Umsatzsteuer – Physiotherapeutische Leistungen an eine Selbsthilfegruppe (OFD)

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Die OFD NRW hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kursen, die von Physiotherapeuten an eine in der Rechtsform eines Vereins organisierte Selbsthilfegruppe für von Osteoporose betroffene Menschen erbracht werden, Stellung genommen (OFD NRW v. 7.10.2014 – Kurzinfo USt 14/2014).

Sachverhalt
: Die Kurse werden in den eigenen Praxisräumen der Physiotherapeuten durchgeführt, wobei die Teilnehmerzahl pro Kurs keine Auswirkung auf die Höhe des Honorars der Physiotherapeuten hat. Einige Teilnehmer verfügten über eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Der überwiegende Teil der Mitglieder führte nach Ablauf der ärztlichen Verordnung das Funktionstraining fort. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Physiotherapeut und Kursteilnehmern bestanden nicht.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung wird weiter ausgeführt:

§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG:

  • Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Leistungen der Physiotherapeuten nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG sind nicht erfüllt, weil die von der Physiotherapeutin gegenüber dem Verein erbrachte, als einheitlich anzusehende Leistung nicht insgesamt aufgrund ärztlicher Verordnungen an die Kursteilnehmer erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Physiotherapeuten in erkennbarer Weise gegenüber der Selbsthilfegruppe ihre Leistung einzeln für jeden Kursteilnehmer unter Berücksichtigung der Tatsache, ob die Teilnahme aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt oder nicht, abrechnen.
  • Das durch eine anerkannte Selbsthilfegruppe angebotene Funktionstraining gegenüber Kursteilnehmern aufgrund einer ärztlichen Verordnung ist nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStGumsatzsteuerfrei, wenn die Selbsthilfegruppe ihre Leistungen nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX in Verbindung mit der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining” erbringt und somit die Voraussetzungen des Abschnitts 4.14.4 Abs. 9 Satz 3 UStAE erfüllt.

§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG

Die Leistungen des Vereins an die Kursteilnehmer können insgesamt als sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein, wenn der Verein gemeinnützigen Zwecken dient und das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

§ 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG

Die Leistungen des Vereins erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG, da es sich bei der Erbringung von Funktionstraining nicht um eine Veranstaltung handelt, die als Schul- und Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung zu qualifizieren ist (vgl. Abschnitt 4.22.1 Abs. 2 UStAE).

Quelle: NWB Datenbank