Keine Arbeitsunfähigkeit bei Nachtdienstuntauglichkeit einer Krankenschwester

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste leisten kann, ist nicht arbeitsunfähig krank und hat Anspruch auf Beschäftigung ohne Heranziehung zu Nachtdiensten. Bietet sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung mit dieser Einschränkung an, ist das Angebot ordnungsgemäß. Bei Ablehnung des Arbeitgebers tritt Annahmeverzug ein.[1]

Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine volle Arbeitsleistung erbringen, aber nicht der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmungen gerecht werden kann. Der Arbeitgeber muss dies bei Konkretisierung der vertragsgemäßen Beschäftigung nach Möglichkeit berücksichtigen und sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben.[2]

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts[3])

 

[1]     §§ 293, 294 BGB.

[2]     § 106 S. 1 GewO.

[3]     BAG, Urt. v. 9.4.2014, 10 AZR 637/13, DB 2014, S. 1434, LEXinform 1590136.