Besteuerung von Sanierungsgewinnen
Aufgrund der Änderung des § 184 Abs. 1 Satz 1 AO durch das ZollkodexAnpG wird derzeit von Seiten der Steuerpflichtigen bzw. ihrer steuerlichen Berater geltend gemacht, die Zuständigkeit für die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen bezüglich der Gewerbesteuer im Zusammenhang mit sog. Sanierungsgewinnen sei von den Gemeinden auf die Finanzverwaltung übergegangen. Diese Rechtsauffassung wird von der OFD NRW nicht geteilt (OFD Nordrhein-Westfalen v. 6.2.2015 – Kurzinfo Gewerbesteuer 2/2015).
Hintergrund: Im Rahmen des ZollkodexAnpG wurde § 184 Abs. 2 Satz 1 AO dergestalt geändert, dass die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, nunmehr auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 einschließt, soweit für diese in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. § 163 Satz 1 AO regelt, dass Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben können, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Hierzu führt die OFD u.a. weiter aus:
- Bezüglich der übergesetzlichen Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer ist jedoch nach wie vor § 184 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten. Danach wirkt eine Maßnahme nach § 163 Satz 2 AO nur insoweit auch für den Gewerbeertrag, wie sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst. Dies ist bei der Verlustverrechnung nach § 10a GewStG nicht der Fall.
- Der sog. Sanierungserlass (BMF, Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I, S. 240; NWB DokID: XAAAA-88108) betrifft darüber hinaus Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren wie die Stundung und den Erlass der auf den – nach Verlustverrechnung verbleibenden – Sanierungsgewinn entfallenden Steuer. Der Anwendungsbereich des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO ist diesbezüglich jedoch bereits dem Grunde nach nicht eröffnet, da § 184 AO das Festsetzungs- und nicht das Erhebungsverfahren betrifft.
- Der Sanierungserlass normiert keine Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO, so dass die Änderung des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO zu keiner Änderung der Zuständigkeit der Gemeinden für Billigkeitsmaßnahmen zur Gewerbesteuer bei Sanierungsgewinnen geführt hat.
Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokDI: UAAAE-84196. Des Weiteren finden Sie dort eine Verfügung der OFD Frankfurt v. 23.12.2014, die sich ausführlich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen beschäftigt (NWB DokID: HAAAE-84183).
Quelle: NWB Datenbank