Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei unbezahlten Rechnungen

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Erhält ein  Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, bekommt er diese ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf Antrag erstattet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte nur klar, wann ein Unternehmer Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und wann der Vorsteuerabzug als Steuerhinterziehung gewertet werden könnte.

Der Normalfall ist, dass ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung erhält und danach eine Rechnung erhält. In diesem Fall steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu, sobald er die Rechnung in Händen hält. Für den Vorsteuerabzug ist bei bereits erbrachter Leistung nicht Voraussetzung , dass die Rechnung bereits bezahlt wurde (BFH, Urteil vom 18. April 2013, Az. V R19/12).

Beispiel:

Der Unternehmer Jörg H. bekommt von einem Unternehmer Aufträge vermittelt. Er erhält dafür im September eine Rechnung über Vermittlungsleistungen in Höhe von EUR 2.000 zzgl. EUR  380 Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlt er wegen finanzieller Schwierigkeiten erst im Januar 2014. Folge: Da sowohl die Leistung erbracht ist, als auch die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt, steht Jörg H. bereits für den Voranmeldungungszeitraum September der Vorsteuerabzug zu.

Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Leistung und fehlender Zahlung

Hält ein Unternehmer nur die Rechnung eines anderen Unternehmers mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Händen, hat er aber noch keine Leistung erhalten und auch nicht gezahlt, steht ihm der Vosteuerabzug nach der Urteilsbegründung des BFH vom 18. April 2013 nicht zu.

Würde ein Prüfer des Finanzamts auf eine derartige Rechnung stoßen, für die ohne Leistung und ohne Zahlung ein Vorsteuerabzug beantragt wurde, kann eine Steuerhinterziehung unterstellt werden.