Steuerberater kein ,,Rechtsdienstleister“

,
NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Steuerberater dürfen ihre Mandaten nicht in Verfahren zur Klärung der Sozialversicherungspflicht vertreten: Dies bleibt Rechtsanwälten vorbehalten, so das Bundessozialgericht.

Häufig ist es schwierig zu entscheiden, ob ein Erwerbstätiger für die Sozialkassen als Selbstständiger oder als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmner gilt. Gegebenfalls bestehen hierüber auch unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Erwerbstätigen und seinem Haupt-Auftraggeber.
Das Gesetz eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, dies in einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren zu klären. Zuständig hierfür ist die Rentenversicherung.
In den nun vom Bundessozialgericht ( BSG ) entschiedenen Fällen ( AZ.: B 12 R 4/12 R und B 12 R 7/12 R ) wollten eine Steuerberaterin und ein Steuerberater jeweils für einen Mandanten ein solches Statusfeststellungsverfahren führen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte sie aber als Bevollmächtigte ab.

Besondere Sachkunde
Laut Gesetz dürfen meist nur Rechtsanwälte  ,,Rechtsdienstleistungen“ erbringen. In bestimmten Bereichen ist dies auch mit anderweitiger ,,besonderer Sachkunde“ erlaubt, etwa Rentenberatern oder Inkassounternehmen. Weitere Ausnahmen gibt es, wenn sich rechtliche Aufgaben als ,,Nebendienstleistung“ aus anderen Tätigkeiten ergeben. Eine Ausnahme bestehe hier aber nicht, so das BSG. Eine solche Statusfeststellug gehöre nicht als ,,Nebenleistung“ zu der dem Steuerberater übertragenen Lohnbuchführung, sondern sei als Haupttätigkeit zu betrachten, die nicht zum Berufsbild des Steuerberaters gehört.
Nach einem früheren Urteil ist allerdings allein das Ausfüllen eines Antragsformulars noch keine ,,Rechtsdienstleistung“. Ausgeschlossen seinen die Steuerberater erst bei einem  formellen Verfahren, etwa auch einem Widerspruchsverfahren, wie das BSG in einem Streit zu einem Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis urteilte. ( Az.: B 9 SB 5/12 R, nicht rechtskräftig, Verfassungsbeschwerden eingelegt unter 1BvR 353/14)