Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller

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Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten (BFH, Urteil v. 11.11.2014 – VIII R 3/12; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht. Zudem war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Bei dem vom Kläger ausschließlich für seine Gutachtertätigkeit genutzten Raum im Keller handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer.
  • Bei der Feststellung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist nicht im Wortsinne auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, sondern in einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
  • Damit sind nicht nur die Einkunftsarten, bei denen eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen prägend ist, bei der Beurteilung der Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch solche, bei denen die „Nutzenziehung“ im Vordergrund steht
  • Übt der Steuerpflichtige  mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus, ist der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln.
  • Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden bei der Gesamtbetrachtung außer Acht gelassen, da die Tätigkeit als Vermieter wegen ihrer Geringfügigkeit hinter die Gutachtertätigkeit zurücktrete. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr verglichen mit der Gutachtertätigkeit ein nennenswertes qualitatives Gewicht zukomme.
  • Einkünfte aus früheren Dienstleistungen, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren, nicht mehr ausgeübten Tätigkeit gezahlt werden, sind nicht in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen.

Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 24.2.2015

Hinweis: Der BFH hat für die Ermittlung der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Betriebsausgaben auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung abgestellt. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung mit dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers setzen, ohne die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss in die Berechnung einzubeziehen.