichen können und diese Abweichung nur dann zulässig ist, wenn mindestens einmal im Jahr der Stand des Tachometers aufgeschrieben wurde.

 

Autor des Beitrags

 

Miriam Heinritzi
Auszubildende

 

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Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben, dh. vor 2009, sollten sich bis zum Jahresende informieren. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch im laufenden Kalenderjahr mit erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Hintergrund ist, dass private Veräußerungsverluste (§ 23 EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (sog. Altverluste), nur noch bis 31. Dezember 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar sind (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG; § 52 a Abs. 11 Satz 11 EStG).

Die Verrechnung der Altverluste kann hierbei ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen, denn dort wurden die verrechenbaren Altverluste festgestellt und jährlich fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie z.B. Devisen und Edelmetallen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist  möglich, soweit die Freigrenze von EUR 600 überschritten ist, sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.

Bei richtiger Gestaltung können sog. Altverluste bis Ende 2013 noch gezielt genutzt werden.

 

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Achtung:
Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Wieder einmal versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Ihre Masche: Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten zuviel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Sicherheitscode gemacht werden sollen.

Das BZSt warnt in einer Pressemitteilung vom 15.7.2013 davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren: Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

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Dienstwagen: 1%-Regelung auch bei fehlender Privatnutzung anwendbar

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.

Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1%-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.

(Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 10.7.2013 zu: Urteile vom 21.03.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18.04.2013, VI R 23/12)

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Steuer-Anmeldungen: Ab September Pflicht zu elektronischer Übermittlung mit Sicherheitszertifikat

Arbeitgeber und Unternehmer müssen spätestens ab dem 1.9.2013 ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht nur elektronisch, sondern auch mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats ans Finanzamt übermitteln.

Hierauf weist die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz in einer Pressemitteilung vom 8.7.2013 hin. Die authentifizierte, also eindeutig einem Unternehmen zuzuordnende Übermittlung sei gesetzlich vorgeschrieben, um größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten.

Die Regelung hierzu besteht bereits seit 1.1.2013. Es gab aber eine Übergangsfrist, die jedoch am 31.8.2013 abläuft. Ab 1.9.2013 sind daher keine Übermittlungen an das Finanzamt ohne Registrierung mehr möglich. Wenn das Finanzamt Steuer(vor)anmeldungen deswegen nicht bearbeiten kann, müssen die betroffenen Unternehmer mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser kann laut OFD bis zu zehn Prozent der angemeldeten Steuer betragen.