Erbschaftsteuer – Keine Steuerbegünstigung für nicht bezugsfertige Gebäude
Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen (BFH, Urteil v. 11.12.2014 – II R 30/14; veröffentlicht am 4.2.2015).
Hintergrund: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13a ErbStG gehören (§ 13c Abs. 1 und 3 ErbStG).
Sachverhalt: Der Kläger ist Alleinerbe der verstorbenen Erblasserin (E). Zum Nachlass gehörten u.a. Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken, die der Kläger und E im Mai 2011 erworben hatten. Nach dem Abbruch der dort befindlichen Gebäude ließen sie auf den Grundstücken zwei neue Einfamilienhäuser errichten, die nach den Angaben des Klägers vermietet werden sollten. Die Gebäude waren zum Zeitpunkt des Ablebens der E noch im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Mit Einspruch gegen die festgesetzte Erbschaftsteuer, begehrte der Kläger u.a. die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für den Erwerb der Miteigentumsanteile an den Grundstücken.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
- Die vom Kläger durch Erbanfall erworbenen Miteigentumsanteile an den Grundstücken sind nicht mit einem nach § 13c Abs. 1 ErbStG verminderten Wert anzusetzen.
- Auch wenn ein ausdrücklicher Verweis auf § 180 BewG, der eine Begriffsbestimmung für das bebaute Grundstück enthält, in § 13c ErbStG fehlt, ist es gerechtfertigt, den Begriff des bebauten Grundstücks i. S. des § 13c Abs. 3 ErbStG unter entsprechender Anwendung des § 180 BewG festzulegen.
- Bebaute Grundstücke sind danach solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Noch zu bebauende Grundstücke werden von der Steuerbegünstigung nicht erfasst.
- Wird auf einem Grundstück ein Gebäude neu errichtet, liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn das Gebäude benutzbar ist, was der Bezugsfertigkeit entspricht.
- Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des verminderten Wertansatzes nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.
- Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Da die Grundstücke zum Zeitpunkt des Ablebens der E wegen der fehlenden Bezugsfertigkeit der Gebäude noch nicht bezugsfertig und damit nicht bebaut waren, kommt eine Anwendung des § 13c ErbStG nicht in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank