Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Pkw-Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, weil dieser nicht nachweisen konnte, dass der Verkäuferin ein wirtschaftlicher Totalschaden bekannt war, den das Fahrzeug bei einem früheren Eigentümer erlitten hatte.
Der Kläger hatte von der Beklagten einen Pkw, VW Polo, gekauft und dabei Gewährleistungsansprüche vertraglich ausgeschlossen. Die Beklagte hatte den Kläger beim Kauf zutreffend darauf hingewiesen, dass sie von ihr verursache Kratzer an der hinteren Stoßstange hatte beseitigen lassen und gab weiter an, Unfallschäden am Pkw seien ihr nicht bekannt. Die Beklagte selbst hatte das Fahrzeug einige Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Zu dieser Zeit wies der Pkw Verkratzungen an der Scheibe der Beifahrertür auf. Im damaligen Kaufvertrag war die Bemerkung „Unfallfahrzeug!!!“ enthalten gewesen. Tatsächlich hatte das Fahrzeug noch vor dem Ankauf durch den Gebrauchtwagenhändler einen später nicht fachgerecht reparierten wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.
Der Kläger begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages und behauptete, der Beklagten sei der wirtschaftliche Totalschaden bekannt gewesen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte die beklagte Verkäuferin den Kläger darüber aufklären müssen, dass in ihrem eigenen früheren Kaufvertrag ein Unfallschaden vermerkt war. Die Beklagte könne sich wegen dieses arglistigen Verschweigens nicht auf den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Gebrauchtwagenhändler habe auf mehrfache Frage mitgeteilt, dass der Pkw – abgesehen von einigen Kratzern – keine weiteren Schäden aufweisen würde. Nur wegen dieser Kratzer sei im früheren Kaufvertrag der Vermerk „Unfallfahrzeug!!!“ erfolgt.
Das Gericht hat zwei Zeugen vernommen, u. a. den Gebrauchtwagenhändler, und daraufhin die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen, weil im Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wurden und der Kläger ein arglistiges Verschweigen durch die Beklagte nicht hat nachweisen können. Insbesondere konnte nicht bewiesen werden, dass die Beklagte Kenntnis von dem bereits längere Zeit zurückliegenden wirtschaftlichen Totalschaden hatte. Auch den Umstand, dass im Kaufvertrag der Beklagten für das Fahrzeug ein Unfallschaden vermerkt worden war, musste die Beklagte dem Kläger nicht offenbaren.
Schließlich reicht auch das Verschweigen von Verkratzungen am Fahrzeug nicht aus, um entgegen dem vertraglichen Gewährleistungsausschluss die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu rechtfertigen, weil es sich bei Lackschäden regelmäßig um bloße Bagatellschäden handelt.
Dem vorliegenden Urteil ist erneut zu entnehmen, dass Pkw-Käufer bei dem Erwerb gebrauchter Fahrzeuge mit dem vertraglichen Ausschluss von Gewährleistungsrechten ein hohes Risiko eingehen und deshalb jedenfalls das Fahrzeug vor dem Vertragsabschluss genau unter die Lupe nehmen sollten.
Quelle: LG Coburg, Pressemitteilung vom 17.04.2015 zum Urteil 22 O 127/14 vom 11.07.2014 (rkr)