NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Wir bieten Schülerinnen und Schülern ab 14 Jahren, die an einem Gymnasium, einer Real- oder Wirtschaftsschule das Abitur oder einen mittleren Bildungsabschluss anstreben, ein Schülerpraktikum an.

Im Rahmen einer Schnupperwoche erhalten Sie einen ersten Einblick in die Arbeitswelt und den Arbeitsalltag und können unseren Mitarbeitern über die Schultern schauen. Mit diesem Praktikum entdecken Sie Ihre Neigungen, Interessen und Fähigkeiten. Durch Gespräche mit unseren Auszubildenden und Mitarbeitern sowie durch praktische Arbeit lernen Sie unsere Kanzlei und den Ausbildungsbereich kennen.

Während des Praktikums lernen Sie die Inhalte dieses Ausbildungsberufes kennen:

  • Steuerfachangestelle(r) (m/w)

Unsere geplanten Zeiträume 2016 für Praktika sind:

17.05. – 28.05.2016

31.10. – 04.11.2016

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit Angabe des gewünschten Praktikumzeitraum

per E-Mail an kanzlei@nb-steuerberatung.de

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR
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Pressetext:

Für ein Kind, das nach abgeschlossenem Studium einem Promotionsvorhaben nachgeht und vollschichtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. September 2014 (Az. 4 K 2950/13 Kg) entschieden.

Der Sohn des Klägers war nach Abschluss seines Lehramtsstudiums mit dem ersten Staatsexamen mit einer vollen Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt. Daneben ging er einem Promotionsvorhaben nach, wozu ihm laut Anstellungsvertrag im Rahmen seiner Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit gegeben wurde.

Gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für seinen Sohn durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung wandte der Kläger ein, dass die Tätigkeit für die Universität ein Ausbildungsdienstverhältnis im Hinblick auf das Berufsziel Hochschullehrer darstelle. Hierfür seien sowohl der Abschluss der Promotion als auch der Inhalt die Tätigkeiten – z. B. das Abhalten von Lehrveranstaltungen – zwingend erforderlich.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Sohn des Klägers habe sich zwar aufgrund des Promotionsvorhabens in einer Berufsausbildung befunden. Der Kindergeldanspruch sei jedoch ausgeschlossen, weil er bereits durch das erste Staatsexamen eine Erstausbildung abgeschlossen habe und einer Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgehe. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stelle auch kein Ausbildungsdienstverhältnis dar, weil kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Promotionsvorhaben bestehe. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist. Vielmehr müsse eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausginge. Die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erledigenden Aufgaben dienten allerdings in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität.

Der Umstand, dass der Sohn des Klägers eine Laufbahn als Hochschullehrer anstrebe, sei nicht von Bedeutung, da es allein auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ankomme. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle:
LEXinformDok.-Nr.: 0442439

Finanzgericht Münster, 4-K-2950/13-Kg

Mitteilung vom 15.10.2014

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Erlässt die Familienkasse auf einen zeitlich nicht konkretisierten Kindergeldantrag einen Festsetzungsbescheid, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, so hat sie damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden (BFH, Urteil v. 26.6.2014 – III R 6/13; veröffentlicht am 8.10.2014).

