Abgeltungsteuer – Schuldzinsen als Werbungskosten

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Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im VZ 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im VZ 2009 zufließen. § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig ab dem VZ 2009 anzuwenden (BFH, Urteil v. 27.8.2014 – VIII R 60/13; veröffentlicht am 21.1.2015).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem VZ 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung).

Sachverhalt: Streitig ist, ob im Kalenderjahr 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung einer Festgeldanlage, aus der dem Kläger im Kalenderjahr 2009 Zinsen zugeflossen sind, im Kalenderjahr 2008 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abziehbar sind. Das FA vertrat die Auffassung, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG dem Werbungskostenabzug entgegensteht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei den Schuldzinsen handelt es sich unstreitig um (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen.
  • § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen – die Regelung ist nicht anwendbar.
  • Dies folgt aus § 52a Abs. 2 EStG, wonach § 2 Abs. 2 EStG, der für die Einkünfte aus Kapitalvermögen anordnet, dass § 20 Abs. 9 EStG (vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG) anstelle der §§ 9 und 9a EStG tritt, erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden ist.
  • Hieraus folgt wiederum, dass für VZ bis 2008 § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. anwendbar bleibt, sodass für diese Zeiträume die Einkünfte aus Kapitalvermögen – weiterhin   durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (vgl. §§ 8 bis 9a EStG) ermittelt werden.
  • Auch § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG steht dem nicht entgegen: Die Vorschrift ist ebenfalls dahin auszulegen, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG erst ab dem VZ 2009 anzuwenden ist (a.A.: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.12.2011 – 2 K 1176/11).
  • § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG knüpft die erstmalige Anwendung von § 20 Abs. 3 bis 9 EStG an den Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 31.12.2008 an. Damit einher gehen der gesonderte Steuertarif von 25% sowie der Ausschluss des Werbungskostenabzugs – eine Ausnahme macht der Gesetzgeber lediglich für sog. unternehmerische Beteiligungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, eine Regelung, welche gemäß § 52a Abs. 15 EStG erstmals für den VZ 2009 Anwendung findet.
  • Dass § 20 Abs. 9 EStG erstmalig  – und veranlagungszeitraumübergreifend – auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, kann dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht entnommen werden.

Quelle: NWB Datenbank