Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gewährte dem Unternehmen auf unbestimmte Zeit ein zunächst verzinsliches Darlehen. Später vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Darlehnsgewährung zukünftig unverzinslich erfolgen sollte.
Das Darlehen ist vom Beginn der Verzinslichkeit an abzuzinsen. Für die Berechnung der voraussichtlichen Laufzeit ist der erste der geänderten Vereinbarung folgende Bilanzstichtag zu Grunde zu legen. Auf den Zeitpunkt der Bilanzaufstellung kommt es nicht an. Bei einer nicht klar bestimmbaren Restlaufzeit hat zu jedem Bilanzstichtag die Berechnung des abgezinsten Rückzahlungsbetrags in Anlehnung an bewertungsrechtliche Vorschriften zu erfolgen (§ 13 Abs. 2 BewG). Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein Tilgungs- oder kontokorrentmäßig geführtes Darlehen handelt, wie etwa ein Gesellschafter-Verrechnungskonto.
Urteil des BFH vom 22. Juli 2013, I B 183/12, BFH/NV 2013, S. 1779