Sachverhalt:
 Die Klägerin ist die Mutter der Söhne A und B, die im März 1980 bzw. im Juni 1982 geboren sind. Sie war bis Juli 2003 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte durch Bescheide vom 4.4.2001 und vom 19.4.2000 Kindergeld für die beiden Söhne festgesetzt. A befand sich in Ausbildung, B ist behindert. Im Bescheid für A war die Festsetzung bis einschließlich September 2004 befristet, im Bescheid für B bis Juni 2003. Die Kindergeldakte des Arbeitgebers der Klägerin wurde nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst vernichtet. Mit Schreiben vom 21.12.2010 machte die Klägerin Kindergeld für A und B für die Zeit ab August 2003 geltend. Sie ist der Ansicht, dass sie keine befristeten Kindergeldanträge gestellt habe, so dass über ihre ursprünglichen Anträge, soweit sie die Zeit nach der Befristung beträfen, noch nicht entschieden worden sei. Die so begründete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Familienkasse hat durch ihre Bescheide, in denen die Festsetzung von Kindergeld bis einschließlich September 2004 bzw. bis Juni 2003 befristet wurde, zur Gänze und nicht nur zum Teil über die ursprünglichen Kindergeldanträge entschieden.
  • Sofern ein Kindergeldberechtigter bewusst und erkennbar eine in die Zukunft reichende Festsetzung von Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung beantragt haben sollte, bedeutet eine nachfolgende befristete Kindergeldfestsetzung nicht, dass die Familienkasse damit nur eine Teilentscheidung getroffen hat und nach Ablauf der Befristung eine weitere Entscheidung über den ursprünglichen Antrag treffen wird.
  • Vielmehr wird in einem derartigen Fall der auf eine unbefristete Festsetzung gerichtete Kindergeldantragdurch eine Festsetzung, die als Nebenbestimmung eine Befristung enthält, zum Teil abgelehnt.
  • Eine endgültige Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den nachfolgenden Zeitraum ist darin allerdings nicht zu sehen, da eine Kindergeldfestsetzung nur bis zu dem Monat abgelehnt werden kann, in dem die letzte Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben worden ist (vgl. BFH, Urteil v. 25.7.2001 –VI R 164/98; Senatsurteil v. 4.8.2011 – III R 71/10).
  • Ist ein Kindergeldberechtigter mit einer in der Zukunft liegenden Befristung nicht einverstanden, weil er eine unbefristete Festsetzung begehrt, so muss er mit Einspruch geltend machen, die Befristung sei ermessenswidrig; unterlässt er dies, erwächst die befristete Festsetzung in Bestandskraft.
  • Begehrt er Kindergeld für Zeiten nach der Befristung, so muss er einen neuen Antrag stellen. Derursprüngliche Kindergeldantrag entfaltet für den über die Befristung hinausreichenden Zeitraum keine Wirkung mehr, er ist vielmehr „verbraucht“.
  • Im Streitfall enthielten die ursprünglichen Kindergeldanträge keine zeitliche Einschränkung. Dies ist naheliegend, da in den von den Familienkassen verwendeten Vordrucken üblicherweise keine Eintragungen für eine zeitliche Begrenzung vorgesehen sind.
  • Die auf die ursprünglichen Anträge hin ergangenen Festsetzungen waren somit keine Teilentscheidungen.
  • Der Umstand, dass die Kindergeldakten des früheren Arbeitgebers der Klägerin – möglicherweise unter Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten – vernichtet wurden, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.

Quelle: NWB Datenbank

 

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem sogenannten Schneeballsystem bestätigt. Ein Anleger hat nicht nur die vom Betreiber des Systems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, auch Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge können zu solchen Einkünften führen.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind Scheinrenditen zu versteuern, wenn der Anleger sich die ihm gutgeschriebenen Renditen seiner Kapitalanlage hätte auszahlen lassen können, er stattdessen aber die Wiederanlage der Renditen bestimmt hat.
Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung). An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt.
Hinweis: Der BFH hält weiter an seiner bisherigen Auffassung fest, dass auch Gutschriften über wieder angelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Solange dieser Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt, ist dies der Fall.

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Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30. Juni 2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DEÜV Verfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.

Quelle: www.minijob-zentrale.de

 

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Der Bundesfinanzhof hatte 2010 entschieden, dass vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen auf Einkommensteuern nicht zu versteuern sind. Daraufhin hatte der Gesetzgeber am 14. Dezember 2010 reagiert und die Steuerpflicht gesetzlich eindeutig geregelt. Die neue Vorschrift sollte in allen offenen Fällen, also auch rückwirkend angewendet werden.
Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs sieht in der rückwirkenden Anwendung keinen Verfassungsverstoß. Außerdem hat er entschieden, dass für mehrere Jahre gezahlte Erstattungszinsen keine außerordentlichen Einkünfte sind, die begünstigt zu versteuern wären.

Quellen: BFH, Urt. v. 15.6.2010, VIII R 33/07, BFH/NV 2010, S. 1917 und BFH, Urt. v. 12.11.2013, VIII R 36/10 (beim 1. Senat des Bundesfinanzhofs ist zur Frage der rückwirkenden Anwendung noch eine weitere Revision anhängig: I R 34/13)

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

das Jahr 2013 neigt sich langsam dem Ende entgegen. Wir möchten die Gelegenheit nutzen und uns recht herzlich für Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken.

Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen viel Erfolg sowie Glück und vor allem Gesundheit.  Auch 2014 sind wir weiterhin gerne für Sie da und stehen Ihnen bei steuerlichen Angelegenheiten immer gerne zur Seite.

In der Zeit vom 24. Dezember 2013 bis einschließlich 01. Januar 2014 ist unsere Kanzlei geschlossen.

Genießen Sie stressfreie Feiertage und kommen Sie gut ins neue Jahr.

Mit weihnachtlichen Grüßen

Das Kanzleiteam von Neugebauer & Binder

PS: Wir haben uns dieses Jahr entschieden statt Weihnachtskarten zu verschicken, das  Geld an die Aktion „Freunde für Alle“ der Nürnberger Nachrichten zu spenden.

 

 

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Unter Sponsoring versteht man die Förderung von bestimmten Einrichtungen, Organisationen oder Personen. Der Sponsor erwartet im Gegensatz zu Geschenken oder Spenden, dafür eine Gegeneleistung zu erhalten. Gegenleistungen dienen in der Regel der Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung des Sponsors, typischerweise sind das z.B. eingeräumte Werberechte. Dabei spielen die Umsetzung dieser Maßnahmen und die vertraglichen Beziehungen zwischen Sponsor und Gesponserten, in der Leistung und Gegenleistung definiert ist, eine wichtige Rolle für die steuerliche Behandlung von Sponsoring.

Im Folgenden wird näher darauf eingegangen, was das Sponsoring für einen Sportverein im ertragsteuerlichen Sinn bedeutet. Die Sponsoringeinnahmen können steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sein.

Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Sportverein z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung druch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt aber immer dann vor, wenn der Sportverein an der durch das Sponsoring erzielten Werbemaßnahmen mitwirkt.

Internetseite (mit/ohne Verlinkung)

Enthält die Website des Sportvereins eine Verlinkung auf die Website des Sponsors, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn durch den Klick auf das entsprechende Logo eine Umschaltung zur Website des Sponsors erfolgt. Erscheint das Logo im Gegensatz  dazu ohne jegliche Verknüpfung auf die Website des Sponsors, so sind die Einnahmen dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.

Bandenwerbung

Wird das Recht der Bandenwerbung vom Verein entgeltlich auf einen Dritten übertragen, stellen die Sponsoringeinnahmen ertragssteuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung dar. Dies liegt daran, dass der Dritte (Werbeunternehmer) das Unternehmerrisiko trägt. Bei aktiver Mitwirkung des Sportvereins bei der Werbung kommt es allerdings zu einem ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Trikots

Ob die Trikotwerbung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei unentgeltlichen Erlangen von Trikots für Jugendmannschaften ohne Verpflichtung, diese Trikots bei Spielen zu tragen, ist sicherlich kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben, da keine Werbewirkung erwartet werden kann. Bei anderen Mannschaften mit Publikum und einer Verpflichtung zum Trikottragen wird dagegen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.

Abschließend möchten wir noch auf die Umsatzsteuerpflicht von Sponsoringeinnahmen eingehen. Leistungen gegen Entgelt sowie konkrete Werbeleistungen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, sind dabei grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen dem Steuersatz von 19 %. Bei Verlinkung des Sponsors auf der Internetseite kommt es damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung, ohne Verlinkung oder besonderer Hervorhebung liegt hingegen keine Umsatzsteuerpflicht vor. Bei dezenter Anbringung des Logos des Sponsors auf dem Briefpapier des Vereins, in Veranstaltungshinweisen oder Ausstellungskatalogen fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an. Allerdings darf der Sponsor nicht besonders hervorgehoben werden (BMF; Schreiben vom 13. November 2012).

Auf Seiten des Sponsors können die aufgewendeten Beträge regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist die betriebliche Veranlassung, die sich im Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil widerspiegelt.

Autor des Beitrags

Harald Binder

Steuerberbater