Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Ein Steuerpflichtiger hat einen durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bedingten teilweisen Leerstand dann nicht zu vertreten, wenn für das im städtebaulichen Sanierungsgebiet belegene Objekt eine Verpflichtung zur Sanierung bestand (BFH, Urteil v. 17.12.2014 – II R 41/12; veröffentlicht am 25.2.2015).

Hintergrund: Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 20% gemindert (aktuell 50%) und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten.
  • Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Der Kläger erwarb im Jahr 2000 ein etwa 100 Jahre altes Mietshaus und setzte es bis Ende 2004 grundlegend in Stand. In dieser Zeit vermietete er die Wohnungen weitestgehend bewusst nicht. Anders als das (in Berlin zuständige) Finanzamt und das Finanzgericht hielt der BFH den Steuererlass nach § 33 GrEStG für geboten, soweit im zweiten Rechtsgang festgestellt wird, dass der Leerstand tatsächlich auf Sanierungsmaßnahmen beruht, zu denen der Kläger städtebaulich verpflichtet war.