Bundestag berät über weitere Steuerrechts-Änderung (hib)
Die Bundesregierung will die Abgabenordnung an den neuen Zollkodex der Europäischen Union anpassen und darüber hinaus wichtige Änderungen in anderen Steuergesetzen vornehmen. Diesem Ziel dient der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 18/3017). Der Bundestag wird den Gesetzentwurf am Donnerstag, 6.11.2014, in erster Lesung beraten.
Hierzu wird weiter ausgeführt:
- Der bisherige Zollkodex soll bis zum 1.5.2016 abgelöst werden. Vorgesehen ist auch die Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital.
- Daneben enthält der Entwurf mehrere Neuregelungen für das nationale Steuerrecht. So soll es steuerliche Erleichterungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben. Für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstig (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“.
- Neu definiert werden soll der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten.
- Bei Versorgungsbezügen soll – mit Übergangsfristen – die bisherige Besserstellerstellung von Zuschlägen für Kinderziehungszeiten wegfallen. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder private Basisrente) soll von 20.000 auf 40.000 Euro angehoben werden.
- Bei Betriebsveranstaltungen sollen Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 550
Hinweis: Die abschließende 2./3. Lesung im Bundestag ist für den 5.12.2014 vorgesehen, so dass der Bundesrat am 19.12.2014 zustimmen könnte. Dieser straffe Zeitplan gilt allerdings nur dann, wenn die Bundesländer nicht gravierende Änderungen über den Vermittlungsausschuss einbringen wollen. Die Finanzminister der Länder haben dem Bundesrat bereits empfohlen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme soll insbesondere erneut auf die Vorschläge der Länder zur weiteren Steuervereinfachung hingewiesen werden (s. hierzu NWB-Nachricht v. 28.10.2014).