Mit dem Firmenwagen in den Urlaub

NB Steuerberatung Nürnberg - Neugebauer & Binder Steuerberater GbR

Viele Deutsche verreisen mit dem Pkw und das kann auch der Firmenwagen sein, wenn der Arbeitgeber diese Nutzung im Überlassungsvertrag erlaubt.

Dafür muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil für diese Privatnutzung versteuern. Ohne Fahrtenbuch wird dieser Privatnutzungsanteil nach der sogenannten  1 % -Prozent – Regelung versteuert. Hierbei wird  monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenwagens als Arbeitslohn versteuert.

Je nach Überlassungsvertrag kann es die Vereinbarung geben, dass der Arbeitnehmer zwar einen Firmenwagen gestellt bekommt, dafür aber die kompletten Kraftstoffkosten übernehmen muss. Diese Aufwendungen durften bisher nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof  in München hat mit seinem Urteil vom 30.  November 2016 (VI R 2/15) diese strenge Auslegung gekippt. Danach dürfen Arbeitnehmer , die  individuellen Kosten – im Urteilsfall Kraftstoffkosten-   , welche sie für ihren  Firmenwagen selbst tragen, vom geldwerten Vorteil abziehen. In der Einkommensteuererklärung wird hierzu eine Reduzierung des Arbeitslohns  um den zu hoch angesetzten geldwerten Vorteil vorgenommen. Hierfür sollte sich der Arbeitnehmer  vom Arbeitgeber die Ermittlung des geldwerten Vorteils bescheinigen lassen,  dass die Kosten vom Arbeitnehmer  getragen werden.

Beispiel:

Herr Mustermann nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von EUR 10.000 (geldwerter Vorteil p.a. EUR 1.200). Wenn TW  EUR 1.700 an Kraftstoffkosten übernommen hat, darf der geldwerte Vorteil nur um EUR 1.200 gemindert  werden. TW kann somit die übersteigenden EUR 500 steuerlich nicht geltend machen.

Nicht nur selbst getragene Kraftstoffkosten mindern zukünftig auf diese Weise den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der Bundesfinanzhof nannte ausdrücklich auch andere individuelle Aufwendungen, wie Versicherungsbeiträge oder Leasingraten.

Das Finanzamt möchte natürlich Nachweise für die getragenen Aufwendungen, weshalb eine vorteilsmindernde Berücksichtigung nur in Betracht kommt, wenn die Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachwiesen werden.

Wer also Ausgaben für seinen Firmenwagen selbst zahlt, kann die individuellen Kosten steuermindernd geltend machen, soweit die entsprechenden Belege vorliegen.